Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums
Leitsatz (redaktionell)
1) Die entgeltliche Vereinbarung über künftig entstehende Dividendenansprüche im Rahmen eines Anteilsübertragungsvertrages beeinflusst den vom Veräußerer erzielten Veräußerungspreis und die vom Erwerber aufgewendeten Anschaffungskosten.
2) Die Weiterleitung entsprechender Beträge vom Erwerber an den Veräußerer stellen keine Gewinnausschüttung i.S.d. § 37 Abs. 2 KStG n.F. dar, selbst wenn tatsächlich eine Gewinnausschüttung in entsprechender Höhe beschlossen und vorgenommen wird (gegen BFH, BFH/NV 2002, 640).
3) Es ist nach § 37 Abs. 2 und 3 KStG nicht zwingend erforderlich, dass die Nachsteuer gem. § 37 Abs. 3 KStG und die Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG immer innerhalb eines Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 3, 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG, die Minderung der Körperschaftsteuer gemäß § 37 Abs. 2 KStG sowie über die Höhe des anzusetzenden Werts einer von der Gesellschafterin eingebrachten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft – AG – mit Sitz in F. Satzungsmäßiger Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Matratzen, Bettwaren und Zubehör. Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 2000 zunächst unter der Firma „E AG” gegründet. Durch Vollversammlung der Aktionäre vom 12. März 2001 wurde die Firma der Klägerin geändert in „E1 AG”. Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Juli 2004 wurde die Firma wiederum geändert in „E2 AG”. Wirtschaftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.
Am 28. Dezember 2000 beschlossen die Aktionäre der Klägerin (Urk.-Nr. … des Notars T aus D) eine Erhöhung des Grundkapitals von … EUR um … EUR auf … EUR gegen Sacheinlage durch Ausgabe von 150.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien zu … EUR je Aktie. Nach dem Gesellschafterbeschluss war Frau I berechtigt, 75.000 dieser neu ausgegebenen Aktien zu übernehmen. Als Sacheinlage für den Bezug der neuen Aktien hatte sie sämtliche Geschäftsanteile an der N GmbH (im Folgenden: N GmbH) im Gesamtnennbetrag von … DM zu einem Gesamteinbringungswert von … EUR an die Klägerin abzutreten; das Gewinnbezugsrecht sollte ab dem 1. Januar 2001 der Klägerin zustehen.
Frau I zeichnete 75.000 der neu ausgegebenen Aktien der Klägerin und trat mit Einbringungsvertrag ebenfalls vom 28. Dezember 2000 (Urk.-Nr. … des Notars T) sämtliche Geschäftsanteile an der N GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 2000, 24:00 Uhr, zum Einbringungswert von … EUR an die Klägerin ab. Nach Ziff. III des Einbringungsvertrags bestand zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber,
„dass die Einbringung und Abtretung der Geschäftsanteile mit Gewinnbezugsrecht vom 01. Januar 2001 erfolgt und dass alle nicht ausgeschütteten Gewinne aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 Frau I zustehen.”
Am 22. Mai 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der N GmbH eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2000 in Höhe von … EUR (= … DM). Die N GmbH stellte der Klägerin über diese Gewinnausschüttung unter dem 15. Juli 2003 eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a des Einkommensteuergesetzes – EStG –, §§ 27, 37 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – aus, wonach die anrechenbare Kapitalertragsteuer … EUR und der anrechenbare Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer … EUR betrug. Die Höhe der von der N GmbH als leistender Körperschaft in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderung gemäß § 37 Abs. 1 KStG betrug danach … EUR (= 1/6 des Ausschüttungsbetrags in Höhe von … EUR). Als Zahlungstag ist in der Steuerbescheinigung der 10. Juni 2002 angegeben.
Im Bericht zum Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2002 vom 21. Juli 2003 ist diese Zuwendung dahingehend erläutert, dass gemäß Beschluss der Hauptversammlung der Klägerin vom 22. Mai 2002 der von der N GmbH ausgeschüttete Gewinn gemäß Einbringungsvertrag vom 28. Oktober 2000 (gemeint ist der 28. Dezember 2000) an die Gesellschafterin Frau I auszuzahlen ist. Die N GmbH habe mit einer Forderung gegen Frau I in Höhe von … EUR aufgerechnet und in Höhe der Differenz von … EUR sei eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber Frau I (Konto …) ausgewiesen, welche im Jahr 2003 ausgeglichen werden solle.
Die Klägerin erfasste die Gewinnausschüttung durch die N GmbH als „Erträge aus Beteiligung” (Konto …) und behandelte sie als gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Die Weiterleitung dieses Betrags an Frau I behandelte die Klägerin handelsbilanziell als sonstige betriebliche Aufwendung (Konto …). Den Beschluss der Hauptversammlung der Klägerin vom 22. Mai 2002 meldete sie nicht zum Handelsregister an. In der Körperschaft-Steuererklärung für das Jahr 2002 vom 8. August 2003 erklärte die Klägerin keine Gewinnausschüttung in Höhe dieses Betrags.
Der Beklagte folgte dieser Behandlung der Ausschüttungen zunächst un...