Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 187/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft mit nur einem Rechtsanwalt als einzigem Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht.

2. Für die nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StBerG zu setzende angemessene Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und das Interesse der Gesellschaft, ausreichend Zeit für die Wiederherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten, abzuwägen.

 

Normenkette

StBerG §§ 32, 50, 55

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin, eine GmbH, übt nach ihrem im Handelsregister eingetragenen Gegenstand "die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten" aus.

Der letzte Steuerberater-Geschäftsführer Herr A schied am ... 2019 aus der Klägerin aus. Dies wurde am ... 2019 ins Handelsregister eingetragen. Danach war Herr Rechtsanwalt Dr. B alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

Die Beklagte wies den Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2019 darauf hin, dass durch das Ausscheiden des einzigen Steuerberater-Geschäftsführers der Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entfallen sei. Es wurde eine Frist bis zum 30. Oktober 2019 gesetzt, um die Anerkennungsvoraussetzungen wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 teilte die Klägerin mit, dass Herr C zum Geschäftsführer bestellt werde und eine weitere Partnerin, die Steuerberaterin sei, in die Gesellschaft aufgenommen werde. Zurzeit gebe es zwei Steuerberaterinnen, die mit Prokura ausgestattet seien. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 übersandte die Klägerin einen Gesellschafterbeschluss, wonach Herr C "von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde.

Mit Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 2019 teilte diese mit, dass Herr C Wirtschaftsprüfer, aber kein Steuerberater sei, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht wiederhergestellt seien. Es werde letztmalig eine Gelegenheit zur Wiederherstellung der Anerkennungsvoraussetzungen bis zum 15. November 2019 gewährt.

Mit Schreiben vom 15. November 2019 machte die Klägerin geltend, dass neben Herrn C als neue Geschäftsführer der Klägerin Frau D (Steuerberaterin) und Herr E (Steuerberater) im Gespräch seien. Diese hospitierten bereits bei ihr, der Klägerin. Zum Jahresende werde dahingehend eine Entscheidung getroffen, so dass um Fristverlängerung gebeten werde.

Am 19. November 2019 fand ein persönliches Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten statt. Der Kammervorstand der Beklagten beschloss am 20. November 2019, der Klägerin noch eine weitere Frist bis zum Jahresende zu gewähren. Dies teilte die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 21. November 2019 mit.

Mit E-Mail vom 3. Januar 2020 übersandte die Klägerin eine "Absichtserklärung", abgeschlossen zwischen ihr und Herrn Steuerberater F. Danach beabsichtigte Herr F, 50% der Anteile an der Klägerin zu erwerben. Nach § 3 der Absichtserklärung sollte Herr Dr. B Herrn F mit Wirkung zum 1. Mai 2020 als alleinvertretungsberechtigten Hauptgeschäftsführer bestellen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Absichtserklärung (...) Bezug genommen.

Der Vorstand des Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2020, die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen. Eine verantwortliche Führung der Klägerin sei seit geraumer Zeit nicht gewährleistet.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2020, zugestellt am 3. Februar 2020, widerrief die Beklagte die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 50 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gehöre es zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass mindestens ein Steuerberater Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft sei. Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nachträglich fortfielen, sei die Anerkennung zu widerrufen, es sei denn, innerhalb einer angemessenen Frist werde ein dem Gesetz entsprechender Zustand wieder herbeigeführt. Der einzige Steuerberater-Geschäftsführer der Klägerin sei zum ... 2019 abberufen und dies sei zum ... 2019 im Handelsregister eingetragen worden. Vergeblich seien der Klägerin mehrere Fristen zur Wiederherstellung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gesetzt worden. Eine verantwortliche Führung der Gesellschaft sei nicht mehr gewährleistet.

Die Klägerin hat am 3. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Zwar sei Herr A als Geschäftsführer ausgeschieden, er habe die Geschäftsführu...

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