rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen
Leitsatz (redaktionell)
1) Dem Schriftformerfordernis bei der Erteilung einer Pensionszusage wird nur dann entsprochen, wenn in der schriftlich erteilten Zusage sowohl der Zusagezeitpunkt als auch der Zusageinhalt nach der Leistungsart, der Leistungsform, den Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe exakt angegeben wird.
2) Die Schriftform muß dem Pensionsberechtigten gegenüber erbracht werden. Ein schriftlich fixier-ter, protokollierter Gesellschafterbeschluß genügt dem Schriftformerfordernis daher nicht, wenn die Niederschrift dem Begünstigten nicht mitgeteilt wird.
3) Die Schriftform muß am Bilanzstichtag vorliegen. Bei Nachholung der Schriftform ist die Rück-stellungsbildung für vorausgehende Wirtschaftsjahre unzulässig.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 1, 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 22.12.1986 gegründeten Klägerin ist im wesentlichen die Errichtung und der Betrieb von … sowie ….
Gesellschafter der Klägerin sind seit 1993 die Herren A., B. und C., die im Streitjahr mit je 1/3 am Stammkapital in Höhe von … DM beteiligt waren.
Mit Arbeitsvertrag vom 1.8.1987 wurde Herr A. bei der Klägerin als Techniker eingestellt. Der Vertrag wurde bezüglich der Vergütung mehrfach geändert. Das monatliche Gehalt wurde u. a. am 1.10.1993 auf … DM und ab dem 1.6.1994 auf … DM erhöht. A. war außerdem von 1987 bis November 1997 Geschäftsführer der Klägerin.
Mit Vertrag vom 1.7.1993 wurde der Gesellschafter C. ebenfalls als Techniker bei der Klägerin eingestellt. Unter § 1 II des Arbeitsvertrages wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Das Monatsgehalt wurde von zunächst … DM zum 1.10.1993 auf … DM und zum 1.6.1994 auf … DM erhöht.
Mit dem als „Arbeitsvertrag geringfügige Beschäftigung” überschriebenen Vertrag vom 2.1.1994 wurde der Gesellschafter B. ab 1.1.1994 als Aushilfe eingestellt. Nach dem Vertrag sollte die durchschnittliche Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden betragen. Als Vergütung wurde ein Stundenlohn von … DM vereinbart, der sich ab dem 1.9.1994 auf … DM pro Stunde erhöhen sollte.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf die jeweiligen Vertragsurkunden verwiesen.
Am 15.1.1994 wurde mit den drei Gesellschaftern, die alle nach 1950 geboren wurden, in Ergänzung ihrer Anstellungsverträge Pensionsvereinbarungen gleichen Inhalts geschlossen. Danach sollte jeder Gesellschafter ein lebenslängliches Ruhegeld erhalten, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder infolge dauernder Dienstunfähigkeit aus den Diensten der Klägerin ausscheidet. Im Invaliditätsfall sollte die Invalidenrente 100 % des zuletzt bezogenen festen Monatsgehaltes ausmachen. Außerdem wurde eine Hinterbliebenenversorgung für die hinterlassene Ehefrau des jeweiligen Gesellschafters zugesagt. Zur Höhe des Altersruhegeldes wird in den Pensionsverträgen vom 15.1.1994 keinerlei Aussage getroffen. Die Hinterbliebenenversorgung der Witwen sollte nach dem Vertrag 60 % der Altersrente betragen. Zu den weiteren Einzelheiten der Pensionsvereinbarungen wird auf die Pensionsverträge vom 15.1.1994 verwiesen.
Aufgrund dieser Pensionszusagen wurde in der Bilanz zum 31.12.1994 eine Pensionsrückstellung in Höhe von insgesamt … DM gebildet. Die Höhe der Rückstellung entnahm die Klägerin Berechnungsvorschlägen der Schweizerischen Rentenanstalt „D.” vom 28.12.1994, denen für jeden Gesellschafter eine Alters- und Invalidenrente von jeweils … DM monatlich und eine Hinterbliebenenversorgung von … DM im Monat zugrunde lagen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 (Bericht vom 14.10.1997) wurde den Pensionszusagen die steuerliche Anerkennung versagt. Bezüglich der Altersbezüge und der Hinterbliebenenversorgung mangelte es nach Auffassung des Prüfers an der gesetzlich vorgesehenen Schriftlichkeit, weil die Höhe der Bezüge nicht angegeben sei. Bei der Invaliditätsversorgung sei zwar auf das jeweilige Monatsgehalt Bezug genommen worden. Eine Anerkennung scheitere aber insoweit daran, daß eine entsprechende Rückdeckung fehle. Im Falle gleichzeitiger Invalidität der Herren A. und C. sei ein Barwert von ca. … DM zurückzustellen, was zu einer hoffnungslosen Überschuldung der Klägerin führen würde.
Der Prüfer behandelte demzufolge die Zuführung zu der Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete sie außerhalb der Bilanz dem zu versteuernden Einkommen hinzu. Die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG stellte er nicht her.
Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und erließ am 4.2.1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid.
Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11.6.1999).
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Zuführung zu der Pensionsrückstellung stelle keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Rentenzusagen seien be...