Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer für einen Dritten bestimmten Zahlung, die der Beklagte auf ein gekündigtes Konto des Dritten bei der Klägerin überwiesen hat.
Der beim Beklagten zuständige Steuerpflichtige Herr B… (B) unterhielt bei der Klägerin, einer im Privatkundengeschäft tätigen Geschäftsbank, ein Girokonto Nr. …. Im Frühjahr 1994 bemühte sich die Klägerin, die Geschäftsbeziehungen zu B wegen unerlaubter Kontoüberziehungen zu beenden. Nach ihrem Vortrag richtete sie unter dem Datum 31.3.1994 an B ein der von ihr eingereichten Anlage K6 (FGA Bl. 59) entsprechendes Schreiben, in dem es u.a. heißt:
„… heben wir hiermit unsere Geschäftsverbindung nach Nr. 17 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Ihr Konto haben wir zur weiteren Bearbeitung unserer Inkassoabteilung übergeben. Damit wird die Überziehung ihres Girokontos in Höhe von (im Streitfall: … Tsd. DM) … sofort fällig. …. Um künftige Zahlungseingänge ordnungsgemäß buchen zu können, bitten wir Sie, Überweisungen wie folgt vorzunehmen: …. Die Angabe Ihrer neuen Kontonummer im Verwendungszweck ist besonders wichtig. …”
B reichte dem Beklagten im September 1994 seine ESt-Erklärung für 1993 ein, die zu einem Erstattungsbetrag von 1.508 DM führte. In der Erklärung hatte B nicht mehr sein ehemaliges Konto bei der Klägerin angegeben, sondern Überweisung an eine andere Person erbeten. Gleichwohl überwies der Beklagte den Erstattungsbetrag am 12.10.1994 versehentlich auf das aus früheren Vorgängen noch gespeicherte Konto des B bei der Klägerin. Die Klägerin vereinnahmte den Betrag und buchte ihn als Tilgung gegen die Restschuld des B. Einer Bitte des Beklagen auf Rücküberweisung kam sie nicht nach.
Am 23.5.1995 erließ der Beklagte einen Rückforderungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 AO über 1.508 DM gegen die Klägerin. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Auf die Einspruchsentscheidung vom 16.6.1996 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sie trägt vor:
Der Beklagte sei zu einem Erlaß eines Verwaltungsaktes ihr gegenüber nicht berechtigt, weil zwischen ihr und dem Beklagten kein Steuerschuldverhältnis bestehe. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO nicht vor. Sie sei nicht Leistungsempfängerin, denn sie habe die an B gerichtete Zahlung lediglich als Zahlstelle für diesen in Empfang genommen. Daß der Girovertrag gekündigt gewesen sei, ändere daran nichts, weil der streitige Betrag B durch Verrechnung mit bestehenden Verbindlichkeiten zugeflossen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 23.5.1994 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18.6.1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin sei Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 Abs. 2 AO, weil sie den überwiesenen Betrag im eigenen Interesse verrechnet habe.
Wegen des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll vom 17.17.1998 Bezug genommen.
Die Rechtsbehelfsakte des Beklagten liegt vor.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf (nochmalige) mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin in der festgesetzten Höhe zu (1.). Er war auch befugt, diesen durch Verwaltungsakt geltend zu machen (2.).
1. Nach § 37 Abs. 2 AO steht dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger ein Erstattungsanspruch zu, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Leistungsempfänger ist in der Regel derjenige, dem die Leistung tatsächlich zufließt (BFH Urteil vom 13.03.1997 VII R 39/96 BFHE 182, 489; BStBl II 1997, 522). Allerdings wird der tatsächliche Empfänger der Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs.2 AO 1977 angesehen, wenn er lediglich als Vertreter, (Empfangs-)Bote oder Zahlstelle für einen anderen aufgetreten ist, oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat (BFH Urt. v.6.12.1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40 – teilweise nv –; BStBl II 1989, 223 m.w.N.).
1.1 Der Beklagte hat mit der Zahlung von 1.508 DM eine Leistung durch Rückzahlung einer Steuer erbracht. Empfänger dieser Leistung war die Klägerin. Diese war zwar ehemals von B beauftragt, für ihn Zahlungen in Empfang zu nehmen und zu verbuchen. Im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses nimmt eine Bank eingehende Zahlungen als Vertreter oder ‚Zahlstelle’ des Kunden entgegen, wenn diese für ihn bestimmt sind.
Besteht jedoch ein solches Auftragsverhältnis nicht oder nicht mehr, dann kann – und will – die Bank nicht (mehr) als Vertreter oder ‚Zahlstelle’ dessen, für den die Zahlung bestimmt ist, auftreten. Nimmt sie die eingehende Zahlung gleichwohl entgegen, so handelt sie nicht (mehr) im Namen eines Dritten – ihres ehemaligen Auftraggebers –, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Daß sie in einem solchen Falle nicht berechtigt i...