Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG
Leitsatz (redaktionell)
Im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen ist für den Prozessvertreter keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu berücksichtigen, weil jeder Beteiligte mit seinem eigenen und damit anderen Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist. Damit handelt es sich nicht um denselben Gegenstand, sondern um verschiedene Streitgegenstände in einer Angelegenheit.
Normenkette
VV RVG Nr. 1008
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der zu erstattenden Kosten eine Erhöhungsgebühr zu berücksichtigen war.
Die Erinnerungsgegner hatten im Verfahren 6 K 4226/06 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 10 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO geklagt. Ziel der Klage war es, den auf dieser Grundlage auf den 27. August 1999 ergangenen Bescheid vom 19. April 2005 dahin zu ändern, dass der Wert der zum 27. August 1999 im Wege der Teilnahme an der Kapitalerhöhung erworben Anteile an der „A GmbH” mit jeweils 1 EUR je 1 EUR Nennkapital festgesetzt wird und die in der Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung aufgeführten Anschaffungskosten der Anteile auf der Basis von 1 EUR je Anteil neu berechnet werden. Dem nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheid lag demgegenüber die Feststellung eines geschätzten Unternehmenswertes von 29,49 EUR je 1 EUR Nennkapital zugrunde, die auf der Auffassung des Erinnerungsführers darauf beruhte, dass es sich bei der Anteilsübertragung an nahe Angehörige um gemischte Schenkungen gehandelt habe.
Das Gericht folgte der Auffassung des Erinnerungsführers nicht. Aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22. April, 7. Mai und 26. Mai 2010 wurde der o.a. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 10 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO mit Urteil vom 26. Mai 2010 ersatzlos aufgehoben, weil eine Steuerverstrickung von Anteilen an der „A GmbH” nicht vorgelegen habe. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Dezember 2010 beantragten die Erinnerungsgegner durch ihren Bevollmächtigten, die ihnen zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Streitwert von 2.210.000 EUR unter zusätzlicher Berücksichtigung von einer 2,0-Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG mit insgesamt 84.028,17 EUR festzusetzen (GA Bl. 589 ff.). Für die Streitwertermittlung hatte der Bevollmächtigte dabei auf die Summe der für die Erinnerungsgegner aus § 17 EStG resultierenden Einkommensteuerschulden abgestellt, die sich ergeben hätten, wenn sich die Rechtsauffassung des Erinnerungsführers als zutreffend herausgestellt hätte.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2011 wurden die den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten – auch unter antragsgemäßer Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr – auf 84.028,17 EUR festgesetzt. Nach Absprache mit der Berichterstatterin sei in einem Fall der Steuerverstrickung davon auszugehen, dass alle Beteiligte jeweils in voller Höhe am Streitwert beteiligt seien, so dass der Bevollmächtigte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei.
Mit der Erinnerung rügt der Erinnerungsführer den Ansatz der Erhöhungsgebühr. Diese sei nicht zu berücksichtigen, weil jeder der Erinnerungsgegner mit seinem eigenen und damit anderen Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, mit der Folge, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände in einer Angelegenheit gehandelt habe. Auch wenn in dem im Ausgangsrechtsstreit angefochtenen Feststellungsbescheid die Steuerverstrickung insgesamt für alle betroffenen Anteile ausgesprochen worden sei, so seien doch jeweils verschiedene Anteile der einzelnen Kläger betroffen gewesen. Im Streitfall hätten die Beteiligten nicht über die Geltendmachung einer jeden Kläger in gleicher Weise treffenden steuerlichen Gesamtauswirkung gestritten, sondern über die Summe der die Beteiligten betreffenden steuerlichen Auswirkungsbeträge. Auch wenn Gewinnanteile aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfahrensrechtlich gesondert und einheitlich festgestellt würden, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten des Feststellungsverfahrens Steuersubjekt für die Einkommensteuer seien und die festgestellten und ihnen zugerechneten Anteile sich erst im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Es handle sich mithin nicht um eine gemeinschaftliche Beteiligung wie in Fällen der Gesamtschuld (etwa die Einkommensteuerschuld von Eheleuten), in denen alle Gesamtschuldner denselben Betrag schuldeten und in denen deshalb die Erhöhungsgebühr angesetzt werde (Hinweis auf die Berechnung von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 1008 VV, Rz. 203 und 224). Dem...