rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kaufrechtsvermächtnis über ein Grundstück ist für bis zum 31.12.1995 entstandene Erbschaftsteueransprüche mit dem um den Kaufpreis gekürzten gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls zu bewerten.

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 9; BGB § 2174; ErbStG § 1 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, wie ein zugunsten der Klägerin ausgesetztes Kaufrechtsvermächtnis erbschaftsteuerrechtlich zu bewerten ist.

Der am 25. Oktober 1995 verstorbene – mit der Klägerin weder verwandte noch verschwägerte – Erblasser war (Mit-) Eigentümer mehrerer teils inländischer teils im Ausland belegener Grundstücke. Zu seinem Grundvermögen gehörte auch eine seit vielen Jahren der Klägerin vermietete Eigentumswohnung (……..) in …….., deren Einheitswert zum 1.1.1987 auf …….. DM festgestellt worden war (vgl. Bescheid vom 6. Oktober 1987). Bezüglich dieser Wohnung hatte der Erblasser unter Gliederungspunkt III.1. seines notariellen Testaments vom 23. Dezember 1993 u.a. verfügt:

„…Ich vermache Frau …….. (= Klägerin) das Recht, die Fortsetzung dieses Mietverhältnisses auf die Dauer ihres Lebens von meinen Erben zu demjenigen Mietzins und mit dem Mietvertrag zu verlangen, die im Zeitpunkt meines Todes vereinbart sind….

…Falls Frau …….. im Zeitpunkt meines Todes nicht mehr Mieterin ist, entfällt das vorstehende Vermächtnis. Eine Untervermietung ist Frau …….. nicht gestattet….”

In einem am 14. Oktober 1995 privatschriftlich verfassten „Nachtrag” zu dem vorgenannten Testament änderte der Erblasser die zitierte Anordnung wie folgt ab:

„….Ich vermache Frau …….. das Recht, diese Wohnung (zu erg.: im ……..) gegen Zahlung von DM …….. zu erwerben.

Falls Frau …….. im Zeitpunkt meines Todes nicht mehr Mieterin ist, entfällt das Vermächtnis.

Der Anspruch von Frau …….. auf Erwerb der vorgenannten Wohnung soll durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden. Frau …….. kann dies jederzeit verlangen…..”

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. August 1996 (……..) hat die Klägerin die von ihr im Todeszeitpunkt bewohnte Eigentumswohnung …….. zu dem testamentarisch festgelegten Kaufpreis von …….. DM erworben.

In der am 28. Februar 1997 eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte der Testamentsvollstrecker und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Wert des ihr zugewandten Vermächtnisses mit …….. DM an. Dabei ging er von dem um 40 v.H. erhöhten Einheitswert der Eigentumswohnung …….., mithin von einem Erwerb i.H. von …….. DM aus. Zur Begründung verwies er auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. April 1994 II B 173/93 (BFH/NV 1994, 794). Hinsichtlich des Differenzbetrags von …….. DM erläuterte der Testamentsvollstrecker, der Erblasser habe der Klägerin, um ihr bei dem Erwerb der in Rede stehenden Wohnung behilflich zu sein, außerdem ein Bankguthaben in der genannten Höhe zugewandt.

Nachdem die Klägerin zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 12. März 1997 erklärungsgemäß zu einer Erbschaftsteuer i.H. von …….. DM veranlagt worden war, erließ der Beklagte unter dem 8. August 1997 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, in dem er die Erbschaftsteuer – ausgehend von einem auf …….. DM erhöhten Erwerbswert – auf …….. DM heraufsetzte. Dem lag die Differenz aus dem vom Testamentsvollstrecker nachträglich mitgeteilten, mit …….. DM bezifferten Verkehrswert der Wohnung und dem von der Klägerin zu zahlenden Kaufpreis i.H. von …….. DM zugrunde. Das der Klägerin außerdem zugefallene Bankguthaben berücksichtigte der Beklagte auf den Einwand, es habe sich um ein auf die Klägerin und den Erblasser lautendes Oder-Konto gehandelt, nunmehr lediglich zur Hälfte (…….. DM).

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin, das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermächtnis mit dem um 40 v.H. erhöhten Einheitswert der zwischenzeitlich von ihr erworbenen Eigentumswohnung …….. zu bewerten und von diesem Wert den gezahlten Kaufpreis abzuziehen. Zur Begründung trägt sie vor:

Der Wille des Erblassers sei bei einem Grundstückskaufvermächtnis von vornherein auf den Erwerb des Grundstücks durch den Vermächtnisnehmer gerichtet. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob dem Bedachten das Grundstück als solches im Wege des Vermächtnisses unter der Auflage einer Zahlung von …….. DM zugewandt werde, oder ob dem Vermächtnisnehmer lediglich das Recht auf den Grundstückserwerb vermacht werde. In beiden Fällen hänge der tatsächliche Eigentumsübergang vom Willen des Bedachten ab. Lehne dieser den Eigentumserwerb ab, könne er das Vermächtnis, sofern ihm das Grundstück als solches zugedacht worden sei, ausschlagen, oder im – hier vorliegenden – Fall eines Grundstückskaufvermächtnisses das Recht zum Erwerb nicht ausüben. Entspreche der Übergang des Grundeigentums aber dem Willen des Vermächtnisnehmers, führten beide Varianten letztlich zu demselben Ergebnis. Sowohl im F...

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