Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung nur bei Aufhebung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Jedenfalls für den Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzt die Annahme einer Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG voraus, dass das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger im Streitjahr von seinem Arbeitgeber gewährte Zahlung in Höhe von … DM für den Verzicht auf einen ihm arbeitsvertraglich zugesagten, aufschiebend bedingten Tantiemeanspruch eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt und damit der tarifbegünstigten Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt.
Der Kläger war seit Anfang 1973 als Geschäftsführer der Fa. A. Beteiligungsgesellschaft mbH beschäftigt. Diesem Anstellungsverhältnis lag der am 14.11.1973 geschlossene Geschäftsführervertrag zugrunde, in dessen § 6 die Bezüge des Klägers, ein Festgehalt sowie eine dort näher aufgeschlüsselte Tantieme, festgelegt worden waren. Darüberhinaus wurde in § 1 Ziff. 5 dieses Vertrages dem Kläger ein weiterer, allerdings aufschiebend bedingter Tantiemeanspruch mit folgender Maßgabe zugesagt:
„Stirbt Herr A. sen., so hat der Geschäftsführer Anspruch auf einen angemessenen Teil der bisher Herrn A. sen. zustehenden Tantieme.”
In dem am 14.11.1980 abgeschlossenen und zum 31.12.1980 in Kraft tretenden geänderten Geschäftsführervertrag, der auf eine Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen wurde, behielt die vorgenannte Vertragsregelung ihre Gültigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 14.11.1980 verwiesen.
Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Fa. Franz A. GmbH & Co. KG sowie der Fa. A. Beteiligungsgesellschaft mbH vom 10.12.1990 wurde der Kläger ausweislich des über diese Versammlung erstellten Protokolls seitens der Gesellschafter auf die Notwendigkeit der Änderung seines Anstellungsvertrages angesprochen. Dabei betonten die Gesellschafter, daß ausgehend von dem wahrscheinlich weiteren Verlauf des Ergebnisses der Fa. A., dem Gesundheitszustand von Herrn A. sen., der bald nicht mehr zu umgehenden Publizität des Unternehmens, vor allem aber zur Entlastung der finanziellen Situation des Unternehmens im Hinblick auf die notwendigen Investitionsanstrengungen § 1 Ziff. 5 des Anstellungsvertrages des Klägers nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Ausweislich der weiteren Darstellung im Protokoll zur Gesellschafterversammlung entgegnete der Kläger hierauf mit dem Hinweis, daß es in Anbetracht seiner Leistungen für die Gesellschaft für ihn keinerlei Grund gäbe, auf diesen Punkt im Anstellungsvertrage zu verzichten.
Der Kläger führte weiterhin aus, daß ihn aber andererseits der diesbezüglich von den Gesellschaftern auf ihn ausgeübte Druck sehr belaste. Um das Thema zu beenden und zur Wiederherstellung eines einvernehmlichen Klimas zwischen ihm und den Gesellschaftern als notwendige Basis zur Bewältigung der schwierigen Zukunftsaufgaben, sei er aber bereit den bereits vor Wochen ihm von den Gesellschaftern unterbreiteten Vorschlag anzunehmen und gegen Zahlung eines angemessenen Abfindungsbetrages als Entschädigung auf seinen Anspruch aus § 1 Ziff. 5 des Anstellungsvertrages zu verzichten. Daraufhin wurde seitens der Gesellschafter einstimmig folgender Beschluß gefaßt:
„Der Geschäftsführer Herr. H. G. B. erhält zur Abfindung seines ihm gemäß § 1 Ziff. 5 des Anstellungsvertrages vom 14. November 1980 zustehenden aufschiebend bedingten Tantiemeanspruchs eine einmalige Zahlung von … DM. Nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer ist dieser Betrag in 1990 an Herrn B. auszuzahlen.”
Unmittelbar hierauf erklärte der Kläger, daß er mit dem Erhalt dieser Abfindung unwiderruflich auf den Tantiemeanspruch gemäß § 1 Ziff. 5 seines Anstellungsvertrages verzichte und dieser Punkt ersatzlos aus seinem Anstellungsvertrag gestrichen werde.
Der vorgenannte Gesellschafterbeschluß sowie die Verzichtserklärung des Klägers befinden sich als Anhang zum Protokoll über die vorgenannte Gesellschafterversammlung.
Hinsichtlich der Höhe der Abfindungszahlung wurde im Rahmen der Gesellschafterversammlung auf eine von der … erarbeitete Stellungnahme vom 3. 12. 1990 hingewiesen, wonach eine Abfindungszahlung in Höhe von … DM unter den gegebenen Umständen als angemessen anzusehen sei.
Die vorgenannte Stellungnahme geht von folgenden Annahmen aus:
- Aufgrund des Gesundheitszustandes von Dr. A. sen. kann Herr B. ab 1.01.1992 mit einer Zusatztantieme rechnen.
- Es ist davon auszugehen, daß Herr B. bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (11.06.1998) als Geschäftsführer für die Fa. A. tätig sein wird.
Auf Herrn B. sollen dabei 25 % der Tantieme des Herrn Dr. A. sen., welche 30 % der Bemessungsgrundlage ausmacht, übertragen werden.
Das entspricht einer Zusatztantieme für Herrn ...