rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
1) Besteuerungsgrundlagen einer steuerbegründenden Norm, die teilweise auf der Ebene einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und teilweise auf Ebene des Gesellschafters oder einer weiteren vermögensverwaltenden Gesellschaft verwirklicht werden, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der Besteuerung des Gesellschafters im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.
2) Einkünfte einer Gesellschaft aus privaten Veräußerungsgeschäften sind einheitlich und gesondert festzustellen, wenn die Gesellschaft das Wirtschaftsgut von einem Dritten erworben und veräußert hat.
3) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die Gesellschafter aus der Veräußerung von Grundstücken erzielen, die sie im Rahmen einer Teilungsversteigerung zur gesamten Hand erworben haben und die bereits zuvor im Miteigentum eines Gesellschafters standen, können nicht durch einheitliche und gesonderte Feststellung, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters erfasst werden.
4) Aus § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG folgt nicht, dass § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften keine Anwendung findet.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 4; AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 179 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1
Tatbestand
Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht einen privaten Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG 1999 angesetzt hat.
Die Kläger sind die ehemaligen Gesellschafter der E GbR –, die mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1998 errichtet wurde. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb von Grundstücken in den neuen Bundesländern, vornehmlich in Sachsen, die Renovierung und die Vermietung des erworbenen Grundbesitzes. Das Gesellschaftskapital von 500.000 DM war nach Beschluß der Gesellschafterversammlung zur Einzahlung fällig. Der Gesellschafter Q war mit 75 %, der Gesellschafter L und die E GmbH -im folgenden GmbH – jeweils mit 12,5 % beteiligt. Mit Schreiben vom 28.5.2001 teilte der Kläger Q mit, der Anteil der GmbH an der E -GbR sei mit Wirkung vom 31.12.2000 an die B GmbH veräußert worden. In diesem Zusammenhang sei die B GbR neu firmiert worden. Die E-GbR sei damit zum 31.12.2000 beendet. Eine Liquidation finde nicht statt und sei auch nicht erforderlich.
Die Kläger Q und L waren zuvor an der A GbR in A beteiligt, die drei Grundstücke in A besaß u.a. die C-Str. Für das Grundstück C-Str. hatte die GbR A mit notariellem Vertrag vom 24.6.1991 die Anwartschaft für die Übertragung des Eigentums erworben. Die Veräußererin hatte das Eigentum an dem Grundstück zugunsten staatlicher Einrichtungen der DDR verloren und nach Maßgabe des Vermögensgesetzes die Rückgabe geltend gemacht. Am 17.8.1994 wurden die Gesellschafter der GbR A in GbR im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Offenbar wegen des Ausscheidens des Gesellschafters W und Meinungsverschiedenheiten wegen der Verwendung des Grundstücks kam es zu einer Teilungsversteigerung, in der die E-GbR das Meistgebot abgab und am 18.2.1999 mit 230.000 DM den Zuschlag für das Grundstück C-Str. erhielt. Auch die anderen beiden Grundstücke der GbR A wurden in der Teilungsversteigerung vom 18.12.1998 durch die E-GbR erworben.
Die E-GbR veräußerte das Grundstück C-Str. mit notariellem Vertrag vom 16.3.1999 zu einem Kaufpreis i.H. von 296.500 DM an die F GmbH weiter.
In ihrer Ergebnisermittlung ging die E-GbR von einem steuerneutralen Erwerb des Grundstücks C-Str durch Teilungsversteigerung wegen Gesellschafteridentität aus und setzte als Anschaffungskosten den Buchwert per 18.2.1998 von 115.670 DM an.
In der Feststellungserklärung für 1999 erklärte die E-GbR u.a. aus der Veräußerung des Objekts C-Str. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 137.294 DM, die auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung verteilt wurden. Im Feststellungsbescheid für 1999 vom 11.4.2001 folgte der Beklagte der Erklärung.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, die Neufassung des § 23 EStG durch das Gesetz vom 24.3.1999 verstoße gegen die Verfassung, weil sie im Streitfall eine echte Rückwirkung beinhalte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26.7.2001 als unbegründet zurück. Er ging davon aus, daß die Gesellschafter der E-GbR das Grundstück C-Str. vor einem Ablauf von weniger als 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert hätten. Das Vertrauen der Gesellschafter in die Weitergeltung der bisherigen 2-jährigen Spekulationsfrist sei nicht geschützt, weil bereits am 19.11.1998 ein Gesetzesentwurf der SPD und des Bündnis 90 / Die Grünen vorgelegen habe.
Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 17.8.2001 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Neufassung des § 23 EStG beruhe auf einem formell verfassungswidrigem Gesetz. Das Gesetzgebungsverfahren sei unter einem enormen Zeitdruck durchgeführt worden und verstoße deshalb gegen ...