Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zurechnung von Leasinggütern beim sale-and-lease-back von EDV-Anlagen zu dem Leasinggeber
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein sale-and-lease-back-Vertrag über EDV-Anlagen geschlossen, nach dem die Wirtschaftsgüter von den ursprünglichen Eigentümern zunächst veräußert und dann zurückgeleast werden und diese die Wertminderung tragen, so bleibt es nach summarischer Prüfung im AdV-Verfahren bei der wirtschaftlichen Zurechnung zu den Leasingnehmern.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Zurechnung von Leasinggütern.
Der Kläger war in den Streitjahren einziger Kommanditist der A GmbH & Co … Leasingfonds KG (in 2008 umbenannt in S GmbH & Co. … Leasingfonds KG – im folgenden KG). Nach Ausscheiden der Komplementär-GmbH im Dezember 2010 ist das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf den Kläger übergegangen.
Geschäftsgegenstand der KG war das Verleasen von beweglichen Wirtschaftsgütern. Vertragspartner war in erster Linie die K GmbH (K-GmbH). Die KG erwarb von der K-GmbH Informationssysteme bestehend aus einem Medienrechner nebst 42``Monitor und Software zu einem Kaufpreis von 8.000,– EUR nebst USt. Die Einheiten wurden sodann für die Dauer von 48 Monaten gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate von netto 195,85 EUR je Einheit an die K-GmbH zurückverleast. Die K-GmbH trug die Gefahr des Untergangs, Verlustes und vorzeitigen Verschleißes. Nach Ablauf der Leasingzeit hatte sie die Leasingobjekte auf Verlangen der KG für einen festgelegten Kaufpreis in dem bei Andienung befindlichen Zustand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung (zurück-)zu kaufen (1.600,– EUR lt. den Verträgen 86-005 und 86-006 bzw. 800,– EUR je Einheit lt. den Verträgen 86-002 und 86-004).
Die K-GmbH stellte die Rechner in verschiedenen Dienstleistungsbetrieben (Gastronomie etc.) auf und strahlte über Internet u.a. Werbebeiträge aus. In den Verträgen mit den Nutzern bezifferte die K-GmbH den Wert der überlassenen Hardware auf 3.200,– EUR (vgl. die in der Vertragsakte befindlichen Abonnement-Verträge).
Neben den Leasingverträgen mit der K-GmbH über Medienrechner schloss die KG Leasingverträge mit der B GmbH (Leasingvertrag vom 01.04.2006 über Baktinettenständer, Berechnungsgrundlage 24.000,– EUR, monatliche Leasingrate 621,84 EUR) und mit der Firma G GmbH & Co KG (Leasingvertrag vom 28.02.2006 über Software, Berechnungsgrundlage 8.662,50 EUR, monatliche Leasingrate 382,50 EUR). Auf die in den Akten befindlichen Verträge wird Bezug genommen.
Im Rahmen der Veranlagung der Streitjahre vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die KG kein wirtschaftliches Eigentum an den Leasinggütern erlangt habe und die Güter weiterhin den bisherigen Eigentümern (Leasingnehmern) zuzurechnen seien. Die Übereignung auf die KG habe lediglich eine Sicherungsfunktion gehabt; wirtschaftlich müsse von einer Kreditgewährung ausgegangen werden. Bei den Medienrechnern handele es sich um Wirtschaftsgüter, die einer schnellen technischen Überholung und einem erheblichen Preisverfall unterliegen würden. Nach Ablauf der Leasingdauer von vier Jahren könne ihnen nach den Erfahrungswerten der AfA-Tabelle kein Wert mehr beigemessen werden. Der tatsächliche Wert der Hardware habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge bei ca. 3.000,– EUR gelegen. Es sei von vornherein klar gewesen, dass sie zum vereinbarten Restwert wieder auf die Leasingnehmer als ursprüngliche Eigentümer zurück übereignet würden; ein darüber liegender Erlös sei bei anderen Marktteilnehmern offenkundig nicht erzielbar. Der vereinbarte Restwert sei demgemäß auch Bestandteil der Ertragsprognose in den Prospekten der A-Leasingfonds gewesen.
Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt bei der KG keine AfA. Die Leasingraten teilte es in einen Zins- und Tilgungsanteil auf und erfasste den Zinsanteil als Ertrag. Wegen der weiteren Abweichungen von den Feststellungserklärungen wird auf die Anlagen zu den Feststellungsbescheiden der Streitjahre Bezug genommen.
Für 2008 erging mangels Abgabe einer Feststellungserklärung ein Schätzungsbescheid. Das Finanzamt legte der Besteuerung die Leasingraten der abgeschlossenen Leasingverträge zugrunde.
Über die fristgerecht erhobenen Einsprüche hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab. Zum Vorbringen des Antragstellers, durch die zwischenzeitliche Insolvenz der A und der K-GmbH seien die Verhältnisse in 2008 deutlich ungünstiger gewesen, nahm es keine Stellung.
Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Verneinung wirtschaftlichen Eigentums und beansprucht eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter auf die KG. Die Verträge enthielten keine Kaufoption der Leasingnehmer, sondern eine Verkaufsoption der KG. Die Rechte der KG als Eigentümerin seien somit nicht begrenzt, sondern im Gegenteil sogar erweitert gewesen. Nach den Regelungen in verschiedenen BMF-Schreiben sei bei Leasinggeschäften ohne Kauf- oder Verlängerungsoption...