Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen
Leitsatz (amtlich)
Als Streitigkeiten über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) gelten nicht (Finanz-) Prozesse über Steuern und Abgaben; im Unterschied zu Verfahren über Kindergeld, das als Sozialleistung angesehen wird.
Im Gegensatz zu Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg durch ein nationales Gericht nicht vorgesehen.
Normenkette
EMRK Art. 6 Abs. 1, Art. 34, 35 Abs. 1; BewG § 92 Abs. 7; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Satz 2; GrStG § 10 Abs. 2
Tatbestand
A.
Der Kläger macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) geltend.
I.
Der Kläger hat das Grundstück X-Straße (Y-Straße, Z-Straße 1-3, Z-Straße 9 - Flurstücke ..., ..., ...) in Hamburg-... durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 05. Juli 1994 von der am ... 1998 verstorbenen Frau A erworben (FG-A Bl. 14-21).
Durch Einheitswertbescheid vom 22. März 1995 hat der Beklagte (das Finanzamt --FA--) das Grundstück X-Straße zum 01. Januar 1995 auf den Kläger fortgeschrieben (Einheitswert- und Grundsteuerakte --EW-A-- zur Steuernummer .../.../... Bl. 13).
Aufgrund eines Umlegungsverfahrens ist das Grundstück X-Straße am 26. Februar 2003 auf die Freie und Hansestadt Hamburg als neue Eigentümerin übergegangen (FG-Anlagenband --FG-Anl.--).
Im Rahmen dieses Umlegungsverfahrens wurde das Grundstück U-Straße (Flurstück ...) in Hamburg-... mit Wirkung zum 26. Februar 2003 auf den Kläger übertragen. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht zugunsten der Kommanditgesellschaft B GmbH & Co. für die Dauer von 66 Jahren seit dem 07. Januar 1966 belastet (FG-Anl.).
Im Jahr 2003 wurde das Grundstück U-Straße an einen Dritten weiterveräußert (EW-A zur Steuernummer .../.../... Bl. 13 ff.).
Mit Schreiben vom 17. März 2010, eingegangen beim FA am 26. März 2010, beantragte der Kläger die Zurechnungs- und Wertfortschreibung für das Grundstück X-Straße. Zugleich legte er gegen die unterlassene Zurechnungs- und Wertfortschreibung Einspruch ein. Der Kläger führte aus, dass eine Zurechnungsfortschreibung auf die Freie und Hansestadt Hamburg sowie eine Wertfortschreibung seit dem Jahr 2001 überfällig sei. Bereits mit Schriftsatz vom 09. Juni 2007 habe er diese Anträge gestellt (FG-Anl.).
Mit Schreiben vom 04. Mai 2010 nahm er auf sein vorheriges Schreiben Bezug und führte im Betreff stichwortartig aus, dass das Umlegungsverfahrens zur Zuteilung eines neuen Flurstücks ... im Mai 2001 geführt habe (FG-Anl.).
II.
Der Kläger hat am 27. Mai 2010 Untätigkeitsklage gegen das FA wegen unterlassener Durchführung der Hinzurechnungsfortschreibung und der Wertfortschreibung nach § 92 Abs. 7 BewG erhoben sowie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt (FG-A Bl. 1).
Er hat zunächst im Wesentlichen vorgetragen (FG-A Bl. 1-5, 13):
Vor den Zivilgerichten seien seit einigen Jahren verschiedene Verfahren betreffend die Erbschaft der verstorbenen Frau A anhängig. Dabei werde von den Zivilgerichten davon ausgegangen, dass die Schenkung des Grundstücks X-Straße an den Kläger durch die Erblasserin Frau A nicht wirksam sei.
Die Zurechnungsfortschreibung hinsichtlich des Grundstücks X-Straße auf den Kläger und die spätere Eigentümerin Stadt Hamburg sei unterblieben. Ebenso fehle eine Zurechnungsfortschreibung für das im Umlegungsverfahren erhaltene Ersatzgrundstück. Weiterhin müssten nicht erfolgte Wertfortschreibungen nachgeholt werden.
Da in jüngster Vergangenheit wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen bei ihm (dem Kläger) wegen der unterlassenen Zurechnungs- und Wertfortschreibung durchgeführt worden seien, könne ihm auch nicht zugemutet werden, die Frist von sechs Monaten für die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einzuhalten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe werde gestellt, da das Erbe seit dem Jahr 2001 erschöpft sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 hat der Kläger einen Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 überreicht: Aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. August 2007 332 O 61/06 gehe hervor, dass alle Hinzurechnungsfortschreibungen auf den Kläger sowie die Festsetzungen von Schenkung- und Erbschaftsteuer gegen den Kläger aufzuheben sein (FG-Akte Bl. 49).
Nunmehr erklärt der Kläger auf Nachfrage, dass er die Zurechnung irgendeines der hier in Rede stehenden Grundstücke nicht mehr wolle. Darüber hinaus wolle er auch die Zurechnungsfortschreibung im Einheitswertbescheid auf ihn hinsichtlich der Schenkung nicht angreifen (FG-A Bl. 49).
Der Kläger führt aus, er sei in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) verletzt worden. Über die Wirksamkeit der Schenkung be...