rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
1) Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich für deutlich über 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nutzt und bei Betätigungen, die auch außerhalb des Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
2) Bei einem Professor einer Fachhochschule kann nicht angenommen werden, dass der Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen sowohl des Klägers als auch der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, die Klägerin Oberärztin an einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität Köln. Beide erzielen aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist desweiteren schriftstellerisch tätig, woraus er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 machten die Kläger die Kosten des vom Kläger genutzten häuslichen Arbeitszimmers mit 6.564,25 DM, höchstens DM 2.400,– als Werbungskosten geltend. Unstreitig sind zumindest Aufwendungen i.H.v. 5.504,01 DM entstanden. Als weitere Werbungskosten machte der Kläger u.a. für 230 Tage Fahrten zwischen der Wohnung und seiner Arbeitsstätte in B. geltend.
Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In einer Anlage wurden die Kläger gebeten, den Arbeitsplatz des Klägers zu beschreiben und durch eine Arbeitgeberbescheinigung die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nachzuweisen.
Die Kläger legten den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Sie beantragten nunmehr, die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Den Überlegungen des Klägers, daß sich der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer befinde, könne nicht gefolgt werden. Von entscheidender Bedeutung sei, daß bei einem Professor neben der Forschung auch die Lehre ein maßgeblicher Teil seiner Arbeit sei. Die Lehre werde aber in der Hochschule ausgeübt. Ein Abzug der Aufwendungen in voller Höhe komme deshalb nicht in Betracht.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Seine, des Klägers, Lehrverpflichtung betrage grundsätzlich 18 Wochenstunden. Sie sei allerdings auch im Streitjahr geringer gewesen, weil er andere Verpflichtungen übernommen habe, so z.B. die Durchführung von Seminaren und Projekten. Außerdem sei er in der Selbstverwaltung tätig. An der Fachhochschule habe ihm kein ausreichender anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. So habe er bis vor kurzem sein Dienstzimmer mit zwei weiteren Kollegen teilen müssen. Auch habe bis zum Jahr 2000 kein Computer auf seinem Dienstzimmer gestanden.
Er habe auch im Streitjahr 1996 drei umfangreiche Lehrbücher geschrieben und am Großkommentar Wieczorek/Schütze, ZPO und Nebengesetze, mitgearbeitet. Diese Arbeiten sowie die Vor- und Nacharbeiten für seine Lehrtätigkeit könne er nur in seinem häuslichen Arbeitszimmer durchführen.
Erstmals mit der Klage begehren die Kläger desweiteren den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin. Dieses benötige sie für Gutachten, zum Zwecke der Weiterbildung, zur Betreuung von Doktoranden, für Artikel und Vorträge. Das Arbeitszimmer, das ihr in der Klinik zur Verfügung stehe, sei hierfür nicht geeignet. Sie habe außerdem medizinische Gutachten anzufertigen, deren Einnahmen seit Jahren versteuert würden. Sie halte auch Vorträge und entwickle neue Produkte, aus denen sie ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte erzielen werde.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 3. Februar 1998 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 mit der Maßgabe zu ändern, daß die Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe und Aufwendungen der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 2.400,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist insoweit unbegründet als die Kläger begehren, Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer mit einem höheren Betrag als DM 2.400,– steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte hat dies zu Recht abgelehnt, so ...