Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 90/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollwert: Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten, die dem Käufer durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien entstanden sind, sind, wenn der Käufer dem Verkäufer die Druckdateien kostenlos zur Verfügung stellt, um Aufklebeetiketten für die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen.
2. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.
Normenkette
ZK Art. 29, 32 Abs. 1 Buchst. a) ii), Buchst. b) iv), Art. 220 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben, die bedingt ist durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten.
Die Klägerin importiert u.a. konservierte Lebensmittel und Tiefkühlprodukte, handelt aber auch mit verschiedenen "Non-Food"-Erzeugnissen. Im Zeitraum vom 4. Juli 2012 bis 29. April 2013 führte sie diverse haltbar gemachte, teilweise gefrorene Nahrungsmittel (...), einzelverkaufsfertig verpackt in Konserven bzw. Polybeuteln und Kartons, u.a. aus China, Thailand und den Philippinen sowie ... und ... ["Non-Food"-Erzeugnisse], einzelverkaufsfertig verpackt z.B. in Polybeuteln, von diversen Lieferanten aus China ein. Die Konserven, Polybeutel und Kartons der Nahrungsmittel waren jeweils mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, die die Lieferanten unter Verwendung von von der Klägerin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellten Druckvorlagen im Drittland hergestellt hatten. Die ... und ... ["Non-Food"-Erzeugnisse] waren neben der Verkaufsverpackung mit Fotoeinlegern, Bedienungsanleitungen und Garantiekarten versehen, die ebenfalls die Lieferanten unter Verwendung von von der Klägerin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellten Druckvorlagen im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Werbegrafikdesignstudios in Deutschland erstellt, die von der Klägerin beauftragt worden waren; die dafür angefallenen Kosten sind von der Klägerin gezahlt worden. Die Klägerin gab in ihren Zollwertanmeldungen als Zollwert jeweils nur den Betrag an, den sie entsprechend den Kaufverträgen mit den in den Drittländern ansässigen Herstellen an diese als Entgelt zu zahlen hatte, darunter auch die für die Einzelverkaufsverpackungen und den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten angefallenen und im Kaufpreis enthaltenen Kosten. Die Sendungen wurden durch das Zollamt des Beklagten antragsgemäß unter Anwendung des vorgesehenen Drittlandszollsatzes, bzw. in einem Fall auch des vorgesehenen Agrarzolls, und unter Zugrundelegung des angemeldeten Zollwerts in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen einer Zollprüfung bei der Klägerin (Prüfungsbericht vom 26. November 2013, XXX) erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Februar 2014 insgesamt 8.210,72 € (8.186,75 € ZollEU und 23,97 € ZollAgrarEU) nach mit der Begründung, dass - unter Verweis auf Teilziffern 3.3.3.1 und 3.3.3.2 des Prüfungsberichts i.V.m. Anlage 2 - der Zollwert neu zu berechnen sei aufgrund der Einbeziehung anteiliger Umschließungskosten für Designentwürfe/Druckvorlagen für Aufklebeetiketten bzw. Fotoeinleger u.ä. für Konserven, Kartons und Polybeutel, wobei aus Vereinfachungsgründen und in Abstimmung mit der Klägerin darauf verzichtet worden sei, die nicht angemeldeten Kosten den zugehörigen Einzelimportsendungen zuzuordnen, sondern die Kosten nach Warengruppen, die jeweils einem einheitlichen Abgabensatz zuzuordnen sind, untergliedert und die Summe der je Warengruppe nicht angemeldeten Kosten zollwertrechtlich dem jeweils letzten Zollbeleg des Prüfungszeitraums zugewiesen worden seien.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Februar 2014 legte die Klägerin Einspruch ein.
Das Einspruchsverfahren wurde mit Blick auf das beim Finanzgericht Hamburg seinerzeit anhängige Verfahren 4 K 198/14 mit Zustimmung der Klägerin gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt. Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hangtags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und desBundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach Wiederaufnahme des Einspruch...