Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechnungsdoppel i. S. v. § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV bzw. § 17a Abs. 4 Nr. 1 UStDV muss auch einen Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung als Grund für die Umsatzsteuerfreiheit enthalten.
2. Ein Ausstellungsdatum ebenso wie Angaben zur Identität und zur Anschrift des Ausstellers gehört zu den Kernelementen einer als Beleg dienenden Bescheinigung.
3. Zu der Angabe des Bestimmungsortes gehört grundsätzlich auch die kommunale Ortsangabe.
Normenkette
UStG § 6a; UStDV §§ 17a ff.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist.
Der Kläger war im Streitjahr als Einzelunternehmer im Kraftfahrzeughandel tätig.
Mit Schreiben vom ... 2004 ließ sich die Firma A mit der angegebenen Anschrift in Österreich, B, Y-Straße ... bei dem Kläger einen Pkw-1 mit Erstzulassung ... 2006 reservieren.
Dieses Fahrzeug wurde Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Firma A vom ... 2004, in dem ein Kaufpreis von 15.000 € "netto export", die Abholung bzw. als verbindlicher Liefertermin der ... 2004 vereinbart wurde. Der vorliegende Ausdruck der Rechnung vom ... 2004 weist einen Gesamtkaufpreis von 15.000 € und in der Spalte "16 % MwSt" den Hinweis "€ ... export" aus. Entsprechendes gilt für die unter dem ... 2004 ausgefertigte Quittung.
Darüber hinaus liegt eine ebenfalls unter dem ... 2004 ausgestellte Vollmacht vor, nach der der Geschäftsführer C der Firma A eine Person namens D unter Hinzufügung einer Passnummer bevollmächtigt, das Fahrzeug im Auftrag der Firma A entgegenzunehmen, zu bezahlen und nach Österreich zu überführen. Zudem liegt die Kopie eines Passes des Geschäftsführers C vor.
Gem. Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) vom ... 2004 hatte das Finanzamt E ... der Firma A die auch in dem Kaufvertrag genannte USt-ID.-Nr. erteilt. Diese USt-ID-Nr. wurde dem Kläger mit Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom ... 2004 bestätigt.
In seiner Buchhaltung hatte der Kläger das Geschäft unter Bezeichnung der Marke ... und der Fahrgestellnummer, Angabe des Kaufpreises von 15.000 €, des ... 2004 als Belegdatum und dem Hinweis "exportiert" geführt und in der im September 2005 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2004 (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 24 ff.) als umsatzsteuerfrei behandelt.
Im Rahmen einer aufgrund eines Amtshilfeersuchens erfolgten Überprüfung von Lieferungen an die Firma A wurde der Kläger mit Schreiben vom ... 2007 um Vorlage vorhandener Unterlagen für die Lieferung an die Firma A Ende 2004 einschließlich Verbringungsnachweis nebst Anlagen gebeten. Der Kläger legte in diesem Zuge die vorerwähnten Unterlagen nebst einer S. 2 einer Mitteilung über eine Handelsregistereintragung des Landesgerichts E vor. In dem vorgelegten Bescheid über die Erteilung einer USt-ID-Nr. vom ... 2004 war die der Angabe des Adressaten "A ..." nachfolgende Zeile vor der Anschriftenangabe geschwärzt. Nach Mitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts F II vom ... 2010 (RbA Bl. 80 ff., S. 7) enthielt die Bescheinigung im Original im Anschriftenfeld die Angabe "z.Hd. ... Dr. G". Eine Überprüfung habe ergeben, dass es sich hierbei um ein Steuerberater- und Treuhandbüro gehandelt habe.
Mit Änderungsbescheid (nach Vorbehaltsfestsetzung aufgrund der Steuererklärung) vom 17.04.2009 (RbA Bl. 32) behandelte der Beklagte die Lieferung als umsatzsteuerpflichtig. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung handele es sich bei der Firma A um ein Scheinunternehmen, sei die Tätigkeit ausschließlich im Inland (H) betrieben und sei das Fahrzeug nicht nach Österreich verbracht, sondern an einen inländischen Abnehmer geliefert worden. Die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) komme nicht in Betracht.
Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger am 19.05.2009 Einspruch ein, den der Beklagte mit am selben Tag zur Post gegebener Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 als unbegründet zurückwies.
Die Einspruchsentscheidung nennt weitere Einzelheiten zu Feststellungen betreffend das Büro der Firma A in H und der nach Feststellung der Steuerfahndung erfolgten direkten Lieferung von Deutschland an den jeweiligen Kunden in Ungarn durch eine ungarische Spedition, die von dem jeweiligen ungarischen Kunden beauftragt worden sei. Daher liege entgegen den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen auch kein Abholfall/Beförderungsfall, sondern ein Versendungsfall vor. Teilweise sei der Verbleib der Fahrzeuge gar nicht bekannt. Bei den Räumlichkeiten in B/Österreich in der Y-Straße ... handele es sich um die Kanzleiräume des Steuerberaters. Der Kläger habe eine Lieferung an das deutsche Unternehmen A erbracht, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Ort der Lieferung sei als Beginn der Beförderung/Versendung die Bundesrepub...