Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Kein Zufluss einer im Wege der Differenzmethode bei der zivilrechtlichen Schadensberechnung angerechneten Nutzungsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder Verrechnungsvertrag setzt voraus, dass sich zwei unabhängige fällige Ansprüche gegenüber stehen. Davon ist die sog. Anrechnung zu unterscheiden, bei der zur Ermittlung der Höhe eines einzigen Anspruchs unselbständige Rechnungsposten in Abzug zu bringen sind.

2. Wird eine veräußerte Eigentumswohnung wegen eines Mangels auf den Veräußerer zurückübertragen und wird auf den vom Veräußerer zu leistenden Schadensersatz der Nutzungsvorteil des Erwerbers mindernd angerechnet, so handelt es ich bei dieser Nutzungsentschädigung um einen derartigen unselbständigen Rechnungsposten mit der Folge, dass dem Veräußerer hierdurch keine Vermietungseinnahmen zufließen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 1, Abs. 5; BGB § 463 S. 2 a.F., §§ 387, 100

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) veräußerte eine Eigentumswohnung, die später wegen eines Mangels auf ihn zurück übertragen wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei der Berechnung des vom Kläger zu leistenden Schadensersatzes mindernd berücksichtigte Nutzungsentschädigung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt und in welcher Höhe ggf. Zinsen und Abschreibungen abzuziehen sind.

Der Kläger erwarb im Jahr 1997 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück X-Straße in Hamburg-A. Mit Vertrag vom ... 1997 (Einkommensteuerakten -EStA- Bd. IV Bl. 54 ff.) veräußerte er das noch zu bildende Wohnungseigentum bzgl. der Wohnung im ... Obergeschoss (OG) an Frau B (im Folgenden: Erwerberin) und übernahm die Verpflichtung zur Sanierung dieser Wohnung. Bald nach der Übergabe rügte die Erwerberin eine mangelhafte Trittschalldämmung und verklagte den Kläger zunächst auf Mängelbeseitigung. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... (Az. ..., Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 70 ff.) wurde der Kläger zur Luft- und Trittschalldämmung der Holzbalkendecke über dem ... OG verurteilt mit der Maßgabe, dass die Deckenhöhe nicht verändert werden dürfe.

Nachdem der im Gerichtsverfahren beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, dass zur Beseitigung des Mangels eine vollständige Öffnung der Decke erforderlich sein würde (vgl. Schreiben des Sachverständigen C vom 08.10.2002, Anlage K 2, FGA Anlagenband), erhob die Erwerberin gegen den Kläger Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des sog. großen Schadensersatzes. Der Kläger und die Erwerberin schlossen in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess (Az. ...) mit Zustimmung der vom Kläger mit der Durchführung der Baumaßnahmen beauftragten Baufirma und des beauftragten Architekten, denen der Kläger den Streit verkündet hatte, am ... zunächst einen Teilvergleich, in dem die Rückübertragung der Eigentumswohnung auf den Kläger vereinbart wurde (EStA Bd. IV Bl. 146 ff.). Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger zur Rückzahlung des Kaufpreises i. H. von € ... sowie zur Erstattung sonstiger Aufwendungen der Erwerberin im Zusammenhang mit dem Erwerb i. H. von € ..., zusammen € .... Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger zugunsten der Erwerberin, zur Sicherung der noch im Streit befindlichen Positionen Zinsausfallschaden, Nutzungsvorteile und Kosten eine Sicherheit i. H. von € ... durch Eintragung einer Grundschuld zu stellen.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... 2007 (EStA Bd. IV Bl. 43 ff.) übertrug die Erwerberin das Eigentum an der Wohnung auf den Kläger zurück und übergab ihm die Wohnung Ende Juli 2007. Anschließend ließ der Kläger die Wohnung zur Behebung des Mangels umfangreich sanieren.

Auf einen Hinweis des Landgerichts mit Beschluss vom ... (EStA Bd. IV Bl. 21 ff.) hin schlossen der Kläger und die Erwerberin mit Zustimmung der Nebenintervenienten am ... einen endgültigen Vergleich (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts Hamburg, EStA Bd. IV Bl. 223 ff.). Hierin verpflichtete sich der Kläger zur abschließenden Erledigung des Rechtsstreits zu einer bis zum 08.01.2009 an die Erwerberin zu leistenden Zahlung i. H. von €.... Dieser Betrag entstand durch eine Saldierung des von dem Kläger an die Erwerberin zu zahlenden Zinsausfallschadens und der von der Erwerberin an den Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung i. H. von € .... Zur Bemessung der Nutzungsentschädigung wurde als angemessene monatliche Miete der Betrag von € ... abzgl. einer Minderung von 20 % im Hinblick auf die bestehenden Mängel, also € ... monatlich, bis einschließlich Juli 2007 zugrunde gelegt.

Seit 2009 vermietet der Kläger die Wohnung.

Da die Kläger für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatten, erließ der Beklagte am 23.11.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Einkünfte der Kläger schätzte und eine Einkommensteuer von € ... festset...

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