Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Prozesszinsen für Steuervergütungen setzt voraus, dass die Steuervergütung durch oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gewährt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Anspruch als solcher rechtshängig gewesen ist, nicht aber, wenn die Gewährung der Steuervergütung auf einer gerichtlichen Entscheidung für einen anderen Zeitraum oder der Klage eines Dritten beruht.
Normenkette
AO § 236 Abs. 1 S. 1, § 233 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es rechtmäßig war, die Festsetzung von Prozesszinsen auf die Erstattung aus der Einkommensteuer 1992 abzulehnen.
Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Jahr 1992 zusammen veranlagt.
Der Kläger war Anteilseigner einer Gesellschaft (AG), aus der ihm jedenfalls auch im Streitjahr der Erhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung zugerechnet wurde. Dagegen erhob er Einspruch. Dieses Verfahren ruhte bis zur Entscheidung über den Einspruch und die Klage der AG gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990. Die Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid 1992 war verfristet und wurde daher schließlich vom BFH als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Änderung der Körperschaftsteuerbescheide der AG für 1989 und 1990 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2007 auch den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Jahr 1992 zu dessen Gunsten ab. Es ergab sich eine Erstattung von 4.265,75 Euro zugunsten der Kläger.
Am 29.08.2007 beantragten die Kläger Prozesszinsen gemäß § 236 AO zu ihren Gunsten für diesen Betrag festzusetzen. Der Zinslauf sollte ihrer Meinung nach mit Klageeingang (Rechtshängigkeit) der Klage der AG gegen ihren Körperbescheid, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger enthalten war am 15.12.1997, abgerundet auf den 01.01.1998, beginnen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2007 ab und wies auch den folgenden Einspruch mit der Begründung, die Kläger seien nicht Prozesspartei gewesen, als unbegründet zurück.
Dagegen erhoben die Kläger die vorliegende Klage, die sie wie folgt begründen:
In dem Verfahren der AG sei es um vermeintliche Einkünfte des Klägers aus vGA aus der Beteiligung der AG an einer weiteren Gesellschaft, einer GmbH, gegangen. Konkret habe es sich um Teilwertabschreibungen auf die Einlage bzw. auf Darlehen an dieser GmbH gehandelt (für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben der Kläger vom 12.01.2009 verwiesen). Das Ergebnis dieses Prozesses habe zur Änderung des Einkommensteuerbescheids der Kläger geführt.
Letztlich habe es zudem am Beklagten gelegen, dass das Einkommensteuerverfahren der Kläger nicht rechtshängig geworden sei. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt über den Einspruch des Klägers zu entscheiden, so dass die Kläger auch gegen ihren Einkommensteuerbescheid Klage erhoben hätten.
Aus der Norm des § 32 a KStG, die wegen § 34 Abs. 13 c KStG auch im Falle der Kläger anzuwenden sei, sei ersichtlich, dass Körperschaftsteuerbescheide Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer seien.
Auch seien sämtliche Voraussetzungen des § 236 AO erfüllt.
Mit Schreiben vom 02.04.2008 machten die Kläger klageerweiternd zudem auch die Verzinsung ihrer Kirchensteuererstattung für 1992 geltend. Dazu wiesen sie auf die Entscheidung des BFH vom 17.01.2007 (X R 19/06, BFHE 216, 396) hin.
Für weitere Einzelheiten zum Vortrag der Kläger wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 06.09.2007 gegen den Antrag des Klägers vom 29.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 4.604,75 Euro zu zahlen nebst 0,5 % Prozesszinsen pro Monat auf 4.265,75 Euro seit dem 01.12.2007 und auf 339 Euro seit dem 01.05.2008 gemäß § 236 AO.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung in vollem Umfang auf seine Einspruchsentscheidung. Er halte § 32 a KStG für eine eigenständige Berichtigungsvorschrift, die jedoch nicht das Verhältnis von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheid in der Weise regele, dass es sich um ein Grundlagen- /Folgebescheidverhältnis handele.
Auch soweit die Kläger nunmehr Zinsen auf ihre Prozesszinsen begehrten, könne ihr Antrag schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es sich bei Zinsen um steuerliche Nebenleistungen handele, die nach § 233 AO nicht zu verzinsen sind.
Auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des BFH zur Kirchensteuer greife vorliegend nicht durch. Das Kirchensteuergesetz NRW sehe in § 8 Abs. 2 – abweichend von den Kirchensteuergesetzen anderer Länder – die Anwendung der Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der AO (Verzinsung, Säumniszuschläge) ausdrücklich nicht vor.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hält es für sachdienlich, gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Die Klage ist ...