Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses zwischen einem beamteten Lehrer und seiner Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
Ein Unterarbeitsverhältnis zwischen einem beamteten Lehrer und seiner Ehefrau ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein zivilrechtlich wirksames Arbeitsverhältnis erfordert konkrete Vereinbarungen über die zu leistende Arbeitszeit und den davon abhängigen Lohn.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 611, 613
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz von Aufwendungen für ein Unterarbeitsverhältnis zwischen Eheleuten als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger unterrichtet als beamteter Lehrer an einer Berufsschule und Handelsschule Auszubildende und Handelsschüler in den Fächern Wirtschaftslehre, Rechnungswesen, Politik und Geografie, außerdem nimmt er Abschlussprüfungen vor der Handelskammer ab.
Der Kläger schloss mit seiner Ehefrau, E, am 12.12.1995 folgende Vereinbarung: "Gegen Entgelt in Höhe von monatlich 590,- DM übernimmt E folgende Arbeiten:
- Unterrichtsmaterial per Computer erstellen
- Topographische Karten nach Vorgaben fertigen
- Zeitungsartikel archivieren."
Ergänzt wurde dieser Vertrag am 15.09.1996 mit dem Zusatz:
"Das Entgelt wird den jeweiligen gesetzlichen Höchstbeträgen angepasst."
Seine Ehefrau führte im Streitjahr folgende Arbeiten durch: Sie schrieb am Computer die vom Kläger vorher entworfenen Klassenarbeiten (ca. 170 Stück im Jahr), Prüfungsarbeiten sowie Lösungshinweise für Prüfungen, die vor der Handelskammer abgehalten werden, bei Letzteren überprüfte sie nach deren Korrektur, ob der Kläger Aufgaben oder zu vergebende Punkte übersehen hatte. Zudem erstellte sie sog. Blindkarten aus topographischen Karten, die aus Reiseprospekten und Atlanten entnommen wurden, korrigierte Multiple-choice-Arbeiten und archivierte vom Kläger für seinen Unterricht als interessant befundene Zeitungsartikel.
Der Kläger reichte mit Datum vom 28.02.1999 eine Lohnsteuer-Anmeldung für seine Ehefrau für das Streitjahr in Höhe von 1.621,92 DM beim Beklagten ein und überwies diesen Betrag am 04.03.1999 an die Finanzkasse. Im März 1998 hatte der Kläger dem Beklagten auf die Erinnerung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung 1997 geantwortet, die angeforderte Anmeldung sei nicht abzugeben, weil das "Beschäftigungsverhältnis seit 01.01.1997 beendet" sei. Bereits in der Anlage 4 zur Einkommensteuererklärung 1996 hatte der Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklärt: "Der Arbeitsvertrag ist zum 31.12.1996 gekündigt". Für das Jahr 1997 machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung keinen Aufwand für ein Unterarbeitsverhältnis geltend.
In der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Umsatzaufstellung für das Konto der Ehefrau E bei der B-Bank sind für den Zeitraum 1996 bis einschließlich März 1998 monatliche Gutschriften aus Dauerauftrag in Höhe von jeweils 590,- DM verzeichnet.
Im Streitjahr 1998 machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit u.a. für das Unterarbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau in Höhe von 1.621,92 DM pauschal abgeführter Lohnsteuer und 7.440,- DM (12 x 620,- DM) Arbeitslohn geltend.
Diese wurden von dem Beklagten in dem am 11.11.1999 erlassenen Einkommensteuerbescheid 1998 nicht berücksichtigt. Das Ehegattenarbeitsverhältnis sei nicht ernsthaft vereinbart und entsprechend durchgeführt worden. Die vertragliche Gestaltung entspreche nicht den bei fremden Arbeitnehmern üblichen Bedingungen. Die pauschale Lohnsteuer sei erst im Jahr 1999 abgeführt worden.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 08.12.1999 beim Finanzamt eingegangenen Einspruch mit der Begründung, die vertragliche Gestaltung entspreche den üblichen Bedingungen, es gebe einen Arbeitsvertrag und die Entlohnung sei in bar oder per Kontovollmacht erfolgt. Im Übrigen verwies er auf einen Artikel in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung", in dem es um die Mitarbeiterpauschale bayerischer Landtagsabgeordneter ging, die häufig ihre Ehefrauen als Mitarbeiterinnen einsetzten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und bezog sich zur Begründung auf sein Schreiben vom 04.05.2000. Ein Unterarbeitsverhältnis zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrertätigkeiten sei nicht anzuerkennen, weil ein derartiges Unterarbeitsverhältnis zwischen Fremden nicht üblich und damit unangemessen sei. Aus diesem Grund käme es auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt auf einem rechtswirksamen Vertrag beruhe oder tatsächlich durchgeführt würde, nicht an.
Am 28. Juni 2000 reichte der Kläger Klage ein und begründete diese damit, dass untergeordnete Arbeiten eines Lehrers delegiert werden könnten, solange hiervon nicht die Haupttätigkeit, nämlich Unterrichten und Prüfen, betroffen sei. Es stehe ihm grundsätzlich frei, welche Erwerbsaufwendungen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten er zur Erzielung seiner Einkünfte machen wolle. Das Finanzamt sei nicht berufen, deren Zw...