Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für selbstgenutzte Wohnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen, die mit Rücksicht auf die Selbstnutzung einer Wohnung aufgewendet worden sind, können nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 21
Tatbestand
Die Klägerin ist zu 1/3 an der Grundstücksgesellschaft G (GbR) beteiligt. Diese nahm ihre geschäftliche Tätigkeit am 13.11.1993 auf. Die GbR erzielte in den Streitjahren Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks in Hamburg, G-Straße. Auf diesem Grundstück wurde 1994 ein Mehrfamilienwohnhaus mit gewerblicher Nutzung und Garagen fertiggestellt und seitdem wurden von der GbR Mieten vereinnahmt.
In den Gebäuden mit einer Gesamtwohn- Nutzungsfläche von 1 527,71 qm wurde eine Wohnung von 212,02 qm Größe ab dem 1.08.1994 an die Klägerin und deren Ehemann vermietet.
In der Zeit vom 2.03.1998 bis 20.07.1998 wurde bei der GbR eine Außenprüfung durchgeführt, dabei wurde u.a. die Vermietung der Wohnung an die Klägerin und ihren Ehemann einkommensteuerrechtlich nach § 21 EStG i.V.m. Abschnitt 164 Abs. 2 EStR nicht anerkannt, da der ideelle Eigentumsanteil der Klägerin (33,33 v. H. von 1 528 = 509 qm) nicht überschritten wurde. Soweit Werbungskosten vor Bezugsfertigkeit anteilig für diese Wohnung entstanden waren, wurden diese ebenfalls nicht anerkannt aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der nach Abschnitt 164 EStR nicht anzuerkennenden Vermietung. Insgesamt wurden Mieteinnahmen und Werbungskosten in Höhe von 13,88 % bei der Klägerin nicht berücksichtigt.
Am 15.09.1998 erließ der Beklagte für 1993 und 1994 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR. Den geänderten Bescheiden lagen die Ergebnisse der Außenprüfung zugrunde.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 12.10.1998 Einspruch ein. Sie hält die Regelung in Abschnitt 164 EStR für rechtswidrig. Sie beantragte die Berücksichtigung von Verlusten in Höhe von 68.742,21 DM für 1993 und 109.475,08 DM für 1994.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3.02.2000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück und berief sich insoweit auf den Abschnitt 164 Abs. 2 EStR. Der ideelle Miteigentumsanteil der Klägerin an der Wohnungsfläche des Gebäudes betrage 1/3 von 1.528 qm, was 509 qm entspreche. Da die von der Klägerin und ihrem Ehemann angemietete Wohnung mit einer Größe von 212,02 qm den ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin nicht übersteige, sei die Vermietung der Wohnung einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen. Da der Flächenanteil der von der Klägerin gemieteten Wohnung 13,88 % der Gesamtfläche betrage, sei der Verlustanteil um diesen Prozentsatz bei der Klägerin verringert worden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.03.2000 Klage und führte hierzu aus:
Die Zeit vor der Selbstnutzung sei in die Einnahme- /Ausgabenrechnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einzubeziehen, weil bis zu dem Zeitpunkt der Selbstnutzung diese nicht vorgelegen habe. Der von dem Beklagten insoweit unterstellte wirtschaftliche Zusammenhang mit der späteren Eigennutzung habe keine Rechtsgrundlage, zumal die Eigennutzung durch die Klägerin auch nicht von Anfang an fest zwischen den Miteigentümern des Hauses vereinbart gewesen sei.
Im Übrigen erscheine es mit dem Verfassungsgebot des Eheschutzes unvereinbar, dass auch die quotale Mitbenutzung durch den im Mietvertrag als Mieter erwähnten, mitmietenden Ehemann einkommensteuerrechtlich unberücksichtigt bleibe und insoweit eine Einnahme- /Ausgabenrechnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterbleibe. Wären nämlich die Eheleute K nicht verheiratet und würden auch keine Lebensgemeinschaft bilden, wäre nach damaliger Rechtslage ebenfalls keine anteilige Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen. Hätten die Eheleute lediglich eine Wohngemeinschaft gebildet, so wäre zumindest hinsichtlich des Anteils des Ehemannes eine Einnahme- Ausgabenrechnung durchzuführen gewesen. Dann stelle es aber eine dem vorbezeichneten Verfassungsgebot widersprechende Schlechterstellung der Ehe dar, wenn diese in steuerlicher Hinsicht insoweit benachteiligt werde. Hilfsweise seien zumindest die bis zur Eigennutzung angefallenen Werbungskosten und / oder zumindest die halben Beträge zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Verpachtung und Vermietung 1993 und 1994 vom 15.09.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.02.2000 abzuändern, dass die auf die Klägerin entfallenden Werbungskosten für 1993 um 68.742,21 DM und für 1994 um 109.475,08 DM erhöht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet. Gerade bei Mitgesellschaftern einer Personalpersonengesellschaft und bei Ehegatten von Miteigentümern sei aufgrund gleicher wirtschaftlicher und fina...