Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung im AdV-Verfahren trotz Nichterbringung der Sicherheitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die tatsächliche Erbringung oder Nichterbringung der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens hat auf die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung des Aussetzung gewährenden Gerichts keinen Einfluss mehr.
2) Die Kostenverteilung im Aussetzungsverfahren wird durch die Anordnung und Höhe einer Sicherheitsleistung nicht beeinflusst; vielmehr fallen die Kosten in vollem Umfang dem Finanzamt zur Last.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2, 2 S. 3, § 139 Abs. 1, §§ 145, 137, 69 Abs. 3
Tatbestand
I. Die damals noch zusammenlebenden Erinnerungsgegner begehrten im Verfahren 3 V 4028/98 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1990, die auf einem Bericht der Steuerfahndung xxx beruhten. Zuvor hatte der Erinnerungsführer die zunächst bei ihm beantragte, aber nicht begründete Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Auch nachdem der Prozessbevollmächtigte den Antrag im gerichtlichen Aussetzungsverfahren näher begründet hatte, blieb der Erinnerungsführer bei seiner Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar seien.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 1998 wurden die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1990 wegen teilweise bestehender ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt; soweit die Bescheide schon vollzogen waren, wurde die Vollziehung – ebenfalls gegen Sicherheitsleistung – aufgehoben. Die Kosten des Aussetzungsverfahrens wurden gemäß § 136 Abs. 1 FGO den Erinnerungsgegnern zu 7/10 und dem Erinnerungsführer zu 3/10 auferlegt.
Die erforderliche Sicherheitsleistung konnten der Erinnerungsgegner allerdings nicht stellen, weil in der Folgezeit das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Im April 2003 wurde der Streitwert dem Prozessbevollmächtigten, der um förmliche Streitwertfestsetzung gebeten hatte, formlos mit 1.365.253 DM mitgeteilt. Mit seinem anschließenden Kostenfestsetzungsantrag begehrte der Prozessbevollmächtigte die für das außergerichtliche und gerichtliche Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf der Basis einer Erstattungs-Quote von 3/10 mit 4.770,29 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 wurden die dem Prozessbevollmächtigten für das gerichtliche Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf der Basis von 3/10 der Gesamtgebühren auf 3.045,71 EUR festgesetzt; die zunächst ebenfalls beantragte Kostenfestsetzung für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren unterblieb dabei.
Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 24. Juni 2003 Erinnerung ein. Das Gericht habe seine Kostenentscheidung mit der Entscheidung über die Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung verbunden. Da die Erinnerungsgegner die Sicherheit nicht beigebracht hätten, sei der Aussetzungsbeschluss nicht wirksam geworden. Dieses Schicksal teile auch die mit dem Aussetzungsbeschluss verbundene Kostengrundentscheidung. Sollte das Gericht zu einer anderen Auffassung gelangen, dürften die zu erstattenden Kosten wegen der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern nur an den Insolvenzverwalter überwiesen werden. Es werde ohnehin beantragt, die Kosten des Verfahrens den Erinnerungsgegnern gemäß § 137 AO 1977 aufzuerlegen, weil die zur Aussetzung erforderliche Begründung des Antrags erst im gerichtlichen Aussetzungsverfahren erfolgt sei.
Der Prozessbevollmächtigte hält den Aussetzungsbeschluss trotz der nicht erbrachten Sicherheitsleistung für wirksam. Auch wenn die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig sei, habe dies keinen Einfluss auf die Grundentscheidung im gerichtlichen Aussetzungsbeschluss. Im Übrigen sei der Aussetzungsantrag von Anfang an hinreichend begründet gewesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Kosten des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens waren den Erinnerungsgegnern nicht gemäß § 137 FGO aufzuerlegen. Das Gericht hat seine Kostengrundentscheidung, an die der erkennende Senat im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gebunden ist, bereits im Aussetzungsbeschluss vom 27. Oktober 1998 getroffen. Aus
§ 145 FGO ergibt sich, dass die Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar und Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens ist. Daraus folgt, dass das Finanzgericht bei der Kostenfestsetzung und im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich an die Kostenentscheidung des Gerichts der Hauptsache gebunden ist, so dass mit der Erinnerung keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2002 V E 1/02, BBFH/NV 2002, 949 vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756).
2. Das Gericht teilt nicht die A...