Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines selbständig tätigen Steuerberaters für einen mit typischen Büromöbeln ausgestatteten Raum im Kellergeschoss eines - bezogen auf das Erdgeschoss und den Keller im Übrigen - privat genutzten Zweifamilienhauses, der einziger Durchgangsraum für einen dahinter liegenden ebenfalls privat genutzten Raum ist, sind auch dann nur als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt abziehbar, wenn der Kläger in dem Raum durchschnittlich 2 bis 3 Besprechungen pro Monat mit Mandaten hat.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für einen betrieblich genutzten Raum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz – EStG – von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.
Der Kläger ist als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater selbständig tätig. Seine Tätigkeit übte er in den Streitjahren in den Räumen seiner Praxis in A aus. Er wohnt in B, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes C. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden vom Beklagten gesondert festgestellt.
In B nutzt der Kläger das Erdgeschoß eines ihm selbst gehörenden Zweifamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken. Das Dachgeschoß ist fremdvermietet. Im Kellergeschoß des Zweifamilienhauses befindet sich neben vier typischen Kellerräumen („Heizung”, „Vorrat”, 2 × „Waschen”) sowie einem für „Sauna und WC” vorgesehenen Raum ein aus zwei Zimmern und einem Raum mit Dusche und WC bestehendes „Appartement” (vgl. Grundriss des Kellergeschosses, Gerichtsakte, S. 12). Der Zugang zum gesamten Haus erfolgt über den Eingang im Kellergeschoss, welcher über einen Flur und eine Schwingtür in das Treppenhaus führt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anhand von Bauplänen die räumliche Gestaltung aller Geschosse dezidiert dargestellt. Das Appartement ist nur über den Flur zugänglich.
In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 machte der Kläger zunächst keine Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum in seinem Wohnhaus in B geltend. Im Bescheid vom 8. Januar 2008, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärungsgemäß fest.
Mit Schreiben vom 9. März 2009 begehrte der Kläger die Änderung des Feststellungsbescheids für 2006. Er stellte den Antrag, die Kosten für ein häusliches Büro, das im „Appartement” des Kellergeschosses seines privaten Wohnhauses gelegen, von der Wohnung vollständig getrennt und mit einem eigenen Eingang versehen sei, als Betriebsausgaben i.H.v. 14.291,00 € zu berücksichtigen.
Im geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 11. März 2009, der weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, folgte der Beklagte zunächst dem Begehren des Klägers.
In den Feststellungserklärungen für 2007, 2008 und 2009 machte der Kläger Aufwendungen für das häusliches Büro i.H.v. 6.507,30 €, 4.555,00 € und 4.580,00 € als Betriebsausgaben geltend. Hierbei ging er davon aus, dass die betrieblich genutzte Fläche 5 % der Gebäudenutzfläche entsprach.
Im Feststellungsbescheid für 2007, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte die Betriebsausgaben für das häusliche Büro zunächst wieder erklärungsgemäß.
Im Rahmen der Bearbeitung der Feststellungserklärung für 2008 holte der Beklagte telefonische Auskünfte beim Finanzamt C ein. Dieses teilte dem Beklagten mit, dass der im Kellergeschoß liegenden Büroraum nach den vorliegenden Bauzeichnungen durch ein Treppenhaus mit der selbst genutzten Wohnung im Erdgeschoß des Hauses in B verbunden sei.
In den geänderten Feststellungsbescheiden für 2006 und 2007 sowie dem erstmaligen Feststellungsbescheid für 2008, alle vom 28. September 2010, ließ der Beklagte die Kosten für den Büroraum in B nicht mehr zum Abzug zu. Ebenso verfuhr der Beklagte im Rahmen des Feststellungsbescheides für 2009 vom 28.01.2011.
Gegen diese Bescheide 2006-2009 legte der Kläger Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 17.02.2011.
Das Appartement sei im Zuge der Sanierung des Hauses von den übrigen Kellerräumen abgetrennt worden.
Der Zugang zu dem fraglichen Raum im Keller seines Hauses in B erfolge über einen Windfang, rechts neben der Haustür. Vor Erreichen des Treppenhauses sei eine weitere Tür zu passieren. Das Appartement sei somit baulich vom Rest des Hauses getrennt. Das hinter dem Besprechungsraum liegende Zimmer sei nicht genutzt worden (Bl. 117 GA).
Der Raum sei als Besprechungsraum mit einem Besprechungstisch, 4 Stühlen und einem Schrank eingerichtet. Die mobile Büroeinrichtung (Laptop, Beamer, etc.) würde hier Besprechungen und Präsentationen möglich machen. Unnützer Zeit- und Kostenaufwand durch Mehrfachfahrten könne so vermieden werden. Die mobilen Geräte würden sowohl bei...