Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

Akzeptiert ein Mineralölhändler dauerhaft, dass ein Warenempfänger außerhalb des Zahlungsziels und nach erster Mahnung zahlt, liegt die Entlastungsvoraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände nicht zu vermeiden war (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG), nicht vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug muss der Verkäufer Sicherungsmaßnahmen ergreifen, wie z.B. Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften.

 

Normenkette

EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Die Klägerin betreibt eine Tankstelle. Zu ihren Kunden gehörte die Firma A GmbH & Co KG in B (Warenempfänger). Dieser Kundin wurde das Recht eingeräumt, beim Tanken eine Tankkarte zu verwenden.

Mit Schreiben vom 05.07.2007 beantragte die Klägerin, sie von Energiesteuer in Höhe von 23.960,94 € zu entlasten, da dieser Betrag wegen des am 25.04.2007 eröffneten vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Warenempfängers ausgefallen sei. Ausgefallen seien die Rechnungen vom 28.02., 31.03. und 25.04.2007. Soweit die Rechnung vom 28.02.2007 das Datum 01.02. 2007 trage, handele es sich um einen Fehler bei der Datenübernahme. Nachdem der Geschäftsführer des Warenempfängers am 25.04.2007 mitgeteilt habe, dass die Firma zahlungsunfähig sei, seien alle Tankkarten gesperrt worden. Die Rechnung vom 28.02.2007 sei am 30.03.2007 fällig geworden. Da zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung erfolgt sei, sei an diesem Tag eine Zahlungserinnerung erstellt worden. Eine weitere Mahnung habe sich unter Einbeziehung der beiden weiteren offenen Rechnungen am 13.04.2007 angeschlossen. Am 23.04.2007 sei eine Mahnung mit Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Verfolgung erlassen worden. Auf ihren Antrag vom 26.04.2007 sei am 10.05.2007 ein Mahnbescheid erlassen worden. Der Warenempfängerin habe sie ein Zahlungsziel von 30 Tagen eingeräumt, die Lieferungen seien unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Die Forderungen seien auch zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

Mit Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag ab. Die Kraftstoffverkäufe hätten nach dem 18.04.2007 nicht mehr auf Tankkarte erfolgen dürfen, die Klägerin hätte spätestens sieben Wochen nach der ersten unbezahlten Lieferung weitere Lieferungen gegen Kredit einstellen müssen. Der Ausfall der übrigen Forderungen wäre bei ordnungsgemäßer laufender Überwachung der Zahlungseingänge ebenfalls zu vermeiden gewesen. Auch in der Vergangenheit habe der Warenempfänger Rechnungen stets verspätet bezahlt. Die Klägerin hätte auf pünktlichen Zahlungseingang achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend reagieren müssen. Auf Zahlungsverzug hätte sie mit Verkürzung der Zahlungsfrist oder Anforderung einer Sicherheit reagieren müssen. Aufgrund des Zahlungsverhaltens des Warenempfängers hätte sie damit rechnen müssen, dass dieser auch künftig seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen werden.

Am 27.03.2008 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, in der Vergangenheit seien die Zahlungen stets verspätet erfolgt. Dies habe daran gelegen, dass der Warenempfänger fast ausschließlich für C gefahren sei und von diesem Kunden selbst nur innerhalb sehr langer Zahlungsfristen bezahlt worden sei. Die Rechnungen seien jeweils mit Schecks bezahlt worden, die sie zunächst gesammelt habe. Die Buchungsdaten sagten daher nichts über die eigentlichen Zahlungen aus. Beispielsweise sei die Rechnung vom 31.12.2005 am 30.01.2006 fällig gewesen, der Scheck sei am 15.02. 2006 übergeben, aber erst am 22.02.2006 eingelöst worden. Mit den anderen Schecks habe es sich ähnlich verhalten.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2009 zurückgewiesen. Darin führte der Beklagte aus, von den Voraussetzungen des § 60 EnergieStG sei allein problematisch, inwiefern der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände zu vermeiden gewesen sei. Dabei seien auch die gesamten Umstände, unter denen vorhergehende Lieferungen stattgefunden hätten, einzubeziehen. Der Warenempfänger habe Rechnungen der Klägerin stets verspätet und nach Erhalt der ersten Mahnung gezahlt. Es stehe der Klägerin frei, von den Vorgaben ihres eigenen Mahnsystems abzuweichen, dann handele sie jedoch auf eigenes Risiko. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen, vorausschauenden Kaufmanns hätte die Klägerin aus dem Zahlungsverhalten des Warenempfängers Konsequenzen ziehen müssen. Auch die Schecks seien erst nach Fälligkeit übergeben worden. Da die Klägerin die permanent verspäteten Zahlungen des Warenempfängers akzeptiert habe, habe sie das Risiko des Ausfalls selbst zu tragen.

Mit ihrer am 16.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die Besonderheit des Falles, das...

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