Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einreihung von Spinell in die Kombinierte Nomenklatur
Leitsatz (amtlich)
Synthetisch zur Verwendung als Feuerfestmaterial hergestelltes Spinell unterfällt nicht der Position 3816 0000, wenn es vor seiner Verwendung noch gebrochen und gemahlen werden muss.
Normenkette
KN 3816 0000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die verbindliche Einreihung von zwei Arten feuerfester, synthetisch hergestellter Spinelle in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN).
I.
Die Klägerin betreibt (ausweislich der Angaben auf der Internetseite www. ......) ein im Hafen A gelegenes Unternehmen mit eigener Umschlagsanlage, das sich im Wesentlichen mit dem Brechen und Klassieren sowie der Vermahlung und dem Absacken vor allem von kaustischer Magnesia, wie auch Sinter- und Schmelzmagnesia sowie artverwandten Mineralien befasst.
Natürlicher Spinell ist ein im kubischen Kristallsystem kristallisierendes Magnesium-Aluminium-Oxid-Mineral mit der chemischen Formel MgAl2O4. Lupenreine Spinelle sind begehrte, seltene Schmucksteine.
Bei den streitgegenständlichen Spinellen handelt es sich jedoch um für industrielle Zwecke synthetisch erzeugte Ware aus Aluminiumoxid (Al2O3) und Magnesiumoxid (MgO). Nach dem Vortrag der Klägerin werden bei der Herstellung der Spinelle die Ausgangsstoffe in pulverisierter Form unter Beifügung eines Bindemittels in einen Drehrohrofen gegeben. Das Pulver verschmilzt bei dem Brennvorgang zu Klumpen, die infolge der Drehbewegungen des Ofens - nicht jedoch durch vorherige Formgebung - eine kugelartige Form mit einem Durchmesser von bis zu 20 bzw. 40 mm erhalten. Die Ausgangsstoffe verbinden sich in einem nichtstöchiometrischen, also ungleichmäßigen, nicht konstanten Verhältnis.
Das Erzeugnis ist ein feuerfester Werkstoff.
Es wird verwendet für die Auskleidung von hochgradig zu erhitzenden Öfen.
Dazu werden die Spinelle - wie die Klägerin vorträgt - zunächst vermahlen, mit etwas Wasser vermischt und dann überwiegend (zu ca. 80%) bei der Herstellung von Magnesit- oder Spinellsteinen verwendet, die einen Spinellanteil von 2 bis 18% aufweisen oder (zu ca. 20%) in feuerfesten Betonen eingesetzt.
In der Form, wie die Spinelle den Drehrohrofen verlassen, nämlich in Kugelform, sind sie unstreitig nicht in dieser Art verwendungsfähig; ob sie nach dem Mahlvorgang als Bindemittel eingesetzt werden können bzw. bindend sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
II.
Die Klägerin stellte am 12. September 2000 zwei Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über die achtstellige Codenummer KN (Eingang bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (OFD) - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) am 13. September 2000, Tagebuchnummern ..... und .....) für zwei Arten von Spinell, jeweils synthetisch im überstöchiometrischen Verhältnis hergestellt mit einem Gehalt an AL2O3 von 66% bzw. 58-62% und MgO von 33% bzw. 30-32%, in Form von unregelmäßig geformten Kugeln mit einem Durchmesser von ca. 20mm.
In beiden Antragsformularen ist als in Betracht kommende Codenummer 3816 0000 KN angegeben. In der Kombinierten Nomenklatur sind im Abschnitt VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien) in Position 38 (Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie) in Unterposition 3816 0000 erfasst: Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801.
Die Anträge enthielten auch die Angabe, dass die Ware durch vZTA der ZPLA Hamburg vom 15. September 1993 dieser Codenummer zugewiesen worden sei.
Am 7. November 2000 erteilte die Beklagte verbindliche vZTA (DE HH/ ..6/... und DE HH/ ..7/...), nach denen die Waren jeweils unter der Codenummer 3824 9095 eingereiht wurden. Die beantragte Einreihung komme nicht in Betracht, weil ein Bindemittel nicht nachzuweisen sei. Da keine isolierte, definiert stöchiometrische Verbindung vorliege, handele es sich im Sinne der Nomenklatur um eine andere Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
Die Klägerin legte gegen beide VZTA am 22. November 2000 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2003 durch die Beklagte im Wesentlichen deshalb als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil das Spinell nicht wie Zement, Mörtel oder Beton bindungsfähig sei.
III.
Die Klägerin hat am 6. Februar 2003 Klage erhoben.
Bei der Ware handele es sich um ein Erzeugnis, das ausschließlich für die Feuerfestindustrie konzipiert worden sei und in Hochofenauskleidungen verwendet werde. Bereits deswegen gehöre es in die Unterposition 3816 0000 KN, denn der Schwerpunkt dieser Unterposition liege in der Feuerfestigkeit, ohne dass es noch auf eine Bindungswirkung der Ware ankomme.
Soweit der Begriff des Bindemittels in den Erläuterungen zu Position 3816 des Harmonisierten Systems (HS) verwendet werde, sei zudem ein den Stoffen zugesetztes Bindemittel nicht erforderlich. Es sei ausreichend, wenn irgendeine Bindeart gegeben...