Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlbelegungsabgabe keine außergewöhnliche Belastung. Prozesskosten wegen Fehlbelegungsabgabe weder Sonderausgaben (Steuerberatungskosten), noch außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Abzug gezahlter Fehlbelegungsabgabe als außergewöhnliche Belastung kommt – unabhängig von der Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen – im Hinblick auf die Wertungen des Gesetzes und auf den der Abgabe in Gestalt der Nutzung einer besonders preisgünstigen Wohnung gegeüberstehenden Gegenwert nicht in Betracht.
2. Kosten eines wegen der Fehlbelegungsabgabe geführten Rechtsstreits sind nicht als Steuerberatungskosten bei den Sonderausgaben abzugsfähig da die nicht mit einem Besteuerungsverfahren in Zusammenhang stehen. Mangels Zwangsläufigkeit handelt sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen.
Normenkette
EStG 1990 § 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6; WoBindG § 8 Abs. 1; AFWoG § 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Kläger getragene Fehlbelegungsabgabe, Prozeßkosten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit wegen dieser Abgabe und Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsgenossenschaft steuerlich abzugsfähig sind.
Der Kläger, ein pensionierter Beamter, bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Er wohnte in einer angemieteten Wohnung in … die nach den Bestimmungen über den sozialen Wohnungsbau gefördert worden ist.
Da seine Einkünfte die nach den Förderungsbestimmungen vorgesehenen Höchstgrenzen überstiegen, zog die Stadt, … den Kläger mit Bescheid vom 29. November 1993 zu einer monatlichen Fehlbelegungsabgabe i.H.v. 506,– DM heran. Diese Abgabe hat der Kläger im Streitjahr in einer Gesamthöhe von 5.590,– DM geleistet. Außerdem entstanden ihm im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit wegen der Abgabe Prozeßkosten (Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) i.H.v. 703,85 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die gezahlte Fehlbelegungsabgabe als außergewöhnliche Belastung geltend. Die angefallenen Prozeßkosten ordnete er den Steuerberatungskosten und demgemäß den Sonderausgaben zu. Ferner erklärte er unter der Position „Bausparbeiträge” einen Betrag von 200,– DM als „Erhöhung Genossenschaftsanteil … e. G. Zahlungsrate 1994”. Wegen des Hintergrunds dieser Zahlung wird auf die in den Rechtsbehelfsakten befindlichen Unterlagen (Anlagen 6–9 zum Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 1995) Bezug genommen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Veranlagung die Zahlung für den Genossenschaftsanteil als Sonderausgabe und die geltend gemachten Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Fehlbelegungsabgabe ließ er nicht zum steuerlichen Abzug zu.
In dem daraufhin eingeleiteten Einspruchsverfahren erkannte der Beklagte einen jetzt nicht mehr streitigen Betrag von 2.796,– DM als nachträgliche Betriebsausgabe des Klägers an. Die Fehlbelegungsabgabe berücksichtigte er hingegen weiterhin nicht. Außerdem ließ er nunmehr erstmals die Prozeßkosten und die Aufwendungen für den Genossenschaftsanteil außer Ansatz. Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Abzugsfähigkeit der Fehlbelegungsabgabe trägt der Kläger im wesentlichen vor, die Zahlung dieser Abgabe beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht, der er – der Kläger – im Gegensatz zur großen Mehrzahl der in vergleichbaren Verhältnissen lebenden Bürger ausgesetzt sei. Die Fehlbelegungsabgabe betreffe nur bestimmte Objekte, werde nicht in allen Bundesländern und auch im Lande Nordrhein-Westfalen nicht einheitlich erhoben. Zudem gelte der – in seinem Fall angewandte – Höchstsatz der Abgabe von 6,– DM/qm nur in Nordrhein-Westfalen, während in anderen Bundesländern – wenn überhaupt – die Abgabe nur bis zu 2,– DM/qm betrage. Hieraus ergebe sich, daß die überwiegende Mehrzahl der verheirateten kinderlosen Personen mit vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen entweder überhaupt nicht oder zu wesentlich geringeren Abgabesätzen herangezogen würden.
Der mit der Fehlbelegungsabgabe verbundenen Sonderbelastung habe er – der Kläger – sich nicht entziehen können. Insbesondere sei es ihm nicht möglich gewesen, durch die Wahl einer nicht der Abgabe unterliegenden Wohnung dieser Belastung auszuweichen. Denn zum einen stehe auf dem freien Markt ein ausreichendes Wohnungsangebot nicht zur Verfügung. Zum anderen habe sich speziell für ihn seinerzeit die Notwendigkeit einer kurzfristigen Wohnungsbeschaffung ergeben, nachdem sein Einfamilienhausgrundstück für den Braunkohletagebau benötigt worden sei und deshalb habe veräußert werden müssen. Die Erhebung der Abgabe sei wiederum eine gesetzlich vorgegebene Folge des Bezugs einer ehemals öffentlich geförderten Wohnung gewesen. Die vom Gesetz geforderte Zwangsläufigkeit der Belastung liege mithin ebenfalls vor.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Abgabe ein Gegenwert in Gestalt einer besonders preisgünstigen Wohnung gegenüberstehe. Denn zum einen handele es sich bei der vo...