Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Sonderausgabenabzug für den Erblasser bei Erbeinsetzungen von Stiftungen
Leitsatz (amtlich)
Die Erbeinsetzung gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen führt beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Zuwendung infolge des Erbfalls.
Dies gilt auch bei Stiftungen von Todes wegen.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1a, §§ 11, 1 Abs. 1; BGB § 84; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 11
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung durch Erbeinsetzung als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung der Erblasserin im Streitjahr 2006. Die Klägerin ist die Erbin und Rechtsnachfolgerin der Erblasserin.
I.
A (im Folgenden: Ehemann), geboren ... und verstorben 1998, und B (im Folgenden: Erblasserin), geboren ... und verstorben am ... 2006 (Sterbeurkunde Allgemeines-Akte - Allg-A - Bl. 17, geheftet vorne in der Einkommensteuerakte -ESt-A - vor Bl. 1), errichteten am 23. September 1995 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Ferner bestimmten sie, dass nach dem Tode des Nachversterbenden der Nachlass einer gemeinnützigen Stiftung mit ihrer beiden Namen zur Verfügung gestellt werden solle mit dem Zweck, jährlich einen Preis für besondere Verdienste auf dem Gebiet der ... zu verleihen (im Einzelnen Allg-A Bl. 16).
Weitere Testamente wurden nicht errichtet, Pflichtteilsberechtigte waren nicht vorhanden. Nach dem Tode des Ehemanns erwog die Erblasserin, einen anderen gemeinnützigen Verein zu begünstigen. Ihre juristischen Ratgeber rieten jedoch davon ab, da dies gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstoßen würde. Nach dem Tod des Ehemanns, jedoch vor dem Tod der Erblasserin verstarb noch deren Mutter, wodurch sich ihr Vermögen weiter mehrte.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde am 02. November 2006 vom Nachlassgericht der jetzige Vorstandsvorsitzende der Stiftung, Dr. C, zum Nachlasspfleger bestellt (Allg-A Bl. 15). Dieser errichtete die Stiftungssatzung. Die Stiftung wurde am 04. April 2007 von der Justizbehörde als Aufsichtsbehörde genehmigt (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 10 und 70). Das Nachlassgericht erteilte am 07. Mai 2007 einen Erbschein dahingehend, dass die Klägerin Alleinerbin sei (Allg-A Bl. 11), und entließ den Nachlasspfleger aus seinem Amt (Allg-A Bl. 10).
Das für die Stiftung zuständige Finanzamt erteilte dieser am 26. April 2007 eine Bescheinigung über die Befreiung von der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 a Abs. 4 und 7 EStG (Allg-A Bl. 12). Der Wert des Nachlasses übersteigt 1,4 Mio. € (Schreiben der Klägerin eingegangen beim Beklagten, dem Finanzamt - FA -, am 28. Januar 2008, Allg-A Bl. 9).
II.
Die Klägerin erteilte einer Steuerberatungsgesellschaft den Auftrag, die im Nachlass der Erblasserin vorgefundenen Belege aufzuarbeiten und daraus die Einkommensteuererklärungen der Erblasserin für 2005, die die Erblasserin bis zu ihrem Tode noch nicht abgegeben hatte, und für das Sterbejahr 2006 zu erstellen. Am 28. Januar 2008 ging die Einkommensteuererklärung 2006 beim Finanzamt ein. Darin wurden in Zeile 84 "Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung" 500.000,-- € geltend gemacht (ESt-A Bl. 88). Im Verlauf weiteren Schriftwechsels mit dem FA wurde eine Spendenbescheinigung der Klägerin gemäß § 10 b EStG datierend vom 19. März 2008 vorgelegt, wonach die Erblasserin der Klägerin am ... 2006 (Todestag) 1 Million € zugewendet hat. Die Spendenbescheinigung erwähnt, dass die Klägerin durch Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vom 24. April 2007 vorläufig als gemeinnützig anerkannt worden sei, und führt aus, die Zuwendung sei anlässlich der Neugründung der Klägerin innerhalb eines Jahres in ihren Vermögensstock erfolgt auf Grund des Testaments der Erblasserin (ESt-A Bl. 144).
Das FA ließ die Zuwendung im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31. März 2008 unberücksichtigt und setzte bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 76.393 € die Einkommensteuer der Erblasserin auf 22.038 € fest.
III.
Hiergegen legte die Klägerin am 17. April 2008 Einspruch ein (Rechtsbehelfs-Akte - Rb-A - Bl. 8). Aufgrund der in § 84 BGB angeordneten zivilrechtlichen Rückwirkung sei die Zuwendung an eine von Todes wegen errichtete Stiftung bei der Verstorbenen im Todesjahr abziehbar. Diese Rückwirkung gelte auch im Steuerrecht. § 84 beziehe das Entstehen der Stiftung nicht nur auf, sondern vor den Tod des Stifters zurück.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 45). Der Zeitpunkt der Zuwendung bestimme sich nach § 11 EStG. Die Zuwendung sei durch Antritt des Erbes, mithin nach dem Tod der Erblasserin, erfolgt. Die persönliche Einkommensteuerpflicht habe jedoch im Todeszeitpunkt geendet. § 84 BGB wolle nur gewährleisten, dass eine Stiftung von Todes wegen überhaupt erbfähig sei...