Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblich geprägte Personengesellschaft abkommensrechtlich kein Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Allein die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft nach deutschem Recht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wandelt diese nicht zu einem Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne des DBA Schweiz.
Normenkette
DBA Schweiz Art. 22, 7, 3 Abs. 1 lit. F, Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zurechnung des Anteils des Klägers am gesondert festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens der Streitjahre der aufgelösten H – KG (KG) mit damaligem Sitz in der Stadt L.
Der Kläger hatte in den Streitjahren unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war zu 99,75 Prozent als Kommanditist neben der Komplementärin, der I – GmbH (GmbH), an der KG beteiligt. Der Komplementärin allein oblag die Geschäftsführung. Mit Vertrag vom 12.06.2003 übertrug die GmbH ihren Anteil an der KG auf den Kläger. Die Mitteilung an das Handelsregister über das Ausscheiden der GmbH erfolgte am 17.09.2003.
Die KG verwaltete in den Streitjahren neben weiteren Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in erster Linie eine 40prozentige Beteiligung an der J – AG (AG). Zudem war die KG verpflichtet, die Buchführung für die C – GbR zu erledigen, ohne an dieser beteiligt zu sein, wofür sie jährlich 12.000 DM vereinnahmte. Die Buchführungsaufgabe nahm wiederum die AG wahr, an die die KG selbst jährlich 12.000 DM zahlte, so dass diese Beträge letztlich an die AG durchgeleitet wurden.
Aufgrund der eingereichten Vermögensaufstellungen der KG stellte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf die streitgegenständlichen Stichtage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei rechnete er dem Kläger – ebenfalls erklärungsgemäß – seinen Anteil am jeweiligen Einheitswert zu.
Für die Streitjahre führte das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung L sodann eine steuerliche Betriebsprüfung durch und vertrat ebenfalls die Ansicht, dass für die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – gewerblich geprägte KG ein Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt und anteilsmäßig dem Kläger zugerechnet werden müsste. Hinsichtlich der – im hiesigen Verfahren unstreitigen – Höhe der festzustellenden Einheitswerte nach der Betriebsprüfung wird auf Textziffer 6.0 des Betriebsprüfungsberichts vom 18.12.2003 verwiesen.
Der Rechtsansicht der Prüfer folgend änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – die Feststellungsbescheide und rechnete dem Kläger folgende Anteile an den Einheitswerten zu:
01.01.1994: |
… DM |
01.01.1995: |
… DM |
01.01.1996: |
… DM |
01.01.1997: |
… DM |
Die Änderungsbescheide gab der Beklagte mit Datum vom 05.03.2004 sowohl dem Bevollmächtigen der KG als auch dem Bevollmächtigen des Klägers und der GmbH jeweils gesondert „als Empfangsbevollmächtigte für Herrn S (bzw. I – GmbH) als Gesellschafter der aufgelösten Firma H – KG” bekannt.
Hiergegen legte der Kläger Einsprüche ein, in denen er sich gegen die Zurechnung der anteiligen Einheitswerte wendete und die der Beklagte jedoch nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2005 als unbegründet zurückwies. Ein Einheitswert sei für inländische Gewerbebetriebe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes – BewG – festzustellen. Für beschränkt Steuerpflichtige sei jedoch nur der inländische Teil des Betriebsvermögens festzustellen (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG), der der beschränkten Vermögensteuerpflicht unterliege. Dabei sei der Betriebsstättenerlass vom 24. Dezember 1999 (BStBl I 1999, 1076) anzuwenden, nach dem eine Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Personengesellschaft, die eine inländische Betriebsstätte unterhalte, nach deutschem Rechtsverständnis grundsätzlich als Unternehmen im Sinne des Art. 7 des OECD-Musterabkommens 1992 (OECD-MA) behandelt werde. Dies gelte auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften, die explizit in der Textziffer 1.1.5.1 des Erlasses erwähnt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 15.07.2005 die vorliegende Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die KG originär nicht gewerblich tätig gewesen sei. Dies gelte auch für die Erledigung der Buchführungsaufgabe für die C – GbR, was zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ist (s. Bl. 120 d. FG-Akte). Allein die gewerbliche Prägung der KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG führe nicht dazu, dass das Vermögen als einer Betriebsstätte eines Unternehmens im Sinne des Art. 22 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz (DBA CH) zugehörig qualifiziert werden könne, da es sich insoweit um ein deutsches Rechtsinstitut handele. Die KG sei ausschließlich vermögensverwaltend tätig, so dass das Besteuerungsrecht für das Vermögen gemäß Art. 22 Abs. 6 DBA CH in der Schweiz, dem Ansässigkeitsstaat des Klägers, liege. Es werde auf di...