rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von Krediten
Leitsatz (amtlich)
Die Auslagenerstattung, die von potentiellen Kreditnehmern unabhängig von einer späteren erfolgreichen Kreditvermittlung gezahlt wird, ist gem. § 4 Nr. 8a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8a UStG auch den Auslagenersatz umfasst, den Kreditsuchende dem Vermittler vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlen, ob es zu einer Kreditgewährung kommt.
Der Kläger betrieb ein Unternehmen der Kreditvermittlung. Dazu schloss er mit Banken Rahmenverträge ab, wonach er den Banken Kreditanträge von Kreditsuchenden anbot; kam es zur Kreditgewährung durch die Bank an den Kreditsuchenden, erhielt der Kläger eine Barvergütung und einen Courtage-Anteil; auf den eingereichten Rahmenvertrag (Bl 34 ff. Betriebsprüfungsakte) wird Bezug genommen. Der Kläger bot seine Vermittlungsleistung z.B. in Anzeigen an (vgl. die Ablichtung Bl 11 der Betriebsprüfungsakte). Mit Kreditsuchenden schloss er sogenannte Geschäftsbesorgungsverträge, in denen der Kläger mit der Anbahnung eines Kreditvertrages beauftragt wurde; in den Verträgen verpflichteten sich die Kreditsuchenden gegenüber dem Kläger, dessen Auslagen unabhängig davon zu erstatten, ob es nachfolgend zu einem Kreditvertrag kommt; auf die Geschäftsbesorgungsverträge (Bl 12 ff. der Betriebsprüfungsakte) wird Bezug genommen. Die Auslagen betrafen vor allem Fahrkosten, Porto und Telefon; sie erwuchsen dem Kläger vorwiegend dadurch, dass er gemäß den Rahmenverträgen zu einer Reihe von (Vor-) Prüfungen z.B. der Identität und Bonität der Kreditsuchenden, verpflichtet war.
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Umsätze insgesamt gem. § 4 Nr. 8a UStG umsatzsteuerfrei seien; demgemäß reichte er keine Umsatzsteuererklärungen ein.
Im Rahmen einer 1998/1999 durchgeführten Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer nach Rückfrage bei der Oberfinanzdirektion Hamburg zu der Auffassung, dass die aufgrund der Geschäftsbesorgungsverträge von den Kreditsuchenden an den Kläger gezahlten Auslagenerstattungen nicht steuerfrei seien; auf die Stellungnahmen der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 02.10.1998 (Bl. 21 ff der Betriebsprüfungsakte) und 13.09.1999 (Bl. 50 der Betriebsprüfungsakte) sowie auf den Bericht über die Außenprüfung vom 01.11.1999 (Bl. 51 ff der Betriebsprüfungsakte) wird Bezug genommen. Der Betriebsprüfer ermittelte die auf Grund von Auslagenerstattungen erzielten steuerpflichtigen Erlöse für das Jahr 1993 mit brutto 642.853,80 DM und rechnete die Umsatzsteuer jeweils heraus. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge schätzte er, in dem er den Anteil der steuerpflichtigen Brutto-Erlöse im Verhältnis zu den Brutto-Erlösen insgesamt berechnete und der entsprechende Prozentsatz auf die insgesamt gezahlten Vorsteuern angewandt wurde.
Der Beklagte machte sich die Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung zu eigen und setzte auf dieser Basis durch Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 22.02.2000 die Umsatzsteuer für 1993 auf 47.524,00 DM fest.
Der hiergegen am 20.03.2000 eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 05.10.2000 mit folgender Begründung zurückgewiesen. Der Kläger erbringe gegenüber den Kreditnehmern eine sonstige Leistung, die nicht als Vermittlungsleistung angesehen werden könne. Der Kläger trete gegenüber den Kreditnehmern im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Die zahlten das Entgelt nicht für die Vermittlung sondern für die Bonitätsprüfung. Das ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Kunden auch zahlen müssten, wenn ein Kreditvertrag nicht zustande käme. Die Leistung des Klägers gegenüber den Kunden sei auch keine unselbständige Nebenleistung zu der steuerfreien Vermittlungsleistung, denn die Vermittlungsleistung werde vom Kreditgeber vergütet. Die Vermittlungsleistung trete neben die Bonitätsprüfung und jede Leistung behalte ihren eigenen Wert. Gegen die Qualifizierung der Bonitätsprüfung als Nebenleistung spreche auch der Anteil der erzielten Erlöse aus der Bonitätsprüfung am Gesamtumsatz, der Anteil läge in den geprüften Jahren zwischen 45 und 60 %.
Hiergegen richtet sich die am 31.10.2000 erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die USt-Festsetzung sei insofern rechtswidrig, als darin die Auslagenerstattung der USt unterworfen worden sei. Auch insoweit handele es sich um eine steuerfreie Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8a UStG. Die unerlässliche Identitäts- und Bonitätsprüfung sei eine unselbständige Nebenleistung zur Kreditvermittlung. Die Kreditvermittlung zwischen dem Kreditgeber (Bank) und dem Kreditsuchenden sei ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang, zu dem die Identitäts- und Bonitätsprüfung als unverzichtbarer (dienender) Teil gehöre. Die Tatsache, dass die Gesamtsumme der Auslagenerstattung durch die Kreditsuchenden in et...