Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauch bei einem Schiffsfonds
Leitsatz (amtlich)
- Das Urteil des BFH vom 28.06.2001 (IV R 40/97) betrifft einen Einzelfall und kann nicht auf andere Fonds übertragen werden.
- Das Schreiben des BMF vom 20.10.2003 IV C-3 S 2253a 48/03 widerspricht geltendem Recht.
- Es muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Missbrauch gem. § 42 AO vorliegen.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind Finanzierungsvermittlungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Normenkette
EStG §§ 4, 6; HGB § 255; AO § 42
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Finanzierungsvermittlungsgebühren als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Einschiffsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Geschäftsführung und Vertretung obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Verwaltung MS "A" GmbH mit Sitz in Hamburg. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom ...2003 der Betrieb des Containerschiffes MS "A" im internationalen Seeverkehr. Danach sollte die Klägerin dem Nutzer ein voll ausgerüstetes und fahrbereites Schiff zur Verfügung stellen.
Vom Beginn an im Handelsregister eingetragene Kommanditisten waren bzw. sind die B GmbH & Co. KG (Pflichteinlage € 150.000,-), die C GmbH & Co. KG (ehemals: D Gesellschaft ... mbH & Co. KG; Pflichteinlage € 50.000,-) und die E GmbH & Co. KG (ehemals: F GmbH & Co. KG; Pflichteinlage € 50.000). Letztere ist nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, ihre Kommanditeinlage um insgesamt € 20.750.000,- zu erhöhen. Dazu soll sie als Treuhandkommanditistin das weitere Kommanditkapitel ganz oder teilweise für Dritte halten und verwalten. Grundlage ist ein Treuhand- und Verwaltungsvertrag, ebenfalls vom ...2003, auf den der Gesellschaftsvertrag verweist und der in gesonderter Urkunde vorliegt.
Die B GmbH & Co. KG hatte bereits mit Vertrag vom ...2002 die Bauaufsicht für den von der G GmbH & Co KG bestellten Neubau übernommen. Das von der F GmbH & Co KG bei H Co Ltd. in I in Auftrag gegebene Containerschiff wurde mit Vertrag vom ...2003 an die Klägerin veräußert. Es sollte Ende Juli 2004 fertig gestellt werden und in J, K registriert werden. Aufgrund Treuhandvertrags, ebenfalls vom ...2003, sollte formell die L inc., J, Eigentümerin werden. Der Kaufpreis betrug 1.624.100.000,- Yen sowie 56.360.000,- US$.
Die B GmbH & Co. KG. hatte im Streitjahr ca. 40 bis 60 Mitarbeiter.
Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum keine Angestellten. Der Geschäftsführer der Komplementärin, Herr M, hatte keinen Anstellungsvertrag mit der Komplementärin, sondern bezog sein Gehalt ausschließlich von der B GmbH & Co. KG, deren Prokurist er war. Diese bekam hierfür weder von der Klägerin noch von ihrer Komplementärin eine Erstattung.
Durch Schreiben vom 16.10.2003 stellte die B GmbH & Co. bei der Bank-1 einen Kreditantrag für die MS "A" GmbH & Co KG. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.10.2003 verwiesen (FGA Bl. 56).
Die D mbH & Co. KG übernahm als besondere Gesellschafterleistung laut § 8 des Gesellschaftsvertrages die Beratung und Betreuung der Gesellschaft in der Gründungsphase sowie die Platzierung des erforderlichen Eigenkapitals einschließlich der dazugehörigen Werbe- und Vertriebsmaßnahmen. Grundlage hierfür sollten zwei gesonderte Geschäftsbesorgungsverträge, jeweils vom ...2003, sein.
Die B GmbH & Co. KG übernahm mit Vertrag vom ...2003 die Bereederung. Zudem hatte sie laut § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung des Schiffes nebst der dafür erforderlichen Garantien übernommen. Die Vergütung ergab sich aus der Anlage I des Gesellschaftsvertrages; ein am ...2003 abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag enthielt insbesondere folgende Regelungen:
§ 1 Leistungen der Reederei
- Die Reederei wird die vorgesehene Endfinanzierung des MS "A" in Höhe von umgerechnet insgesamt USD 52.000.000,- und einen Kontokorrentkredit in Höhe von bis zu EUR 2.200.000,- vermitteln.
- Die Beteiligungsgesellschaft hat bis zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Finanzierungsverträge das Recht, die erforderlichen Finanzierungsmittel selbst zu beschaffen oder sich bei einem Dritten vermitteln zu lassen.
§ 2 Vergütung
Für die Vermittlung der Endfinanzierung und des Kontokorrentkredites gem. § 1 erhält die Reederei insgesamt EUR 900.000,- zuzüglich etwaiger gesetzlicher USt...... Macht die Beteiligungsgesellschaft von ihrem Recht nach § 1 Nr. 2 dieses Vertrages Gebrauch, entsteht für die Reederei kein Vergütungsanspruch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom ...2003 verwiesen.
Im Beteiligungsangebot sind bei der Investitionsberechnung ein Schiffshypothekendarlehen in Höhe von 52.0000 TUSD bzw. 43.697 TEUR und ein Kontokorrentkredit in Höhe von 2.053 TEUR ausgewiesen.
Am ...2003 sag...