Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie ausschließlich auf querulatorischen Gründen beruht und der Kläger offenkundig durch nichts beschwert ist. Keine rechtlichen oder berechtigten Interessen verfolgt, wer ausschließlich seinem Hang nachkommt, Finanzbeamte und Richter zu beschimpfen, zu verunglimpfen und zu beleidigen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 1 S. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rechtswidrigkeit einer vom Beklagten aufgehobenen Verfügung und eine Verletzung des Steuergeheimnisses besonders festzustellen sind.
Der Kläger wurde beim Beklagten durch Klagen und eine Vielzahl von Anträgen und Beschwerden in der Steuersache des … tätig. Am 05.06.1991 und 8.7.1991 eingelegte Einsprüche begründete der Kläger unter dem 26.09.1991 damit, daß verbindliche Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Existenzminimums nicht durch verfassungsbrecherische Ministererlasse aufgehoben oder bestritten werden könnten. Dem Ministerbefehl sei der Gehorsam zu verweigern, weil eine Berufung auf Befehlsnotstand wie in der Nazizeit unzulässig sei.
In der Aufsichtsbeschwerde und einem weiteren Schreiben vom 28.10.1991 bezeichnete der Kläger in der Sache des …, in der es auch um die steuerliche Berücksichtigung von Promotionskosten und der Anschaffung der Encyclopaedia Britannica ging, Ausführungen des Beklagten als „Gerede” und beschuldigte ihn, den Gegenstand des Verfahrens verfälscht und ebenso wie die übrige Finanzverwaltung den Steuerbürger vorsätzlich getäuscht zu haben. Dem Vorsteher des Beklagten warf der Kläger im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung der Promotionskosten vor, den Sachverhalt völlig zu verdrehen, und forderte ihn auf, das unfaire Spiel zu beenden.
Am 06.11.1991 legte der Kläger für … Klage ein, weil der Beklagte den Verfahrensgegenstand verfälscht und unter vorsätzlicher Mißachtung verbindlicher Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts und unter Mißbrauch des § 165 Abs. 1 AO das Einkommen des Klägers hemmungslos versteuert habe. Von Amts wegen sei zu prüfen, ob der Beklagte den Tatbestand der Beihilfe gemäß § 27 StGB erfüllt habe.
In einem Beschwerdeschreiben vom 15.12.1991 warf der Kläger dem Beklagten vor, ein Aussetzungsverfahren rechtswidrig, ja sogar böswillig und schuldhaft zu verzögern. Seine Einspruchsentscheidung zeuge von grober Irreführung, unlogischen Gedanken und mangelhafter Kenntnis der Rechtslage.
Mit Schriftsatz vom 31.12.1991 lehnte der Kläger als Bevollmächtigter des … Richter am Finanzgericht … als Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe Anträge verfälscht und hinterlistige Behauptungen aufgestellt. Inzwischen sind in diversen Verfahren mindestens neun weitere Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden.
In einer Klage vom 6.1.1992 in Sachen des … bezeichnete der Kläger Ausführungen des Beklagten als völlig abwegig, mehr als abwegig, schizophren, horrend unlogisch, verfälschend und als willkürliche Schikane. Im Zusammenhang mit endgültiger Einkommensteuerfestsetzung nennt der Kläger die Auffassung des Bundesfinanzhofs verwerflich.
Am 09.01.1992 legte der Kläger eine weitere Beschwerde ein. Er verlangte, daß der Vorsteher des Beklagten Gründe für sein „Unvermögen” angebe.
Nachdem … von den Vorgängen erfahren und persönlich mit Brief vom 09.01.1992 dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß er die schriftlichen Kämpfe des Herrn … bedauere und der Streit in allen Bereichen sofort aufhören solle, stellte das Finanzgericht die Klageverfahren 6 K 5766/91 und 6 K 104/92 durch Beschluß vom 16.03.1992 ein. … bedankte sich beim Vorsteher sowie allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Beklagten, die mit Herrn … seit langem sowohl mündlich als auch schriftlich gekämpft hätten, für ihre Mühe.
Durch Verfügung vom 26.11.1991 hatte der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten des … gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil der Kläger diesem geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein. Unter dem 09.12.1991 teilte das für den Kläger zuständige Finanzamt … dem Beklagten mit, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Kläger keine unbefugte Hilfe in Steuersachen des … leiste. Der Beklagte half deshalb durch Verfügung vom 11.12.1991 der vom Kläger gegen die Zurückweisung eingelegten Beschwerde durch Aufhebung der Verfügung vom 26.11.1991 ab.
Mit Schriftsatz vom 28.11.1991 hatte der Kläger gegen die Zurückweisung Beschwerde eingelegt, weil die Unterstellung, der Kläger leiste … geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, unwahr sei und … durch die Zurückweisung in grober Weise benachteiligt und verängstigt worden sei. Durch Übersendung der Einspruchsschrift an das Finanzamt … habe der Beklagte das Steuergeheimnis verletzt.
In seinem Schreiben vom 15.12.1991 führte der Kläger aus, die...