Entscheidungsstichwort (Thema)
Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Besitzgesellschaft sein.
2. Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Haben sich die Gemeinschafter der Klägerin zu der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks zu einer BGB-Innengesellschaft zusammengetan, bei der der gesetzliche Regelfall des Einstimmigkeitsprinzips nach § 709 Abs. 1 BGB für alle Entscheidungen der Geschäftsführung gilt, liegt keine personelle Verflechtung vor.
3. Der Annahme einer BGB-Innengesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter sich nicht bewusst waren, eine BGB-Innengesellschaft gegründet zu haben. Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Ob eine solche BGB-Innengesellschaft besteht, ist anhand von Indizien zu bestimmen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 2
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Qualifikation von Einkünften aus der entgeltlichen Überlassung des Grundstücks X an die A AG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit gegen das Vorliegen der Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der A AG.
Die Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks X erfolgte in der Konzernstruktur der B Versicherungsgruppe. Die Struktur aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) an der Spitze, einer nachgelagerten Holding (C Holding AG) und operativen Versicherungsunternehmen als 100-prozentige Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft wurde ... etabliert. Zu den operativen Versicherungsunternehmen der Versicherungsgruppe gehören auch die A AG und die D AG. Sie betreiben das ...- beziehungsweise ...-Versicherungsgeschäft der B. Die A AG übt darüber hinaus auf Basis von jeweils mit den Versicherungsunternehmen geschlossenen Funktionsausgliederungsverträgen die operativen Tätigkeiten für die gesamte Versicherungsgruppe aus. Nahezu alle Arbeitnehmer der B-Gruppe sind bei der A AG angestellt, so dass weder die C Holding AG noch die D AG, bis auf zwei Ausnahmen, eigene Arbeitnehmer haben.
Dem Vorstand der A AG gehörten in dem streitgegenständlichen Zeitraum Dr. E, F, G (bis ... August 2012), H, J, K (bis ... März 2010), L (seit ... September 2012), Dr. M (... Oktober 2012 bis ... Februar 2013), N (seit ... Oktober 2013) an. Diese Personen bildeten gleichzeitig den Vorstand der D AG sowie den Vorstand der C Holding AG. Diese einheitliche Besetzung der Vorstände der Versicherungsgesellschaften wird seit 2002 praktiziert. Ziel ist eine einheitliche Einbeziehung und Berücksichtigung der Interessen der verschiedenen Versicherungsgesellschaften bei der B.
Bereits im Jahr ... wurde mit schriftlichem Vertrag vom ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "B Versicherungen" gegründet. Ausdrücklicher Zweck der Gesellschaft war "... [...]". Dieser Gesellschaft sind alle operativen Versicherungsgesellschaften der B Versicherungsgruppe durch schriftlichen Nachtrag vom ... zum Gesellschaftsvertrag beigetreten.
Aufgrund eines Einbringungs- und Abtretungsvertrages vom ... brachte die A AG ihren Bruchteilseigentumsanteil von 55 % an dem streitgegenständlichen Grundstück unter Zustimmung der D AG, der andere Bruchteilseigentümerin des Grundstücks, (sowie zwei weitere Grundstücke, deren Alleineigentümerin die A AG war) in die P GmbH & Co. KG (P KG) ein. Gleichzeitig brachte die D AG ihren Bruchteilseigentumsanteil von 45 % an dem streitgegenständlichen Grundstück unter Zustimmung der A AG (sowie ein weiteres Grundstück, deren Alleineigentümerin die D AG war) in die R GmbH & Co. KG (R KG) ein.
Die Klägerin ist eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen der P KG und der R KG, die gemeinsam Eigentümerinnen des o.g. Grundstücks sind. Der (ideelle) Anteil der P KG an dem Grundstück beträgt 55 %, der Anteil der R KG 45 %. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der P KG und der R KG gibt es bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks nicht.
Das streitgegenständliche Grundstück überließen die P KG und die R KG in den Streitjahren 2012 und 2013 entgeltlich der A AG. Auf dem Grundstück befand und befindet sich die Hauptverwaltung der B Versicherungsgruppe, der Sitz der A AG und auch der anderen Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Überlassung erfolgte aufgrund eines Mietvertrages vom ... zwischen der P KG und der R KG als Vermieter und der A AG als Mieterin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, insbesondere die §§ 1, 5 und 9 verwiesen. In den Streitjahren gab es zwei Nachträge vom ... 2010 und ... 2013, bei denen es zu Anpassungen der monatlichen Miete kam.
Die Mieterin der Immobile, die A AG, rechnet...