rechtskräftig
Tatbestand
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH durch Urteil vom 30.7.1997 I R 11/96 auf die Revision des Beklagten das klagestattgebende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.4.1995 1 K 1891/92 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat.
I.
Die Klägerin ist eine GmbH, an der drei Gesellschafter beteiligt sind. Diese faßten im Hinblick auf die geplante Umwandlung der Klägerin in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum 31.12.19… am … den Beschluß, den Bilanzgewinn, d.h. sämtliche belastbaren Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals –vEK– (EK 56), in voller Höhe anteilsmäßig an die Gesellschafter durch entsprechende Verrechnung mit den Darlehnsforderungen der Klägerin auszuschütten. Ergäbe sich ein etwaiger „Überhang” für die Gesellschafter, so sollte dieser Teil des Gewinns im „Ausschüttungsrückholverfahren” als Darlehn bei der Klägerin verbleiben. Nachdem die Umwandlungsabsicht aufgegeben worden war, erging am … ein weiterer Gesellschafterbeschluß, wonach die zum 31.12.19… beabsichtigte Ausschüttung des Bilanzgewinns durch Verrechnung mit den Darlehnsforderungen, so wie am … beschlossen, gleichwohl durchgeführt werden sollte.
Am … gingen die Steuererklärungen 19… nebst Bilanz sowie einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung für 19… unter Hinweis auf die Beschlüsse vom … und … beim Finanzamt ein. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung 19… lautete auf … DM (25 v.H. auf einen Ausschüttungsbetrag von … DM = EK 56 von … DM zzgl. Körperschaftsteuerminderung von 20/44 = … DM). Der Beklagte veranlaßte die entsprechende Sollstellung der Kapitalertragsteuer. Er wies die Klägerin zudem darauf hin, daß infolge dieser Ausschüttung das Stammkapital angegriffen würde, weil ein negatives EK 02 von … DM nicht beachtet worden sei. Die Klägerin änderte nunmehr ihre Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf … DM (25 v.H. von … DM). Das Finanzamt lehnte diese geänderte Anmeldung im Hinblick auf den getroffenen Ausschüttungsbeschluß ab.
Im erfolglosen Einspruchs- und anschließendem Klageverfahren machte die Klägerin geltend, bei dem Beschluß vom … habe es sich lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine Aussage über den Bilanzgewinn naturgemäß noch nicht gemacht werden können. Die von den Gesellschaftern beschlossene Verrechnung des Gewinns sei erst bei der Bilanzerstellung im Monat Juli 19… erfolgt. Hierbei sei dem steuerlichen Berater ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt habe, daß entgegen dem handelsrechtlichen Verbot eine Verrechnung so vorgenommen worden sei, daß diese zu einer Unterbilanz geführt habe. Die Klägerin wies zudem darauf hin, daß, soweit der steuerliche Berater in der später berichtigten Bilanz vom … zunächst einen Bilanzverlust von … DM unter fehlerhafter Verrechnung einer angeblichen Gewinnausschüttung i.H.v. … DM ausgewiesen habe, weder diese Bilanz noch die darin berechnete Gewinnverteilung jemals ordnungsgemäß von den Gesellschaftern beschlossen worden wäre.
Der Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, daß mit dem Gesellschafterbeschluß vom … die Absichtserklärung vom … realisiert worden sei, zumal dieser Beschluß zeitgleich mit der Aufstellung der Bilanz erfolgt sei. Da der Beschluß vom … keinen Auszahlungstag bestimmt hätte, gelte gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Gewinnausschüttung am … als zugeflossen.
II.
1. Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, damit geklärt werde, ob die fraglichen Gewinne an die Gesellschafter der Klägerin tatsächlich ausgeschüttet worden sind. Für eine solche Ausschüttung und den damit einhergehenden Zufluß der Beträge bei den Gesellschaftern vor Entstehen von Rückforderungsansprüchen sprächen die beiden Gesellschafterbeschlüsse vom … und …. Ob es aber tatsächlich zu einer Durchführung der Ausschüttung und Verrechnung mit den Darlehnsforderungen gekommen sei, müsse noch festgestellt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Verrechnung des Jahresergebnisses 19… zulässig gewesen wäre, auch wenn dieses Jahresergebnis seiner Höhe nach im Zeitpunkt der Beschlußfassung zahlenmäßig noch nicht festgestanden haben sollte. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß der Geschäftsführer der Klägerin im Juni 19… eine entsprechende Kapitalertragsteuer-Anmeldung abgegeben habe. Dies deute darauf hin, daß die Beträge auch verrechnet worden seien.
2. Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom … die Ansicht vertreten, daß eine nach Auffassung des BFH erforderliche -wirksame- Verrechnung- im Streitfall nicht erfolgt sei. Zwar sei die fehlerhaft berechnete Ausschüttung zunächst auf den Gesellschafterkonten gebucht worden. Die auf der fehlerhaften Verbuchung beruhende Bilanz sei aber nicht von den Gesellschaftern festgestellt worden. Eine wirksame Aufrechnung zwischen den Darlehnsforderungen der Klägerin und den Gewinnausschüttungsansprüchen der Gesellschafter hätte demnach nicht erfolgen können, da es an fälligen Gegenforderungen zur Verrechnung gefehlt habe. Die bloße Verbuchung reiche für eine w...