Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie ausschließlich auf querulatorischen Gründen beruht und der Kläger offenkundig durch nichts beschwert ist. Keine rechtlichen oder berechtigten Interessen verfolgt, wer ausschließlich seinem Hang nachkommt, Finanzbeamte und Richter zu beschimpfen, zu verunglimpfen und zu beleidigen.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 1 S. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rechtswidrigkeit einer vom Beklagten aufgehobenen Verfügung und eine Verletzung des Steuergeheimnisses besonders festzustellen sind.

Der Kläger hatte in der beim Beklagten geführten Steuersache … diesen bei der Anfertigung seines Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich 1989 steuerlich beraten und im Auftrag und im Namen des Steuerpflichtigen Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid über Lohnsteuerjahresausgleich eingelegt. Nachdem der Beklagte durch Rücksprache bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt … erfahren hatte, daß der Kläger seinerzeit nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war und in einem weiteren Fall als steuerlicher Berater tätig geworden war, wies der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 15.10.1991 gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten in der Steuersache … zurück.

Mit Schreiben vom 28.10.1991 legte der Kläger Beschwerde gegen seine Zurückweisung ein und beantragte diese mit Wirkung ex tunc aufzuheben. Darüber hinaus beanstandete er mit Schreiben vom 28.11.1991, daß durch die Übersendung der Einspruchsschrift vom 27.08.1991 sowie der Aufsichtsbeschwerde vom 24.09.1991 an das Finanzamt … das Steuergeheimnis verletzt worden sei.

Unter dem 09.12.1991 teilte das Finanzamt … mit, daß der Verdacht der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die Zurückweisung daher aufzuheben sei. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23.12.1991 die Zurückweisung vom 15.10.1991 gemäß § 130 Abs. 1 AO ersatzlos auf mit dem Hinweis, daß die Beschwerde damit erledigt sei. Wegen eines Verstoßes gegen das Steuergeheimnis wies der Beklagte darauf hin, daß § 194 Abs. 3, 2. Alternative AO ausdrücklich zur Offenbarung gewonnener Erkenntnisse gegenüber dem gemäß § 7 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz für die Durchführung des Untersagungsverfahrens zuständigen Finanzamt befuge.

Mit Schreiben vom 27.12.1991 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, seine Beschwerde vom 28.10.1991 habe sich durch die ersatzlose Aufhebung nicht erledigt. Der Kläger verlangte mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ausdrücklich festzustellen, daß der Beklagte für die Zurückweisung durch Bescheid vom 15.12.1991 unzuständig gewesen sei, die Aufhebung der Zurückweisung verzögert und im übrigen das Steuergeheimnis verletzt habe.

Der Beklagte nahm im Schreiben vom 27.01.1992 Stellung und lehnte den Fortsetzungsfeststellungsantrag mit Bescheid vom 30.04.1992 ab, weil im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht die Feststellung getroffen werden könne, daß ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Der Vorwurf einer Verletzung des Steuergeheimnisses entbehre jeder Grundlage. § 194 Abs. 3 Abs. 2 AO gelte nach allgemeiner Auffassung nicht nur für den Bereich der Außenprüfung, sondern enthalte den allgemeinen Rechtsgedanken, daß Kontrollmitteilungen eine zulässige Amtshilfe darstellten. Über die gegen den Bescheid vom 30.04.1992 eingelegte Beschwerde vom 02.05.1992, über die ihr der Beklagte am 15.05.1992 berichtet hatte, hat die OFD noch nicht entschieden.

Am 09.12.1992 hat der Kläger unter anderem auch gegen den Beklagten Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei für die Zurückweisung durch die Verfügung vom 15.10.1991 unzuständig gewesen. Der Beklagte habe nicht zuvor geprüft, ob es sich um eine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gehandelt habe und damit das rechtliche Gehör verletzt. Unfairerweise sei eine Rechtsbehelfsbelehrung vom Beklagten nicht erteilt worden. Die Übersendung von Kopien aus der Steuerakte … sei durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht gedeckt. Ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründet der Kläger mit akuter Wiederholungsgefahr, mit dem unbestimmten Tenor in der Verfügung vom 07.04.1992 und der verwerflichen Praxis des Beklagten.

Da der Kläger in der Folgezeit auch noch weitere Personen steuerlich beriet und vertrat, untersagte ihm das Finanzamt … durch Verfügungen vom 7.4.1992 und 20.10.1995 die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Diese Verfügungen, die Gegenstand der Verfahren 8 K 5765/92 und 8 K 2/96 sind, hat das Finanzamt … am 6.11.1996 aufgehoben, weil der Kläger in der Zwischenzeit zum Steuerberater bestellt worden war.

Der Kläger beantragt,

  1. über die von ihm und … erhobenen Beschwerden vom 28.10.1991, 2.5.1992 und 28.5.1992 antragsgemäß zu entscheiden,
  2. festzustellen, daß die Verwaltungsakte des Beklagten vom 15....

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