Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages bei der Organgesellschaft erfordert dessen tatsächliche Durchführung
Leitsatz (amtlich)
Zur Durchführung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages gehört die bilanzielle Ermittlung bei der Organgesellschaft, die bilanzielle Erfassung beim Organträger und die tatsächliche Erfüllung der Verbindlichkeit durch die Organgesellschaft.
Normenkette
KStG §§ 17, 14; AktG § 291 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Organschaft.
Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 02.2003 und einem Stammkapital von ... € unter der Firma A GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) gegründet. Seit dem ... 06.2005 firmiert sie unter B GmbH. Sie war zur Zeit der Gründung eine 100 %ige Tochtergesellschaft der C GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...), die ab ... 08.2006 unter D GmbH firmierte.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 12.2005 verkaufte und übertrug die C GmbH ihre Gesellschaftsanteile an der Klägerin an / auf die E-GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...).
Am ... 10.2007 schloss die E-GmbH mit der Klägerin einen Gewinnabführungsvertrag. Die Vertragsparteien vereinbarten die Übernahme des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages der Klägerin durch die Gesellschafterin (§ 1 des Vertrages) mit Wirkung ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 (§ 4 Nr. 1 des Vertrages). Nach § 4 Nr. 3 des Vertrages war neben einer ordentlichen Kündigung auch eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen. Weiter heißt es: "Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind insbesondere in Fällen der Insolvenz einer der Vertragsparteien, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen, bei Betrug oder anderen gesetzwidrigen Maßnahmen gegeben oder, wenn mehr als 50 % des Anteilsbesitzes an der Organgesellschaft von dem Organträger an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen werden ..." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Ergebnis-/Gewinnabführungsvertrag ... 10.2007 (Körperschaftsteuerakten, vorn) Bezug genommen.
Am ... 12.2007 wurde in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg (HRB ...) eingetragen: "Mit der E-GmbH, Hamburg (AG Hamburg ...) als herrschendem Unternehmen ist am ... 10.2007 ein Ergebnis-/Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm haben die Gesellschafterversammlungen vom ... 12.2007 und ... 12.2007 zugestimmt."
Am ... 02.2008 wurde zwischen der Gründungsgesellschafterin der Klägerin, die nunmehr unter D GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) firmierte, und der noch zu gründenden F AG ein notariell beurkundeter Vertrag über die Veräußerung der Anteile an der Klägerin i. H. v. ... € geschlossen.
Mit Schreiben vom 26.06.2008 kündigte die E-GmbH den Gewinnabführungsvertrag mit der Klägerin vom ... 10.2007 mit folgender Begründung:
"Aufgrund veränderter wirtschaftlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sehen wir uns gezwungen, unsere Gesellschaft spätestens zum Jahresende zu liquidieren.
Im Hinblick darauf machen wir von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 4 Abs. 3 des Ergebnis-/Gewinnabführungsvertrags vom ... 10.2007 Gebrauch und kündigen das Vertragsverhältnis fristlos zum ... 06.2008."
Mit Anteilsveräußerungsvertrag vom ... 10.2008 vereinbarte die Gesellschafterin der Klägerin, die mit Wirkung vom ... 10.2008 nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom ... 07.2008 und ... 10.2008 im Wege des Formwechsels in die G GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA ...) umgewandelt wurde, die Veräußerung und Übertragung der Anteile an der Klägerin i. H. v. ... € auf den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn H. Dieser Vertrag wurde nicht notariell beurkundet.
Am ... 11.2008 wurde für die G GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen, dass nach Ausscheiden aller Kommanditisten das gesamte Vermögen im Wege der Anwachsung auf den alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter, die J GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...), übergegangen und die Firma erloschen ist. Die J GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Übernahme der Komplementärstellung bei der G GmbH & Co. KG und alle diesem Geschäftszweck förderlichen Geschäfte war, wurde mit Eintragung in das Handelsregister vom ... 12.2008 aufgelöst; die Firma ist erloschen.
Der Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2007 war auf den 04.03.2010 erstellt. Eine tatsächliche Zahlung des Abführungsgewinns an die Organträgerin ist nicht erfolgt.
Mit notariell beurkundeten Anteilsveräußerungsvertrag vom ... 07.2013 wurden die vollständigen Anteile an der Klägerin i. H. v. ... € von der J GmbH, vertreten durch Frau Rechtsanwältin K, L, als Nachtragsliquidator (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg in der Handelsregistersache der J GmbH - HRB ... - vom ... 2012), auf Herrn H übertragen.
Am 04.03.2010 reichte die Klägerin ihre Körperschaftsteuererklärung ein, mit der...