Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Unter Beachtung der Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots und der Orientierung an der Prüfungsbedürftigkeit der steuerlichen Sachverhalte ist auch bei Betrieben, die nicht zu den Groß- und Konzernbetrieben gehören, eine dritte Anschlussprüfung zulässig.
Normenkette
AO § 194; FGO § 102; AO § 5; BPO 2000 § 4; AO § 193 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Kläger erlassenen Prüfungsanordnung streitig.
Der Kläger ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Zudem war er im Streitzeitraum – den Jahren bis – zu … % an der A Steuerberatungsgesellschaft GmbH (A GmbH) und zu … % an der A B GmbH (A B GmbH) beteiligt.
Der Beklagte hat beim Kläger bereits für die Zeiträume … bis …, … bis … sowie für die Jahre … und Betriebsprüfungen durchgeführt.
Bei der zuletzt durchgeführten Betriebsprüfung wurde gemäß des geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 21.03.2017 (der ursprünglichen Betriebsprüfungsbericht datierte vom 19.09.2016) u.a. festgestellt, dass der Kläger für die A GmbH sowie die A B GmbH in dem dortigen Prüfungszeitraum – die Jahre und – umfangreich tätig gewesen ist und u.a. der A GmbH im Jahre … Rechnungen i.H.v. insgesamt … € brutto sowie der A B GmbH im Jahre … Rechnungen i.H.v. insgesamt … € brutto sowie im Jahre … i.H.v. insgesamt … € brutto gestellt hat.
Diese Rechnungen seien von der A GmbH und der A B GmbH in den Jahren … und … als Fremdleistungen gebucht worden. Eine Zahlung sei bisher nicht erfolgt, obwohl beide GmbH`s dazu in der Lage gewesen seien.
Da der Kläger an der A GmbH zu … % und an der A B GmbH zu … % beteiligt und somit beherrschender Gesellschafter dieser beiden Gesellschaften sei, sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (u.a. Entscheidung vom 02.06.2014 III B 153/13, BFH/NV 2014, 1377) ein Zufluss dieser Honorarforderungen des Klägers nicht erst im der Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung anzunehmen.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass im Jahr … Geldzahlungen seitens der A GmbH an den Kläger i.H.v. insgesamt … € brutto erfolgt seien, die von der A GmbH als Forderungen gegenüber dem Kläger gebucht worden seien. Der Kläger selbst habe diese Zahlung nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt, sondern als Verbindlichkeiten gegenüber der A GmbH.
Im Rahmen des berichtigten Betriebsprüfungsbericht wurde festgestellt, dass die Rechnungen des Klägers an die A GmbH im Jahr … nicht mehr berücksichtigt würden, da sie einvernehmlich bei der A GmbH nicht als Verbindlichkeiten erfasst worden seien.
Die Rechnungen des Klägers an die A B GmbH würden im Jahr … nicht mehr berücksichtigt. Sie seien ausweislich der vom Kläger nachgereichten Unterlagen in der Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung des Jahres … enthalten.
Für das Jahr … ergäbe sich somit keine Erhöhung der Einnahmen und Umsätze.
Des Weiteren gab es verschiedene Unklarheiten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da insoweit die zunächst eingereichten Anlagen V der Jahre … und … teilweise identisch gewesen seien und erst im Rahmen der Betriebsprüfung korrigierte Anlagen V vorgelegt wurden, die hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten jedoch teilweise wiederum unvollständig waren bzw. Unklarheiten aufwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Betriebsprüfungsbericht vom 21.03.2017 Bezug genommen.
Auf der Grundlage dieses Betriebsprüfungsberichts ergingen geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Gericht zu den Aktenzeichen 1 und 2 im Klageverfahren befinden.
Im Verfahren 1 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2020 sowie im Erörterungstermin vom 09.10.2020 eingeräumt, dass die Zahlung der A GmbH an ihn im Jahre … i.H.v. … € brutto nicht als Darlehenszahlung steuerlich zu behandeln sei, sondern als gewinnwirksame Honorareinnahme.
Mit Prüfungsanordnung vom 07.11.2017 ordnete der Beklagte unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO eine Betriebsprüfung beim Kläger an, die sich auf die Einkommen- und Umsatzsteuer für den Streitzeitraum … bis … bezog.
In dieser Prüfungsanordnung wies der Beklagte auf eine Anlage hin, in der er ausführte, dass die erneute Anschlussprüfung erforderlich sei, da die Vorprüfung zu erheblichen Mehrsteuern geführt hätten und die Gewinnermittlungen aufgrund der Prüfungsfeststellungen aus den vorherigen Prüfungen nicht angepasst worden seien (Hinweis auf § 153 AO).
Gegen diese Prüfungsanordnung legte der Kläger am 21.11.2017 fristgerecht Einspruch ein machte geltend, dass es sich um eine wiederholte Anschlussprüfung handle. Die anhängigen Einspruchs- und Klageverfahren aufgrund der vorangegangenen Betriebsprüfungen seien noch nicht abgeschlossen.
Insbe...