Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgröße für Zusatzzoll - Maßgeblichkeit des cif-Einfuhrpreises
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden.
2. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.
Normenkette
ZK Art. 35, 220 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5; EGV 1484/95 Art. 2-4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zusatzzöllen.
Am 24.10.2004 meldete die A-Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung die Überführung von 1500 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren wurden am 28.10.2004 ohne Überprüfung überlassen. Die Klägerin hatte die Waren von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma B GmbH erworben, die insoweit gestellte Handelsrechnung über 40.800 US-Dollar fügte die Klägerin ihrer Zollanmeldung bei.
Einfuhrabgaben wurden berechnet in Höhe von insgesamt 44.199,07 € (39.127,20 € Zoll und 5.071,87 € Einfuhrumsatzsteuer).
Im Rahmen einer Nachprüfung kontrollierte der Beklagte, ob der Zusatzzoll in der nach der VO Nr. 1484/95 geschuldeten Höhe festgesetzt worden war. Daher forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2007 auf, die Abladerrechnung sowie einen Nachweis über die entstandenen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens zu übersenden.
Daraufhin legte die Firma A-Spedition die entsprechenden Unterlagen vor. Sie legte die der Firma B von dem brasilianischen Ausführer gestellte Handelsrechnung, eine Bestätigung über die entstandenen Transportkosten der Firma C sowie eine Bestätigung über die entstandenen Versicherungskosten bei der D Versicherung, wonach die Prämie 0,35 % beträgt (0,3 % zuzüglich 0,05 % Zulage für Kriegs-, Minen- und Torpedogefahren), vor (Sachakte Heft I Bl. 15 ff.).
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.06.2007 erhob der Beklagte daraufhin gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von 1.406,40 € nach und forderte Zinsen in Höhe von 249,11 € an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen den Angaben in der ergänzenden Zollanmeldung für die Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls für Geflügelfleisch ein cif-Einfuhrpreis in Höhe von 128,94 €/100 kg zu Grunde zu legen sei.
Mit Schreiben vom 26.06.2007 legte die Firma A-Spedition für die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2008 im Hinblick auf die Erhebung des Zusatzzolls zurück, ließ den Einspruch gegen die Erhebung der Zinsen aber ausdrücklich unbeschieden. Die ursprünglich mit der vereinfachten Zollanmeldung vorgelegte Handelsrechnung sei für den Weiterverkauf gestellt und dokumentiere daher nicht den Preis im Ursprungsland. Daher sei der Zusatzzoll gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 auf der Basis des cif-Einfuhrpreises, der in Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 definiert sei, neu zu berechnen gewesen. Versicherungskosten seien in Höhe von 0,35 % des Verkaufspreises in Ansatz gebracht worden. Die Transportkosten seien in Höhe von 2.418,58 US-Dollar in Ansatz gebracht worden.
Mit ihrer am 06.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entscheidend sei im Streitfall zunächst die Berechnung des cif-Einfuhrpreises. Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 gehe davon aus, dass der Einführer die Ware im Ursprungsland kaufe. Dies sei jedoch im Streitfall nicht der Fall gewesen. Im Falle einer - wie hier - Käuferkette könne es nicht auf den Preis im Ursprungsland ankommen, was sich bereits aus der tatsächlichen Schwierigkeit für den Einführer ergebe, die sog. Abladerrechnung vorzulegen. Das Abstellen auf den Preis im Ursprungsland stehe auch nicht im Einklang mit Art. 5 VO Nr. 2777/95 und dem Recht der WTO (Art. 5 Abs. 1 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens). Danach sei zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung des relevanten Preises die Einfuhr in das Zollgebiet der EU, es sei also der Preis an der EU-Auß...