Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 94/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht: Erlass von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ermessenreduzierung auf Null bei Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen unter Berücksichtigung der AO-DV Zoll.

 

Normenkette

AO § 227

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2013; Aktenzeichen VII B 94/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erlass von Säumniszuschlägen.

I.

1. Die Klägerin ist angemeldeter Lieferer für Erdgas. Sie hat nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 3 Energiesteuergesetzes (EnergieStG) aufgrund des von ihr gewählten Abrechnungsmodus monatliche Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld zu leisten. Am 31. Mai des folgenden Kalenderjahres ist jeweils die tatsächlich geschuldete Steuer anzumelden und unter Anrechnung der Vorauszahlung ist ein ggf. noch zu zahlender Restbetrag zum 25. Juni fällig.

2. Die Klägerin hatte im Juli 2009 beim Beklagten einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften erteilt (Blatt 1 der Beklagtenakte), auf den der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2009 (Blatt 4 Beklagtenakte) eine Lastschriftteilnehmernummer mitteilte. In diesem Schreiben wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Bescheide, die von Amts wegen ergehen und von denen der Lastschriftteilnehmer vor Erteilung des Bescheids keine Kenntnis habe, nicht in das Abbuchungsauftragsverfahren einbezogen würden. Werde Einzug der einzelnen Steuerbeträge gewünscht, möge in Feld 3 der Steueranmeldung die erteilte Lastschriftteilnehmernummer angegeben werden. Eine Nichtangabe habe die Bedeutung, dass der Teilnehmer im konkreten Fall nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen wolle. Im Folgenden zog der Beklagte die Vorauszahlungen der Klägerin im Lastschriftverfahren ein, ohne dass es dafür jeweils die Angabe der Lastschriftennummer der Klägerin bedurfte.

3. Die formularmäßige Energiesteueranmeldung für den Zeitraum 2010, für den der Beklagte auf die schon laufend Vorauszahlungen vom Konto der Klägerin eingezogen hatte, wurde mit Schreiben vom 25.05.2011 an den Beklagten gesendet. In der Anmeldung war ein Zahlbetrag von ... € errechnet worden. Fälligkeitstag war Montag, der 27.06.2011. Die Lastschriftteilnehmernummer der Klägerin war auf dem entsprechenden Feld des Anmeldeformulars nicht eingetragen worden.

Nachdem in der Finanzbuchhaltung der Klägerin bemerkt worden war, dass der Abschlusszahlungsbetrag entgegen der dortigen Erwartung nicht vom Hauptzollamt abgebucht worden war, setzte sich die Klägerin mit dem Beklagten in Verbindung und veranlasste die Überweisung des Abschlussbetrags, der am 04.07.2011 gutgeschrieben wurde.

II.

1. Am 06.07.2011 stellte die A AG, die Konzernmutter der Klägerin als und ihr steuerlicher Bevollmächtigter, den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung in Höhe von ... € (Blatt 9 f. der Gerichtsakte). Auf Seiten der Klägerin sei man intern davon ausgegangen, dass das vereinbarte Lastschriftverfahren auch für die Steuerschuld aus der streitgegenständlichen Energiesteueranmeldung gelte. Die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer sei in der Anmeldung versehentlich vergessen worden. Wie einer, als Anlage beigefügten internen E-Mail zu entnehmen sei, sei die Klägerin von ihrer Konzernmutter auf den voraussichtlichen Lastschrifttermin hingewiesen worden. Erst bei der routinemäßigen Kontrolle der offenen Posten durch die Buchhaltung sei aufgefallen, dass der Betrag nicht abgebucht worden sei, worauf sofort mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen worden sei.

2. Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 18.07.2011 abgelehnt (Blatt 6 ff. der Gerichtsakte). Zwar könnten nach der AO-DV Zoll einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen sei, Säumniszuschläge erlassen werden. Es könne offen bleiben, ob von dieser Vorschrift auch einfache Arbeitsfehler erfasst würden, denn hier liege kein einfacher Fehler mehr vor, sondern ein Organisations- bzw. Überwachungsverschulden. Die Energiesteueranmeldung sei nicht ausschließlich bei der Klägerin bearbeitet worden. Sie sei der Konzernmutter erstellt, von dort an die Klägerin übermittelt, von einem Mitarbeiter bei der Klägerin ausgedruckt, und nach Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Klägerin an die Konzernmutter zurückgesandt und von dort dem Beklagten zugleitet worden. Damit seien wenigstens drei Bearbeiter mit der Anmeldung befasst gewesen. Dass keinem von ihnen aufgefallen sei, dass der Vordruck unvollständig ausgefüllt worden war, lasse nur den Schluss zu, dass nach Erstellung der Steueranmeldung zu keinem Zeitpunkt noch einmal eine abschließende Kontrolle stattgefunden habe.

3. Gegen die Ablehnung wurde unter dem 03.08.2011 Einspruch erhoben (Blatt 33 ff. der Beklagtenakte). Auf den Inhalt der Einspruchsbegründung wird Bezug genommen.

Während des Einspruchsverfahrens zum Erlassantrag erfolgte eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Auf Antrag der Klägerin wurde am 07.09.2011 ein Abrechnungsbescheid über die S...

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