rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei Tankstellenverpachtung
Leitsatz (amtlich)
Verpachtet ein Mineralölunternehmen von ihm errichtete Tankstellen an einen Tankstellenverwalter, der auf Provisionsbasis Mineralölprodukte veräußert, ist die Tankstelle nur seine Betriebsstätte und nicht - auch - die des Mineralölunternehmens. Dadurch sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991/1993 und für die Gewährung von Sonder-AfA gemäß § 2 Fördergebietsgesetz nicht erfüllt.
Normenkette
AO § 12; InvZulG 1991/1993 § 2; FördG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob von der Klägerin in den neuen Bundesländern errichtete Tankstellen ihre Betriebstätten sind und ihr deswegen ein Anspruch auf Investitionszulage gem. § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991/1993 und das Recht auf Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach § 2 Nr. 2 Fördergebietsgesetz 1991 (FördG) zusteht.
Die Klägerin stellt Mineralölprodukte her und vertreibt diese. Sie betrieb in den Streitjahren eigene Raffinerien, und zwar in A und B, seit 1996 ist sie zu 25% an einem Gemeinschaftsunternehmen in B beteiligt. Nach ihren Angaben überwog im Streitjahr 1993 der Anteil der Mineralprodukte aus Eigenherstellung deutlich den Anteil der zugekauften Produkte (... Mio. Tonnen zu ... Mio. Tonnen). Die Raffineriekapazität der Klägerin lag mit ... Mio. Tonnen über den abgesetzten Produkten aus Eigenherstellung.
Zwischen 1990 und 1996 errichtete die Klägerin in den neuen Bundesländern insgesamt 83 Tankstellen, davon 39 Stationen auf eigenen und 44 Stationen auf fremden Grundstücken. Entsprechend der jeweiligen Konstellation wurden die Rechtsbeziehungen durch zwei Vertragstypen geregelt:
- Stand das Tankstellengrundstück im Eigentum der Klägerin oder hatte sie es von einem Dritten angemietet, überließ sie das Grundstück und die von ihr errichteten Tankstellenanlagen und sonstigen Verkaufseinrichtungen dem Tankstellenverwalter aufgrund eines "Großtankstellenpachtvertrages" (Anlage K1). Aufgrund dieses Pachtvertrages erhält die Klägerin eine Festpacht für die Überlassung von Hallen und Shop und eine Umsatzpacht in Höhe von 6% des Umsatzes, den der Verwalter auf dem Tankstellengrundstück als Eigenhändler, d.h. aus Verkäufen im Shopgeschäft, aus einer eventuell betriebenen Waschanlage oder aus Tätigkeiten für Dritte, z.B. Lottogesellschaften oder Autoverleihungsunternehmen, erzielt. Umschlagsvergütungen für das D-Direktgeschäft bleiben bei der Bemessung der Pacht unberücksichtigt. Daneben schloss sie mit dem Tankstellenverwalter einen "Großtankstellenvertrag über den Betrieb einer D Großtankstelle mit Selbstbedienung" (Anlage K 2) ab, nach dem der Großtankstellenverwalter (GTV) die Lagerung und als Handelsvertreter der Klägerin für deren Rechnung den Verkauf von D-Produkten durchführt (wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K1 und K2 Bezug genommen). - Vertragstyp I -
- Standen das Tankstellengrundstück im Eigentum des Tankstellenverwalters (TV), schloss die Klägerin einen "Tankstellenvergütungsvertrag" (Anlage K4) ab, wonach der TV als Entgelt für die Bereitstellung der Tankstelle zum ausschließlichen Verkauf der D-Produkte unabhängig von der Provision aus dem Tankstellenvertrag eine Vergütung auf den jeweiligen verkauften Liter erhält. Die von der Klägerin auf dem Grundstück errichteten Tankstelleneinrichtungen überließ sie dem TV aufgrund "Großtankstellenvertrages über den Betrieb einer D Großtankstelle mit Selbstbedienung" (Angebotsmuster Anlage K3). In § 1 Abs. 4 dieses Vertrages heißt es: D stellt dem TV - soweit nichts anderes vereinbart - leihweise Lager- und Abgabeeinrichtungen (Tankanlagen, Pumpen, Behälter, Gebinde u.s.w.) nach ihrer Wahl zur Verfügung. D kann die Lager- und Abgabeeinrichtungen entsprechend den Erfordernissen warten, reparieren, ändern, auswechseln oder entfernen. In § 6 Abs. 5 heißt es unter anderem, Die Lager- und Abgabeeinrichtungen sind vom TV als selbständigen Gewerbetreibenden und Betreiber der Tankstelle auf ihre einwandfreie technische Beschaffenheit hin laufend zu überwachen und unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften ... sowie entsprechend den Richtlinien und Anweisungen der D zu betreiben. (wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 und K 4 Bezug genommen) - Vertragstyp II -
Wegen der Einzelheiten des überlassenen Inventars wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.10.2003 Bezug genommen.
Beide Verträge des jeweiligen Vertragstyps sind in ihrem Bestehen voneinander abhängig. Gegenstand des Tankstellenvertrages - sowohl gem. Anl. K 2 als auch Anl. K 3 - ist die Lagerung und im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses der Verkauf von D-Produkten für Rechnung der Klägerin. Ferner ist der Verwalter verpflichtet, das D-Direktgeschäft abzuwickeln, d.h. Auslieferungen an Kunden vorzunehmen, mit denen die Klägerin Direktverträge ab...