Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuteilung von Aktien ("Bonus-Aktien") kein Kapitalertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, stellt eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme dar und führt bei den Anteilseignern nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 4a, 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Zuweisung von 165,690 Aktien an der A … Inc. in das Depot des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der G Group PLC im Streitjahr.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist …, die Klägerin ist …. Sie erzielten neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit solche aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie (der Kläger) aus freiberuflicher Tätigkeit als und aus einer mitunternehmerischen Beteiligung.
Der Kläger hielt in einem Wertpapierdepot bei der M-Bank u.a. seit dem Jahr 2010 6300 Aktien (Anschaffungskosten: 10.158 €) an der G Group PLC (im Folgenden: G). G war bis zum Jahr 2013 mittelbar zu 100 % an der G … Ltd. beteiligt, diese ihrerseits wiederum unmittelbar an der G Q. Die G Q hielt mittelbar 45% der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen A W. Mit Vertrag vom … 2013 hatte die G … Ltd. ihre Beteiligung an der G Q an A … Inc. (im Folgenden: A) gegen Bargeld sowie gegen die Übertragung von Aktien an der A veräußert, insgesamt betrug die Gegenleistung rund … USD. Neben der Bekanntmachung dieses Vertrags hatte sie am gleichen Tag angekündigt, im Rahmen eines sog. Return of Value sodann … USD in Form von A-Aktien und Bargeld an die Aktionäre auszukehren und eine Share Consolidation durchzuführen. Die Ankündigung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Aktionäre der G sowie durch den High Court of Justice of England and Wales.
Die Aktionäre der G stimmten am … 2014 im Rahmen des Court Meeting und des General Meeting den Vorschlägen der G zu. Diese Vorschläge beinhalteten im Wesentlichen die Ausgabe von 0,263001 A-Aktien je 10 alte G-Aktien, die Zahlung von 0,36 € (umgerechnet) je 1 alte G-Aktie sowie den Tausch von 11 alten G-Aktien in 6 neue G Aktien.
Im Depot des Klägers wurden infolgedessen am 24. Februar 2014 165,690 „Bonus-Aktien” an der A eingebucht. Die Depotbank behandelte die Zuweisung der A-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung, setzte den Börsenkurs der A-Aktie von 33,73 € (= 5.588,72 €) an und behielt Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.397,18 € zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 76,84 € ein (vgl. Mitteilung der M-Bank vom 27. Februar 2014 in der RBSt-Akte). Den Tausch der G-Aktien im Verhältnis 11/6 behandelte die Depotbank steuerneutral.
Für das Streitjahr 2014 gaben die Kläger am 16. Juni 2015 eine Einkommensteuererklärung ab. Darin erklärte der Kläger u.a. Kapitalerträge aus dem Depot 1 bei der M-Bank in Höhe von 40.007,40 €, davon einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.513,80 € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 412,68 €. Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30. September 2015 hinsichtlich der Kapitaleinkünfte entsprechend der eingereichten Steuererklärung und Steuerbescheinigungen. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 3. Oktober 2015 Einspruch ein wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der mitunternehmerischen Beteiligung. Am 28. Oktober 2015 änderte der Beklagte den Bescheid in teilweiser Abhilfe des Einspruchs, die Kläger nahmen ihren Einspruch am 30. Oktober 2015 zurück.
Aufgrund zweier ESt4B-Mitteilungen vom 4. Dezember 2014 und vom 21. März 2016 erließ der Beklagte am 1. April 2016 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer Erbengemeinschaft von zuvor 23.825 € auf nunmehr 9.530 € reduzierte, was zu einem Nachzahlungsbetrag i.H.v. 6.003 € führte.
Hiergegen legten die Kläger am 7. April 2016 Einspruch ein und beantragten, im Rahmen von § 177 Abs. 1 AO u.a. den Sachverhalt „G/A Spin-Off” zu berichtigen und die Kapitaleinkünfte um 5.588,72 € zu reduzieren. Nach Ihrer Auffassung hätte die Abspaltung der A-Aktien durch G von der Depotbank nicht als sofort steuerpflichtiger Vorgang behandelt und keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden dürfen. Die Bank habe lediglich in vorauseilendem Gehorsam und aus Sorge um die Haftung nach § 44 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) so gehandelt. Der fehlerhafte Kapitalertragsteuerabzug müsse nach § 32d Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG berichtigt werden.
B sei durch den Verkauf der A W Gesellschafter von A geworden und habe sich von den A-Aktien im Rahmen eines sog. Retu...