Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesszinsen auf Steuererstattungsbeträge; Grundlagenbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1.) Wird ein Einspruchsverfahren wegen eines Musterverfahrens oder wegen eines anderen vorgreiflichen Verfahrens zum Ruhe gebracht oder ausgesetzt, so können nach einer Änderung infolge des günstigen Ausgangs des (Muster-)Verfahrens keine Prozesszinsen beansprucht werden.
2.) Ein Aufhebungsbescheid zur Körperschaftsteuer ist auch nach Einführung der Korrespondenzregelungen in § 32a, 8b Abs. 1 S. 2 bis 4 KStG bzw. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 2 und 3 EStG durch das JStG 2007 kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer des Anteilseigners. § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ist damit in diesem Verhältnis nicht anwendbar.
Normenkette
AO § 236 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 8b Abs. 1 Sätze 2-4, § 32a; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d Sätze 2-3; AO § 171 Abs. 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es rechtmäßig war, die Festsetzung von Prozesszinsen auf die Erstattung aus der Einkommensteuer 1989 abzulehnen.
Der Kläger war Anteilseigner einer Gesellschaft (AG), aus der ihm jedenfalls auch im Streitjahr der Erhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung zugerechnet wurde. Dagegen erhob er Einspruch. Dieses Verfahren ruhte bis zur Entscheidung über den Einspruch und die Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid für das hier zu entscheidende Streitjahr.
Nach Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1989 der AG änderte der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2007 den Einkommensteuerbescheid des Klägers zu seinen Gunsten ab. Es ergab sich eine Erstattung von 31.615,73 Euro zugunsten des Klägers.
Am 29.08.2007 beantragte der Kläger Prozesszinsen gemäß § 236 AO zu seinen Gunsten für diesen Betrag festzusetzen. Der Zinslauf sollte seiner Meinung nach mit Klageeingang (Rechtshängigkeit) der Klage der AG gegen ihren Körperbescheid, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger enthalten war am 15.12.1997, abgerundet auf den 01.01.1998, beginnen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2007 ab und wies auch den folgenden Einspruch mit der Begründung, der Kläger sei nicht Prozesspartei gewesen, als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger die vorliegende Klage, die er wie folgt begründet:
In dem Verfahren der AG sei es um vermeintliche Einkünfte des Klägers aus vGA aus der Beteiligung der AG an einer weiteren Gesellschaft, einer GmbH, gegangen. Das Ergebnis dieses Prozesses habe zur Änderung des Einkommensteuerbescheids des Klägers geführt.
Letztlich habe es zudem am Beklagten gelegen, dass das Einkommensteuerverfahren des Klägers nicht rechtshängig geworden sei. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, über den Einspruch des Klägers zu entscheiden, so dass der Kläger auch gegen seinen Einkommensteuerbescheid Klage erhoben hätte.
Aus der Norm des § 32 a KStG, die wegen § 34 Abs. 13 c KStG auch im Falle des Klägers anzuwenden sei, sei ersichtlich, dass Körperschaftsteuerbescheide Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer seien.
Auch seien sämtliche Voraussetzungen des § 236 AO erfüllt.
Mit Schreiben vom 02.04.2008 machte der Kläger klageerweiternd zudem auch die Verzinsung seiner Kirchensteuererstattung für 1989 geltend. Dazu wies er auf die Entscheidung des BFH vom 17.01.2007 (X R 19/06, BFHE 216, 396) hin.
Für weitere Einzelheiten zum Vortrag des Klägers wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 06.09.2007 gegen den Antrag des Klägers vom 29.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.461 Euro zu zahlen nebst 0,5 % Prozesszinsen pro Monat auf 17.854 Euro seit dem 01.12.2007 und auf 1.607 Euro seit dem 01.05.2008 gemäß § 236 AO.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung in vollem Umfang auf seine Einspruchsentscheidung. Er halte § 32 a KStG für eine eigenständige Berichtigungsvorschrift, die jedoch nicht das Verhältnis von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheid in der Weise regele, dass es sich um ein Grundlagen-/Folgebescheidverhältnis handele.
Auch soweit der Kläger nunmehr Zinsen auf seine Prozesszinsen begehre, könne sein Antrag schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es sich bei Zinsen um steuerliche Nebenleistungen handele, die nach § 233 AO nicht zu verzinsen sind.
Auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BFH zur Kirchensteuer greife vorliegend nicht durch. Das Kirchensteuergesetz NRW sehe in § 8 Abs. 2 – abweichend von den Kirchensteuergesetzen anderer Länder – die Anwendung der Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der AO (Verzinsung, Säumniszuschläge) ausdrücklich nicht vor.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hält es für sachdienlich, gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die Ablehnung seines Antrags auf F...