Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben für die Einfuhr eines Flugzeugs
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob der Einsatz eines Firmenflugzeuges, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassen ist, von der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gedeckt ist.
Zur Frage, ob die Vercharterung eines Luftfahrzeuges eine zulässige Tätigkeit im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung darstellt.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung am Beförderungsmittel Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden dürfen.
Zur Frage, wann eine im Sinne des Art. 722 Abs. 4, 5 ZK-DVO private Verwendung eines Luftfahrzeuges anzunehmen ist.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. f., Art. 85, 137-138, 204 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 232-233, 670, 719, 722, 729-730
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht für die Einfuhr eines Flugzeuges Eingangsabgaben nacherhoben hat.
Die Klägerin, die ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen für den Passagier- und Frachttransport betreibt, ist Eigentümerin des Luftfahrzeuges Cessna ..., amtliches Kennzeichen ... . Am 25.11.1994 wurde das Luftfahrzeug, das von der Klägerin als Firmenflugzeug der Geschäftsleitung genutzt wird, aus Kanada kommend von den Piloten A und B (Co-Pilot) über den Flughafen Shannon/Großbritannien in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Nach Auswertung der Aufzeichnungen der Eurocontrol Brüssel sowie des Bordbuches stellte der Beklagte fest, dass das Luftfahrzeug innerhalb des Zeitraumes vom 25.11.1994 bis 24.11.1995 mehr als 6 Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft genutzt worden war. Während dieser Zeit wurde das Luftfahrzeug u.a. mehrmals für die Dauer von insgesamt 44 Tagen zu Wartungszwecken nach Hamburg überführt. Außerdem wurde das Luftfahrzeug in diesem Zeitraum wiederholt für innergemeinschaftliche Flüge verwendet, so beispielsweise am:
- 25.11.1994: Shannon - Hamburg
- 26.11.1994: Hamburg - Groningen (NL) - Münster - Hamburg -
- 11.12.1994: Hamburg - Paris - Hamburg
- 26.12.1994: Hamburg - Ronchi (I) - Bilbao (E) - Köln
- 26.1.1995: Hamburg - Rotterdam - Hamburg
- 2.2.1995: Hamburg - Palma de Mallorca
- 5.2.1995: Palma de Mallorca - Hamburg
- 9.2.1995: Hamburg - Antwerpen
- 10.2.1995: Antwerpen - Hamburg
- 18.2.1995: Hamburg - Dresden - Köln
- 1.3.1995: Hamburg - Beggin Hill (GB) - Hamburg
- 4.3.1995: Hamburg - Bremen
- Sonderburg - Bremen - Hamburg
- 5.5.1995: Hamburg - Westerland - Hamburg
- 13.5.1995: Hamburg - Stuttgart
- 14.5.1995: Stuttgart - Hamburg
- 17.5.1995: Hamburg - Rotterdam - Hamburg
- 15.6.1995: Hamburg - Rotterdam - Hamburg
- 26.8.1995: Hamburg - Köln - Hamburg
- 4.10.1995: Hamburg - Düsseldorf - Hamburg
- 7.10.1995: Hamburg - Düsseldorf - Hamburg
- 3.11.1995: Hamburg - Düsseldorf - Hamburg
Hinsichtlich der weiteren Flüge und Verwendungen des Luftfahrzeuges der Klägerin wird auf die Anlage 2 des Steuerbescheides vom 12.6.1998 Bezug genommen.
Mit Steuerbescheid vom 12.6.1998 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... daraufhin gegenüber der Klägerin Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt DM 567.462,50 fest. Zur Begründung führte das Hauptzollamt Hamburg-... aus: Bei dem Luftfahrzeug der Klägerin handele es sich um ein privat verwendetes Luftfahrzeug, für das bei jeder Einreise formlos die vorübergehende Verwendung zur privaten Nutzung bewilligt worden sei. Ein privat verwendetes Luftfahrzeug dürfe allerdings gemäß Art. 722 Abs. 5 ZK-DVO innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nur für die Dauer von 6 Monaten mit oder ohne Unterbrechung im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben. Nach Ablauf dieser Frist sei für das Luftfahrzeug eine neue zollrechtliche Bestimmung zu beantragen. Da sich das Luftfahrzeug der Klägerin in der Zeit vom 25.11.1994 bis 24.11.1995 mehr als 6 Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft befunden habe, habe die Klägerin eine der Pflichten, die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergäben, nicht erfüllt. Hinsichtlich der Berechnung der Aufenthaltszeiten des Luftfahrzeuges im Zollgebiet der Gemeinschaft wird auf die Anlage 2 zum Steuerbescheid vom 12.6.1998 Bezug genommen.
Den gegen den Steuerbescheid vom 12.6.1998 erhobenen Einspruch der Klägerin wies das Hauptzollamt Hamburg-... mit Einspruchsentscheidung vom 3.8.1999 zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Die Klägerin hat am 3.9.1999 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Voraussetzung für die Anwendung der in Art. 722 Abs. 5 ZK-DVO normierten Sechsmonatsfrist sei die private Verwendung des Luftfahrzeuges. Da der Verordnungsgeber in Art. 670 ZK-DVO den Begriff der gewerblichen Verwendung (lit. e) von dem des eigenen Gebrauchs (lit. f) unterscheide, in Art. 722 Abs. 4, 5 ZK-DVO hingegen von der privaten Verwendung des Luftfahrzeuges spreche, sei davon auszugehen, dass die private Verwendung i.S.d. Art. 722 Abs. 4, 5 ZK-DVO nicht mit dem eigenen Gebrauch nach Art. 670 lit f) ZK-DVO gleichgesetzt werden dürfe. Der eigene Gebrauch im Sinne des Art. 670 lit f) ZK-...