Entscheidungsstichwort (Thema)
Spontanauskunft an die türkische Steuerverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1) Art 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei erlaubt den deutschen Behörden die Erteilung unaufgeforderter Spontanauskünfte an die zuständigen Dienststellen der Türkei.
2) Eine Spontanauskunft ist "erforderlich" i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft vom dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt.
Normenkette
AO § 30 Abs. 4 Nr. 2, § 117 Abs. 2; DBA Türkei Art. 26; BGB § 1004; FGO § 114
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner berechtigt ist, der türkischen Steuerverwaltung eine Spontanauskunft über steuerliche Verhältnisse des Antragstellers zu erteilen.
Im Jahr 1999 wurde der Antragsteller im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen.
Am 19. November 1999 überwies die in der Türkei ansässige Rechtsanwaltskanzlei X als Treuhänder für den in der Türkei wohnhaften Herrn MY 500.000 DM auf ein Konto des Strafverteidigers des Antragstellers. Nach dem Vortrag des Antragstellers lag diesem Geldtransfer ein Privatdarlehen seines Schwagers, Herrn M.Y, zugrunde. Herr M.Y habe ihm das Darlehen zur Stellung einer Kaution sowie zur Abwicklung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens gewährt. Am 11. April 2000 sei das Darlehen i.H.v. 300.000 DM zum Teil zurückgezahlt worden. Die Rücküberweisung sei auf ein Konto von Herrn M.Y erfolgt. Dieses Konto sei dann anschließend von Herrn A, dem Sohn von Herrn M.Y, aufgelöst worden. Herr A habe aus der Summe von 300.000 DM einen Betrag i.H.v. 270.000 DM auf seinem Konto bei der Finansbank in Z als Festgeld angelegt. Das Konto sei zeitweilig als DM-Konto unterhalten worden, später habe Herr A eine zinsgünstige Anlage in türkischer Lira gehabt.
Dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt die „Mitteilung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr in Steuersachen” der Oberfinanzdirektion – OFD – BB vom 6. November 2006 zu Grunde. Mit dieser dem Antragsgegner zugeleiteten Mitteilung will die OFD BB auf Gesuch des Finanzamtes C den türkischen Steuerbehörden eine Spontanauskunft über die beiden oben dargestellten Zahlungsvorgänge erteilen.
Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Weiterleitung der von der OFD BB übersandten „Spontanauskunft” an die türkische Steuerverwaltung beabsichtigt sei. Die türkischen Steuerbehörden sollten mit der Erteilung der Spontanauskunft in die Lage versetzt werden, die Mittelherkunft und -verwendung sowie deren ordnungsgemäße Versteuerung zu überprüfen. Gerade Darlehensgewährungen und deren Rückzahlungen seien für den Informationsaustausch geeignete Sachverhalte. Der Auskunftsaustausch sei daher nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Türkei gestattet. Außerdem kündigte der Antragsgegner eine Weiterleitung der „Spontanauskunft” am 25. April 2007 an, wenn der Antragsteller nicht vor diesem Termin anzeige, dass er im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht Köln gestellt habe.
Hiergegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er wie folgt begründet:
Ein Anlass für die Annahme, Herr M.Y sei in der Türkei seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, existiere nicht. Herr M.Y besitze in der Türkei die Firmen D,E und F. Zusammen mit der türkischen Vertretung der Firma H.J., deren alleinige Gesellschafter Herr M.Y und Herr A seien, würden diese Firmen ca. EUR 150 Mio. jährlich umsetzen. Wenn das Finanzamt C behaupte, er, der Antragsteller, habe am 2. März 2006 an Amtstelle ausgesagt, dass Herr M.Y in der Türkei keine entsprechenden Mittel besitzen dürfe, um gewisse Steuervorteile zu erhalten, so stimme diese Aussage in dieser Form nicht. Es sei gemeint gewesen, dass Herr M.Y aus der türkischen Vertretung der Firma H.J. über seine Geschäftsführerbezüge hinaus, die steuerfrei zufließen würden, keine weiteren Einkünfte an dieser Gesellschaft haben dürfe. Außerdem müsse der türkische Rechtsanwalt und Notar X sämtliche Treuhandgelder den Finanzbehörden melden. Diese Meldungen habe er auch getätigt, da er sonst Gefahr liefe, sein Notariat zu verlieren.
Weiterhin handele es sich im Streitfall nicht um Unterlagen, die gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung – AO – einem Amtsträger im Rahmen eines Rechnungsprüfungsverfahrens offiziell bekannt geworden seien. Vielmehr seien die Dokumente vom Antragsteller persönlich vorgelegt worden. Es könne sich daher allerhöchstens um Bescheinigungen über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO handeln. Diese dürften jedoch, wie § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zeige, nicht offenbart werden. Hinzu komme, dass eine Offenbarung ge...