Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Warenempfänger Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - über Monate stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch den Mineralölhändler bezahlte, muss dieses Zahlungsverhalten Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit des Warenempfängers wecken. Dann ist der Mineralölhändler gehalten, anspruchssichernde Maßnahmen - wie z. B. das Verhängen einer Liefersperre - zu ergreifen. Unterlässt er dies, fehlt es an der laufenden Überwachung der Außenstände, § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG.

 

Normenkette

EnergieStG § 60 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Im Zeitraum ab März 2009 belieferte die Klägerin die Firma A GmbH & Co. KG (Firma A) regelmäßig mit Kraftstoff. Zuletzt lieferte die Klägerin am 15.11.2011, 28.11.2011 und 09.12.2011 jeweils gut 5.000 l Dieselkraftstoff. Die Rechnungen wurden jeweils am Tag der Lieferung gestellt. Das Zahlungsziel betrug jeweils 20 Tage.

Am 10.01.2012 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Firma A sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Firma A erhob gegen den umgehend erlassenen Mahnbescheid am 18.01.2012 Widerspruch. Bereits am ... 01.2012 wurde über das Vermögen der Firma A das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte dann mit Beschluss vom ... 02.2012. Die Gesamtforderung in Höhe von 24.289,62 € meldete die Klägerin am 06.03.2012 zur Insolvenztabelle an.

Am 08.06.2012 beantragte die Klägerin die Vergütung von Energiesteuer in Höhe von 2.225,54 € wegen Zahlungsausfalls bei der Firma A.

Mit Bescheid vom 15.06.2012 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände nicht zu vermeiden gewesen sein dürfe, nicht erfüllt sei. Die Firma A sei in der Vergangenheit stets in Zahlungsverzug geraten und habe die Rechnungen erst nach der zweiten oder dritten Mahnung beglichen. Daher sei eine Absicherung künftiger Forderungen geboten gewesen mit der Folge, dass der Zahlungsausfall vermeidbar gewesen sei.

Am 26.06.2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.06.2012 Einspruch ein. Sie meinte, eine Liefersperre bzw. eine Lieferung nur noch gegen Vorkasse oder eine sonstige Absicherung sei aufgrund des vorangegangenen Zahlungsverhaltens der Firma A nicht geboten gewesen. In dem Zeitpunkt, in dem eine neue Bestellung aufgegeben worden sei, seien die vorhergehenden Rechnungen stets beglichen worden bzw. sei die Zahlung zeitgleich mit der Neubestellung erfolgt. Bezahlte Rechnungen seien aber nicht in die Gesamtschau einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof verlange eine Liefersperre erst ca. 6-7 Wochen nach der nicht bezahlten Rechnung, vorliegend seien die Rechnungen aber stets nach ca. 5 Wochen beglichen worden. Dass die Rechnungen erst nach Mahnung gezahlt worden seien, sei nicht in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei sicherzustellen, dass nach ca. 6-7 Wochen eine Liefersperre verhängt werde und nach ca. 2 Monaten das Mahnverfahren eingeleitet werde. Beides sei gewährleistet gewesen. Es ginge auch an den Gegebenheiten des Mineralölmarktes vorbei, Kunden nicht mehr auf Kredit zu beliefern, wenn diese erst nach Mahnung zahlen würden. Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Zeiten sei eine Zahlung erst nach erster oder zweiter Mahnung üblich.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung betonte der Beklagte, dass die Firma A vor den streitgegenständlichen Lieferungen zwischen dem 18.03.2009 und dem 07.10.2011 insgesamt 43 mal beliefert worden sei, die Zahlungsfrist von 20 Tagen sei aber lediglich in 3 Fällen eingehalten worden. Die Klägerin hätte fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang achten und bei Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten etwa durch Verhängung einer Liefersperre oder auch durch weniger restriktive Maßnahmen reagieren müssen. Die Argumentation der Klägerin, sie habe darauf geachtet, dass die Liste der offenen Positionen bei neuen Lieferungen stets ausgeglichen gewesen sei, greife nicht. So sei etwa die Lieferung vom 19.04.2011 am 09.05.2011 fällig gewesen, aber erst am 27.05.2011 gezahlt worden. Dennoch habe die Klägerin am 10.05.2011 erneut geliefert. Außerdem ändere dies nichts an der schlechten Zahlungsmoral der Firma A, der die Klägerin nichts entgegengesetzt habe. Auf die Gegebenheiten des Mineralölmarktes könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Einspruchsentscheidung enthält eine Tabelle, in der die Daten der Lieferungen, der jeweiligen Fälligkeit und der Zahlungen enthaltenen sind. Auf diese Tabelle wird Bezug genommen.

Mit ih...

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