Tatbestand
Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Frage, ob für den Kläger, der die belgische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.
Der Kläger wohnte im Streitjahr in Belgien. Er war nichtselbständiger Außendienstmitarbeiter bei einer in …(Inland) ansässigen Firma. Auf Antrag (vom 18.1.1994) wurde ihm vom Beklagten für 1994 eine Bescheinigung für den Steuerabzug als beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 39 d Einkommensteuergesetz (EStG) ausgestellt. Neben der Steuerklasse I wurden ihm Werbungskosten i.H.v. 3.204 DM (5.204 DM abzüglich 2.000 DM Pauschbetrag) bescheinigt. Mit Schreiben vom 19.4.1994 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, daß seine Aufwendungen vorerst anerkannt würden, daß er aber die Nachweise über die entstandenen Aufwendungen bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung vorzulegen hätte. Für den Fall, daß er keine Einkommensteuererklärung abzugeben hätte, seien die Unterlagen zwecks einer Überprüfung des Lohnsteuerfreibetrages bereitzuhalten. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß eine Überprüfung bis zum Ende der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung (2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres) erfolgen könnte.
Am 25.6.1997 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 45.230 ein. Der Steuererklärung fügte er den Steuerbescheid der belgischen Steuerbehörde bei, aus dem hervorging, daß sein Einkommen in Belgien 449.181 Bfr (22.459 DM) betrug.
Mit Bescheid vom 10.9.1997 lehnte das Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung, die Abgabefrist sei am 31.12.1996 abgelaufen, ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Seiner Meinung nach sei er gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen. § 46 EStG werde auch nicht von § 50 Abs. 5 EStG überlagert, weil er seiner Ansicht nach gemäß §§ 1 a, 1 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 EStG auch rückwirkend für Veranlagungszeiträume als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sei. Der Antrag sei gestellt und die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Daher läge das Tatbestandsmerkmal des § 50 Abs. 5 EStG „beschränkt Steuerpflichtiger” gar nicht vor. Im übrigen müsse sich das Merkmal der Lohnsteuerkarte, welches in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG damaliger Fassung genannt sei, bei europarechtskonformer Auslegung zumindest in Fällen, die nun von § 1 Abs. 3 EStG erfaßt würden, auch auf eine Bescheinigung nach § 39 d EStG beziehen. Das Problem sei nun europarechtskonform nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG gelöst. Da es eine Bescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG im Streitjahr noch nicht gegeben hätte, müsse für Altfälle § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG europarechtskonform auf die Fälle einer Bescheinigung nach § 39 d EStG ausgedehnt werden. Bei einem deutschen Steuerpflichtigen wäre eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf jeden Fall durchzuführen gewesen. Die Nichtanwendbarkeit auch dieser Vorschrift mit der Folge, daß gebietsfremde Gemeinschaftsbürger anders als gebietsansässige Inlandsbürger eine Zweijahresfrist beachten müßten, stelle nicht die erforderliche verfahrensrechtliche Gleichbehandlung und deshalb einen Verstoß gegen Art. 48 EU-Vertrag dar. Zudem gelte seiner Meinung nach die Rechtsprechung des EuGH auch rückwirkend. Des weiteren gelte die Einkommensteuer gemäß § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG idF 1996 nicht als durch den Steuerabzug abgegolten, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantrage. Diese Vorschrift gelte auch für Veranlagungszeiträume vor 1996, sofern Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig seien. Da im vorliegenden Fall überhaupt kein Steuerbescheid vorläge, sei § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG anwendbar. Ob die Zweijahresfrist für diese Anträge gelte, könne dahingestellt bleiben, denn die Frist begänne in jedem Fall erst nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung. Weiterhin wies der Kläger im Einspruchsverfahren auf das Urteil des BFH vom 13.8.1997 (BStBl II 1998, 21) hin.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. In seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, daß schon ab dem 1.10.1994 durch die Änderung des EStG (§ 50 Abs. 4) auch für beschränkt Steuerpflichtige unter bestimmten Umständen die Möglichkeit bestanden hätte, eine Einkommensteuerveranlagung zu beantragen. Da der Kläger die Antragsfrist gemäß § 50 Abs. 4 EStG versäumt hätte, könnte keine Veranlagung durchgeführt werden. Eine Anwendung des Jahressteuergesetzes 1996 sei nach Auffassung des Finanzamtes gemäß § 52 Abs. 2 EStG 1996 nicht möglich, da ein nicht bestandskräftiger Steuerbescheid nicht vorläge. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.5.1998 beantragte der Kläger beim Beklagten die nach § 39 d Abs. 1 EStG erteilte Bescheinigung unter Zugrundelegung des § 39 d Abs. 2 Nr. 2 EStG 1995 zu berechnen und § 50 Abs. 5 Satz 3b EStG 1995 gemäß § 52 Abs. 30a EStG 1995 anzuwenden. Z...