Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier
Leitsatz (amtlich)
Das Beförderungspapier muss eine lückenlose Beförderung der Ware vom Ausfuhrmitgliedsland zum Bestimmungsort nachweisen.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 16 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin ließ im Juli 2001 beim Hauptzollamt A insgesamt 1.782 Kartons Feta-Käse der Marktordnungswarenlistennummer 0406 9033 9919 mit einem Gesamtgewicht von 21.384 kg zur Ausfuhr nach Russland mit einem in Litauen zugelassenen LKW (amtliches Kennzeichen: ...-1/...-2) abfertigen. Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt unter dem 18.7.2001 die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung. Ihrem Antrag hatte sie u.a. eine Kopie des CMR-Frachtbriefes Nr. 1 ... vom 9.7.2001 beigelegt, der als Beförderungsmittel ebenfalls den LKW mit dem amtlichen litauischen Kennzeichen ...-1/...-2 und als Auslieferungsort B auswies.
Mit Bescheid vom 6.9.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin für die vorbezeichneten Waren antragsgemäß Ausfuhrerstattung als Vorschuss in Höhe von € 16.807,82.
Mit Schreiben vom 26.3.2002 forderte das beklagte Hauptzollamt die Klägerin zur Vorlage eines Ankunftsnachweises gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf. Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 15.7.2002 eine Bescheinigung über die Entladung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Fa. C GmbH (im Folgenden: Fa. C) als sog. Sekundärnachweis ein. Dieser Sekundärnachweis enthält in Feld 7.4 die Feststellung eines vom Transportdokument abweichenden Transportmittels (amtliches Kennzeichen: ...-3/...-4) sowie in Feld 10.3 die Bemerkung, der LKW habe den Entladeort unverplombt erreicht; trotz massiver Nachfrage beim Empfänger in B sei es nicht gelungen, eine Kopie der Importdeklaration bzw. Einsicht zu erhalten; auch eine Kopie der Umladebescheinigung sei nicht ausgehändigt worden. In Feld "10. Mengenkontrolle" gab die Fa. C an: "Abgezählt, für eine stichprobenartige Prüfung der Verpackungsinhalte mit deren Warendeklaration wurden vier Kartons geöffnet. Mangels Waage am Entladeort konnte eine Verwiegung der Ware nicht erfolgen ... Einheiten: 1782 ..."
Das beklagte Hauptzollamt erkannte zwar den eingereichten Sekundärnachweis als Ankunftsnachweis in formeller Hinsicht an, forderte die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 11.9.2002 zur Vorlage einer Umladebescheinigung auf. Da die Klägerin in der Folgezeit keine Umladebescheinigung beibrachte, forderte das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 18.9.2003 die der Klägerin vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % (insgesamt € 18.488,61) unter Hinweis darauf zurück, dass der eingereichte CMR-Frachtbrief nicht als Beförderungspapier anerkannt werden könne, da sich aus dem vorgelegten Ankunftsnachweis ergebe, dass die Ware mit einem anderen als zu Beginn der Beförderung eingesetzten LKW den Bestimmungsort erreicht habe. Einen Anschlussfrachtbrief oder eine Umladebescheinigung habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
In ihrem gegen den Änderungsbescheid vom 18.9.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass der Käufer, die Fa. D, die Befrachtung vorgenommen habe. Sowohl die Fa. D als auch die Fa. C habe sich nachdrücklich um die Beschaffung einer Umladebescheinigung bemüht. Zwischenzeitlich habe sie - die Klägerin - erfahren, dass das litauische Transportunternehmen verkauft worden sei. Die Nachfolgefirma sei nicht bekannt und auch nicht ermittelbar. Es bestehe daher keine Möglichkeit mehr, den Verbleib der Umladebescheinigung aufzuklären.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 16.2.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass es sich bei der in B am 3.8.2001 in Gegenwart der Fa. C entladenen Ware um die nämliche gehandelt habe, die mit der Ausfuhranmeldung Nr. ... 3 ausgeführt worden sei. Auf die Vorlage eines lückenlosen Beförderungsnachweises könne nicht verzichtet werden.
Mit ihrer am 18.3.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass die Käuferin der Erstattungserzeugnisse, die Fa. D die litauische Fa. E mit dem Transport der Ware nach Russland beauftragt habe. Nach den Feststellungen der Fa. D sei der Transport der Erzeugnisse letztlich von den litauischen Firmen F und G durchgeführt worden. Die Waren seien beim Zollterminal in H/Litauen in einen anderen LKW mit dem Kennzeichen ...-3/...-4 umgeladen worden. Die Fa. C habe in ihrer Entladebescheinigung eine ordnungsgemäße Lieferung der Erstattungserzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Transportpapier bestätigt, da aufgrund einer Zählung der Packstücke und einer stichprobenweisen Prüfung der Kartoninhalte keine Nämlichkeitsbedenken bes...