Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom BZSt geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA). - siehe Aktenzeichen des BFH: II B 86/18
Leitsatz (redaktionell)
§ 1 Abs. 1 IFG begründet keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA).
Normenkette
IFG § 3; BDSG Art. 19 Abs. 4; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6; AO § 88a; IFG § 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Auskunft hinsichtlich der über die Klägerin zu 2) bei der beim Beklagten eingerichteten Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gesammelten Daten zu gewähren.
Der Kläger zu 1) begründete 1975 ein Vertragsverhältnis mit der I-Versicherungs-AG hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungen. 1979 wurde das Vertragsverhältnis durch die A GmbH übernommen. 1998 ging die GmbH in der A Consulting GmbH & Co. KG auf, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 2) im Jahr 2001 im Wege der Anwachsung wurde. Der Kläger zu 1) ist Vorstand der Klägerin zu 2).
2003 fand eine Betriebsprüfung der Jahre 1997-2001 statt, welche ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 12.12.2003 nach Erzielen einer Übereinstimmung beendet wurde.
2006 fand eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 2001-2004 bei dem Kläger zu 1) statt, welche mit Bericht vom 10.7.2009 beendet wurde. Auch im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde als Ergebnis das Erzielen einer Übereinstimmung vermerkt. Am 19.2.2009 wurde die Anweisung vermerkt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung mit Auswertung des Betriebsprüfungsberichts nicht aufzuheben sei, da parallel zur Außenprüfung ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger zu 1) eingeleitet worden sei, welches sich noch in Bearbeitung befinde.
Am 11.9.2007 teilte der Beklagte dem Finanzamt X auf eine dortige Anfrage hin mit, dass die Klägerin zu 2) als Briefkastengesellschaft zu qualifizieren sei.
Diese Aussage wurde am 9.2.2013 anlässlich einer Anfrage des Finanzamts X 1 wiederholt. Dem Schreiben waren diverse Anlagen mit Ermittlungsmaterialien beigefügt (Bl. 90 ff. GA).
Am 8.10.2013 begehrte der Kläger zu 1) erstmals Akteneinsicht beim Beklagten, welche dieser am 24.10.2013 ablehnte.
Am 31.10.2013 begehrten die Kläger Akteneinsicht unter Berufung auf das IFG im Hinblick auf die Unterlagen des Beklagten, welche mit dessen Einschätzung, die Klägerin zu 2) sei eine Briefkastengesellschaft, im Zusammenhang stehen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 21.10.2014 ab, woraufhin die Klägerinnen am 3.11.2014 Widerspruch einlegten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2015 gegenüber dem Kläger zu 1) als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruch der Klägerin zu 2) wurde mit Bescheid vom 27.9.2017 zurückgewiesen.
Zur Begründung trug der Beklagte vor, dass ein Zugang zu den Informationen im Aufgabenbereich der IZA gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG ausgeschlossen sei. Würden die Informationen den Steuerpflichtigen zugänglich gemacht, wären Kontrollen der Steuerbehörden kaum durchführbar. Der Beklagte könne die ihm zugewiesene Aufgabe der Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nur dann wirksam erfüllen, wenn sein Kenntnisstand den Betroffenen grundsätzlich unbekannt bliebe. Im Falle einer Gewährung des Informationszugangs über konkret vorliegende Daten könnten Steuerpflichtige ihr Verhalten am Kenntnisstand der Finanzverwaltung ausrichten, was die weitgehende Entwertung der Datensammlung und eine Vereitelung der Aufgabenerfüllung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern zur Folge hätte. § 3 IFG enthalte keine Abwägungsklausel. Es gebe keine Einschränkung, dass der Informationszugang zu gewähren sei, wenn das Auskunftsinteresse des Antragstellers überwiege.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage vom 22.2.2015.
Zur Begründung trugen sie vor, dass die Frage, ob der Kläger zu 1) oder die Klägerin zu 2) Vertragspartner der Versicherung gewesen sei und damit die Frage, wer Steuerschuldner hinsichtlich der aus den Geschäften erzielten Gewinne sei, im Rahmen der Betriebsprüfungen stets dahingehend beantwortet sei, dass die Klägerin zu 2) Steuerschuldnerin gewesen sei.
Mit Einsetzen des Jahres 2008 seien die einverständlichen Feststellungen der Betriebsprüfung des Jahres 2003 in die „festsetzungsverjährte Zeit” eingetreten. Daraufhin habe ein Steuerfahnder ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1) eröffnet. Förmlicher Anlass sei die Auskunft des Beklagten vom 11.9.2007 gewesen, wonach die Klägerin zu 2) eine Briefkastengesellschaft sei. In der Folge seien umfangreiche Fahndungsmaßnahmen erfolgt. Es stehe zu vermuten, dass die Finanzverwaltung zuvor den Beklagten mit Informationen über die Klägerin zu 2) versorgt habe, um diese sich über eine Anfrage wieder erteilen zu lassen und damit einen Grund für die weiteren Ermittlungsmaßnahmen geschaffen zu haben.
Wie sich aus Unterlagen der ...