Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Überprüfung der Bewertungen zur Steuerberaterprüfung im Überdenkensverfahren auch hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes

 

Normenkette

DVStB § 29

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen VII B 254/05)

 

Tatbestand

Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2003 - seine erste Wiederholungsprüfung - teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):

1. Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete:

Note 4,5

2. Steuern vom Einkommen und Ertrag:

Note 5

3. Buchführung und Bilanzwesen:

Note 5

Gesamtnote 4,83

In Hamburg bestanden von den 436 Kandidaten, die die schriftliche Prüfung ablegten, 253 (58%) die Steuerberaterprüfung 2003 nicht. An der schriftlichen Prüfung hatten 121 Kandidaten teilgenommen, die sich - wie der Kläger - im zweiten Versuch befanden. Von diesen bestanden 47,9% die schriftliche Prüfung nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Aufstellungen der Beklagten über die Ergebnisse der Steuerberaterprüfungen Hamburg für 1999 bis 2003 (Blatt 99 FG-Akte), über die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2003 in allen Bundesländern (Blatt 97 FG-Akte) und über die Aufgliederung der Rücktritte während der Steuerberaterprüfungen 1994 - 2004 (Blatt 179 FG-Akte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 15.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote für die Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Am 07.01.2004 hat der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben.

Er hält die Prüfungsentscheidung für rechtswidrig, weil die Prüfer seine Aufsichtsarbeit "Buchführung und Bilanzwesen" nicht zutreffend bewertet hätten. Die Beanstandungen für diese Klausur stellte der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 16.02.2004 (Blatt 11 ff., 16 bis 29 FG-Akte) sowie vom 12.08.2004 (Blatt 103 ff., 104 bis 111 FG-Akte) zusammen, auf die Bezug genommen wird. Unter Berücksichtigung der Korrektur-Beanstandungen hält er eine Vergabe zusätzlicher 20 Punkte (insgesamt 55,5 Punkte) und eine Benotung der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" mit 4,0 sowie als Gesamtnote zumindest 4,5 für zutreffend.

Im Einzelnen reklamiert er - nach Durchführung des Überdenkensverfahrens - noch folgende zusätzlichen Punkte, wobei sich die Wertungspunkte auf die in den bundes-einheitlichen Musterlösungen enthaltenen, regelmäßig auf insgesamt 100 Punkte bepunkteten Lösungsschritte beziehen:

Wertungspunkt/e

zusätzliche/r vom Kläger beanspruchte/r Punkt/e

7,8

1,5

9

1

10

1

11, 12

1

13

1

15

0,5

28

1

29

0,5

30, 31

1

38

1

39 - 41

2

43, 44

1

45 - 47

1,5

58, 59

1

62

1

78

1

83

0,5

Summe

17,5

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger beantragt, das Überdenkensverfahren gemäß § 29 DVStB durchzuführen. Er wendet sich gegen den Bewertungsmaßstab für alle drei Klausuren und gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit "Buchführung und Bilanzwesen" im Einzelnen. Unter dem 07.06.2004 haben die Erst- und Zweitkorrektoren der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers verfasst, mit der sie im Ergebnis weitere 2,5 Punkte (insgesamt 38 Punkte) vergeben haben und bei der Benotung mit einer 5 geblieben sind. Auf die Stellungnahme der Prüfer, Bl. 60 bis 68 FG-Akte, wird Bezug genommen. Das Ergebnis des Überdenkensverfahrens ist dem Kläger mit Schreiben vom 18.06.2004 unter Beifügung - nur - der schriftlichen Stellungnahme der Korrektoren der Klausur Buchführung und Bilanz mitgeteilt worden. Auch nach erneuter Überprüfung (Schreiben vom 31.03.2005) der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" auf Grund der Einwendungen des Klägers im Schreiben vom 12.08.2004 sind die Korrektoren bei ihrer Einschätzung geblieben.

Für die Klausur "Steuern vom Einkommen und Ertrag" hat der Erstkorrektor am 14.04.2004 und der Zweitkorrektor am 23.04.2004 eine Stellungnahme im Überdenkensverfahren abgegeben. Für die Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" haben die Erstkorrektorin und der Zweitkorrektor eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkensverfahren am 29.03.2004 abgegeben. Nachdem dem Kläger die Ergebnisse dieser beiden Überdenkensverfahren während des finanzgerichtlichen Verfahrens bereits mitgeteilt worden waren (FG-Akte Bl. 70), wurden ihm sowie dem erkennenden Senat erst in der mündlichen Verhandlung Kopien jener Stellungnahmen ausgehändigt. Da sich die Gesamtnote dadurch nicht verbesserte, änderte die Beklagte den angefochtenen Prüfungsbescheid nicht.

Über die seiner Auffassung nach fehlerhafte Bewertung seiner schriftlichen Leistungen in der Aufsichtsarbeit "Buchführung und Bilanzwesen" hinaus macht der Kläger für die Bewertung aller drei Klausuren geltend: Die Prüfungsanforderungen seien überspannt gewesen. Als konkrete Indizien für die Überspannung der Prüfungsanforderungen seien zu berücksichtigen: 1. die ...

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