Entscheidungsstichwort (Thema)

Renovierungskosten für eine Wohnung vor deren Selbstnutzung keine vorab entstandenen Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Stpfl. von vornherein geplant, die ihm gehörende Wohnung nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, so können die entstandenen Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Es fehlt insoweit an der Absicht, durch eine längerfristige Vermietung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Renovierungsaufwendungen für eine Wohnung - vor Selbstnutzung durch die Eigentümerin - als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Die Klägerin wird mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann bezog als Fliesenleger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war als Hausfrau tätig.

Die Eheleute wohnten bis 1994 im Obergeschoß des Zweifamilienhauses in P als Mieter. Die Erdgeschoßwohnung nutzte der Eigentümer zu Wohnzwekken. Er verstarb am 11. 2. 1994. Die Klägerin wurde aufgrund seines Testaments Alleinerbin des vorbezeichneten Anwesens. Sie wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Ehegatten führten im Jahr 1995 umfangreiche Renovierungsarbeiten im Erdgeschoß des Hauses durch.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1995 - eingegangen beim Finanzamt am 24. 5. 1996 - beantragten sie für das Zweifamilienhaus Abzugsbeträge nach § 10e EStG für 1995 (nachträgliche Anschaffungskosten: 52.591 DM, Schuldzinsen: 3.659 DM, Erhaltungsaufwendungen: 22.028 DM, Fahrtkosten: 827 DM) und die Nachholung von Abzugsbeträgen für das Jahr 1994. Auf Nachfrage des Finanzamts nach der Eigennutzung des Anwesens teilten sie mit, daß sie das Wohnhaus - nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten - im Juni 1996 bezogen hätten (Schreiben vom 2. 8. 1996, Bl. 14 Einkommensteuerakte).

Das Finanzamt berücksichtigte bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1995 die Abzugsbeträge nach § 10e EStG nicht. Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. 9. 1996 wurde die Einkommensteuer 1995 auf 10.592 DM festgesetzt. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1997 teilweise vorläufig.

Hiergegen legte die Klägerin - nunmehr steuerlich vertreten - Einspruch ein. Gleichzeitig wurde beim Finanzamt eine Anlage V für das Erdgeschoß des Zweifamilienhauses in P eingericht. In diesem Zusammenhang wurde vorgetragen, daß die bisher eingereichte Anlage FW als unzutreffend zu behandeln sei. Die Ehegatten hätten die Obergeschoßwohnung im Anwesen auch nach dem Tode des Erblassers weiter genutzt. Dagegen sei das Erdgeschoß des Hauses in den Jahren 1995 und 1996 für Vermietungszwecke renoviert worden. Die Renovierungsaufwendungen seien vorweggenommene Werbungskosten, die in folgendem Umfang zu berücksichtigen seien:

DM

Schuldzinsen

3.084

Erhaltungsaufwendungen

46.630

Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr

240

Hausversicherungen

61

Fahrtkosten

827

Absetzungen für Abnutzung

1.122

Summe der Werbungskosten

51.964

Ferner wurde ein Mietvertrag vom 28. 3. 1996 vorgelegt, wonach die Erdgeschoßwohnung an einen Mieter aus Chemnitz vermietet worden war. Vermietet wurden drei Zimmer (eine Küche, ein Korridor, eine Diele, eine Toilette mit Bad / Dusche, Wohnfläche ca. 86 qm) sowie ein Kellerraum und ein Kfz-Stellplatz. Das Mietverhältnis begann am 1. 4. 1996. Die Miete betrug monatlich 100 DM, ab dem 1. 6. 1996 150 DM und ab 1. 8. 1996 450 DM. Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser sollten halbjährlich nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Mietpreis war spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter auf ein Bankkonto der Raiffeisenbank P zu zahlen.

Das Finanzamt führte am 17. 4. 1997 eine betriebsnahe Veranlagung bei der Klägerin durch. In diesem Zusammenhang traf der Prüfer folgende Feststellungen:

Die Miete wurde nicht - wie vereinbart - auf das Bankkonto überwiesen, sondern bar gezahlt. Der Mieter war während der gesamten Mietzeit nicht in P gemeldet. Er hatte auf keinen Telefonanschluß. Mit Schreiben vom 14. 2. 1997 kündigte der Mieter den Mietvertrag - im gegenseitigen Einvernehmen - zum 31. 3. 1997. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung nutzten die Klägerin und ihr Mann die Erdgeschoßwohnung selbst zu Wohnzwecken.

Im Streitjahr erwarben sie folgende Einrichtungsgegenstände für die Erdgeschoßwohnung: Einbauküche (AK: 15.439 dM, Rechnung vom 17. 8. 1995), Badezimmer-Einrichtung (AK: 14.545,83 DM, Rechnung vom 27. 2. 1995), eine fest in das Mauerwerk installierte Stereoanlage (AK: 4.640 DM, Rechnung vom 21. 8. 1995), Eckbank-Gruppe (AK: 3.100 DM, Rechnung vom 3. 11. 1995) und Eckvitrine (AK: 1.349 DM, Rechnung vom 28. 2. 1996).

Im Jahr 1997 wurde das Obergeschoß des Hauses renoviert, um es - den Angaben der Klägerin zufolge - fremdvermieten zu können...

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