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FG Köln Urteil vom 13.01.2016 - 14 K 1861/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidungskosten, Prozesskosten

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG. In diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sind keine vom Abzug ausgeschlossenen Prozesskosten i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 33 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen VI R 9/16)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr (2014).

Die Klägerin wurde im August 2014 geschieden.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Klägerin einen Betrag von 5.513 EUR (Gerichts- und Anwaltskosten) als Scheidungskosten geltend.

Mit Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit 6.975 EUR fest. Hierbei berücksichtigte er die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht, sondern lediglich andere Aufwendungen i.H.v. 1.137 EUR, die sich jedoch aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 1.216 EUR nicht auswirkten. Zur Begründung führte er aus, dass Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig seien.

Den fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 als unbegründet zurück. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 – AmtshilfeRLUmsG – (BGBl. I 2013, 1809) sei die Abziehbarkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) neu geregelt worden. Die Neuregelung sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG.

H...

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