Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 37/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung/Körperschaftsteuer. Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen
Leitsatz (amtlich)
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von schriftlichen und notariellen Urkunden über den eigenen Erwerb und Verkauf eines GmbH-Anteils wird nicht ohne weiteres durch die Behauptung eines mündlich vereinbarten Treuhandverhältnisses oder Erwerbsauftrags für den nachfolgenden Erwerber widerlegt. Wenn danach eine eigene wesentliche GmbH-Beteiligung vorlag, sind die mit ihr zusammenhängenden Darlehensverluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abziehbar.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1-2; KStG § 8b Abs. 3 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
A.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gewinnhinzurechnung einer von ihr vorgenommenen Teilwertabschreibung auf ein der S-GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von Euro 400.000 gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz i. d. F. des Streitjahres 2008 (KStG).
Streitig ist dabei insbesondere, ob bei Übernahme der Stammeinlage der S-GmbH in Höhe von Euro 200.000 von insgesamt Euro 500.000 durch die Klägerin (= 40 %), ihr nur Euro 100.000 (= 20 %) zuzurechnen waren und die P-GmbH wirtschaftliche Eigentümerin der weiteren übernommenen Euro 100.000 (= 20 %) war.
I.
1. Die Klägerin ist eine GmbH und wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2007 gegründet und am ... 2007 in das Handelsregister eingetragen. Der alleinige Gesellschafter ist auch der Geschäftsführer. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Eingehung von Kapitalbeteiligungen, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen (Akte Allgemeines --A-A-- Bl. 2 ff.).
2. Die S-GmbH wurde durch notariellen Gesellschafterbeschluss vom ... 2008 umfirmiert. Zeitgleich änderte sich der Unternehmensgegenstand der S-GmbH in "die Verwaltung der Beteiligung an der L-GmbH" (Finanzgerichts-Anlagenband --FG-A Anlbd.--, Handelsregister-Auszüge --HR--).
3. Am 27. August 2008 wurden von den Gesellschaftern u. a. folgende Beschlüsse gefasst und zunächst nur schriftlich festgehalten (FG-A Anlbd., Anlagenkonvolut K 4):
"3. In der Versammlung und den am 27.08.2008 erfolgten Telefonaten wird folgende Vorgehensweise bezüglich der Finanzierung vereinbart:
a) Das derzeitige Stammkapital wird von 25 TEUR auf 500 TEUR erhöht. Von dem Erhöhungsbetrag übernehmen: [Klägerin] 200 TEUR (...)
b) Die Gesellschafter geben Gesellschafterdarlehen in einer Gesamthöhe von 1.600 TEUR. Davon übernehmen [Geschäftsführer der Klägerin] 400 TEUR [Geschäftsführer der P-GmbH] 400 TEUR (...)
4. Die Gesellschafterin [Klägerin] in A hat einmalig und unbefristet das Recht, ihre Stammeinlage in Höhe von 200.000 EUR aufzuteilen in zwei Stammeinlagen zum jeweiligen Nennbetrag von EUR 100.000 und EUR 100.000. Weiterhin hat die Gesellschafterin einmalig und unbefristet das Recht, eine Stammeinlage in Höhe von 100.000 EUR an [Geschäftsführer der P-GmbH], Kaufmann in A, oder eine von ihm kontrollierte Gesellschaft zu veräußern."
4. Die so vorgesehene Stammkapitalerhöhung wurde am ... 2008 vor einem ... Notar beurkundet. Es heißt insofern unter Punkt III. der notariellen Urkunde (FG-A Anlbd., Anlagenkonvolut K 2):
"(...) beschließt einstimmig wie folgt:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft im Nennbetrag von EUR 25.000,00 wird um EUR 475.000,00 auf insgesamt EUR 500.000,00 erhöht.
2. Auf den Erhöhungsbetrag von EUR 475.000 werden drei neue Stammeinlagen ausgegeben, und zwar im jeweiligen Nennbetrag von EUR 75.000,00, EUR 200.000,00 und EUR 200.000,00 (...).
3. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen werden zugelassen:
a) (...)
b) [Klägerin] in A zur Übernahme der Stammeinlage von EUR 200.000,00;
c) (...)
4. Der Gesellschaftsvertrag wird entsprechend dem Kapitalerhöhungsbeschluss in § 3 wie folgt neu gefasst:
§ 3 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000,00 Euro. Es wurde voll in bar eingezahlt."
Eine Zulassung der P-GmbH zur Übernahme einer neuen Stammeinlage sah die notarielle Urkunde hingegen nicht vor.
Nach Zahlungseingang (unten 8) wurden der Beschluss über die Stammkapitalerhöhung und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) angemeldet und am ... 2008 in das Handelsregister eingetragen (FG-A Anlbd, HR).
5. Am ... 2008 wurde auch der Gesellschaftsvertrag vollständig neu gefasst und als Anlage zum notariellen Gesellschaftsversammlungsprotokoll vom selben Tag beigefügt. Der Beschluss über die die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages sollte - entgegen der sofortigen Änderung des § 3 (Stammkapital) - jedoch gemäß IV. der notariellen Urkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (FG-A Anlbd, Anlagenkonvolut K 2).
Der bisher geltende Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 sah kein Zustimmungsbedürfnis zur Anteilsübertragung vor (...