Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der sogenannten großen Übergangsregelung beim Erwerb eines Erben von der Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die sogenannte große Übergangsregelung ist nur auf unmittelbar vom Erblasser vererbte Wohnungsteile anwendbar. Teile einer Wohnung, die von der Erbengemeinschaft erworben wurden, sind nicht einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21, 21 S. 2, § 21a Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 7, 7 Nr. 2, § 21 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der selbstgenutzten Wohnung der Kläger die sogenannte große Übergangsregelung nur für einen Teil der Wohnfläche berücksichtigt hat.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die vorliegend streitige steuerliche Behandlung des Hauses … in … hat folgenden Hintergrund: Das 1958 von den Eltern der Klägerin als Zweifamilienhaus errichtete Gebäude wurde von diesen zunächst teilweise selbst bewohnt und teilweise vermietet. In 1978 verstarb der Vater der Klägerin. Der hälftige Miteigentumsanteil des Vaters an dem Objekt ging im Wege der gesetzlichen Erbfolge jeweils hälftig auf die Mutter der Klägerin und auf die Klägerin zusammen mit vier Geschwistern über. Die Klägerin erhielt somit durch den Erbfall einen Miteigentumsanteil von 1/20 an dem Hausgrundstück.
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgte 4 Jahre später durch notariellen Vertrag vom 27. Juli 1982. Mit Kaufvertrag von diesem Tag erwarben die Klägerin und der Kläger zu je 1/2 Anteil von der Erbengemeinschaft die restlichen 19/20 Anteile an dem Hausgrundstück. Als Entgelt für diesen Erwerb zahlten die Kläger an die Mutter 60.000 DM sowie an die vier Geschwister der Klägerin jeweils 5.000 DM. Darüber hinaus übernahmen die Kläger die Verbindlichkeiten, die noch auf dem Grundbesitz lasteten. Im übrigen räumten die Kläger der Mutter an der im Obergeschoß gelegenen ca. 50 Quadratmeter großen Wohnung ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht ein. Die im Erdgeschoß gelegene ca. 77 Quadratmeter große Hauptwohnung wurde in der Folgezeit von den Klägern selbst bewohnt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 1982 entsprechend der damals noch geltenden, später geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Ausgleichszahlungen der Klägerin an Mutter und Geschwister nicht als Kaufpreis behandelte und insoweit von einem unentgeltlichen Erwerb ausging. Die von den Klägern beantragte AfA nach § 7 b EStG wurde nicht gewährt. Für das Gebäude wurden als AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die Baukosten der Rechtsvorgänger angesetzt. In der Folgezeit und auch in 1986 ermittelte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Wohnung der Kläger durch Einnahmenüberschußrechnung. Nach 1986 wurde hierzu die sogenannte große Übergangsregelung angewandt. Für die von der Mutter kraft ihres Wohnrechts genutzten Wohnung wurden bei den Klägern weder Einnahmen noch Werbungskosten angesetzt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 verfuhren die Kläger entsprechend und ermittelten einen zwischen den Beteiligten betragsmäßig nicht streitigen Verlust für die selbstgenutzte Wohnung in Höhe von 22.818 DM. Bei der Veranlagung stellte sich der Beklagte jedoch erstmals auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der großen Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG nicht für die gesamte Wohnung der Kläger vorlägen, sondern nur für einen 1/20 Anteil hieran. Der Hinzuerwerb der übrigen 19/20 Anteile des Wohngebäudes im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Kaufvertrag vom 27.7.1982 sei nicht mehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge direkt vom Erblasser, sondern von der Erbengemeinschaft erfolgt. Damit seien die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 21a Abs. 7 Nr.2 EStG insoweit nicht erfüllt. Entsprechend dieser Rechtsansicht berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 21.10.1997 nur 1/20 des geltend gemachten Verlusts, nämlich 1.141 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger weiterhin geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der sogenannten großen Übergangsregelung entgegen der Ansicht des Beklagten auch für die im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzuerworbenen 19/20 Anteile gelte. Insoweit sei der die Anwendung des den § 21a EStG ausschließenden Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 7 Nr. 2 EStG möglich. Der Erwerb sei nämlich nicht durch Kauf von der Erbengemeinschaft, sondern vielmehr im Sinne der vorzitierten Vorschrift durch Erbauseinandersetzung direkt vom Erblasser erfolgt. Dies ergebe sich aus der steuerrechtlichen Behandlung der Erbauseinandersetzung bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1982. Wenn der Beklagte seinerzeit den Hinzuerwerb der Klägerin von Mutter und Ges...