Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Zollwertes: Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten, die dem Käufer durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien entstanden sind, sind, wenn der Käufer dem Verkäufer die Druckdateien kostenlos zur Verfügung stellt, um Aufklebeetiketten für die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, bei der Ermittlung des Zollwertes nachArt. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen.
2. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.
Normenkette
ZK Art. 29, 32 Abs. 1 Buchst. a) ii), Buchst. b) iv), Art. 220 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben, die bedingt ist durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten.
Die Klägerin importiert u.a. konservierte Lebensmittel und Tiefkühlprodukte, handelt aber auch mit verschiedenen "Non-Food"-Erzeugnissen. Im Zeitraum vom 6. September 2011 bis 17. Mai 2013 führte sie diverse haltbar gemachte Nahrungsmittel (...), einzelverkaufsfertig verpackt in Konserven aus Drittländern ein. Die Konserven waren jeweils mit Papieretiketten versehen, die die Lieferanten unter Verwendung von von der Klägerin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellten Druckvorlagen im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Werbegrafikdesignstudios in Deutschland erstellt, die von der Klägerin mit der Gestaltung von u.a. Verpackungen und Etiketten beauftragt worden waren; die dafür angefallenen Kosten sind von der Klägerin gezahlt worden. Die Klägerin gab in ihren Zollwertanmeldungen als Zollwert jeweils nur den Betrag an, den sie entsprechend den Kaufverträgen mit den in den Drittländern ansässigen Herstellern an diese als Entgelt zu zahlen hatte, darunter auch die für die Einzelverkaufsverpackungen und den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten angefallenen und im Kaufpreis enthaltenen Kosten. Die Sendungen wurden durch das Zollamt des Beklagten antragsgemäß unter Anwendung des vorgesehenen Drittlandszollsatzes und unter Zugrundelegung des angemeldeten Zollwerts in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen einer Zollprüfung bei der Klägerin (Prüfungsbericht vom 26. November 2013, XXX) erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Januar 2014 insgesamt 2.512,14 € ZollEU nach mit der Begründung, dass - unter Verweis auf Tz. 3.3.3.2 des Prüfungsberichts i.V.m. Anlage 3 - der Zollwert neu zu berechnen sei aufgrund der Einbeziehung anteiliger Umschließungskosten für Designentwürfe/Druckvorlagen für Aufklebeetiketten für Konserven, wobei aus Vereinfachungsgründen und in Abstimmung mit der Klägerin darauf verzichtet worden sei, die nicht angemeldeten Kosten den zugehörigen Einzelimportsendungen zuzuordnen, sondern die Kosten nach Warengruppen, die jeweils einem einheitlichen Abgabensatz zuzuordnen sind, untergliedert und die Summe der je Warengruppe nicht angemeldeten Kosten zollwertrechtlich dem jeweils letzten Zollbeleg des Prüfungszeitraums zugewiesen worden seien.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Januar 2014 legte die Klägerin Einspruch ein.
Das Einspruchsverfahren wurde mit Blick auf das beim Finanzgericht Hamburg seinerzeit anhängige Verfahren 4 K 198/14 mit Zustimmung der Klägerin gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt. Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2016 den Einspruch als unbegründet zurück. Grundlage für die Zollwertermittlung sei gemäß Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1, ber. ABl. 1993 L 79, 84, ABl. 1996 L 97, 38 und L 321, 23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - der für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser sei gemäßArt. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zu berichtigen, wonach Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen würden, dem für diese Waren tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnen seien...