rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einbeziehung eines Dritten in ein einheitliches und gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren, nur weil alle Beteiligten einverstanden sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Erschöpft sich die Beteiligung des Steuerpflichtigen am wirtschaftlichen Erfolg einer KG in seiner Stellung als Nießbraucher am Ertrag eines der Kommanditisten, begründet die "Beteiligung" keine mitunternehmerische Stellung, mit der Folge, dass die Nießbrauchseinkünfte nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG festzustellen sind. Dieses gilt auch dann, wenn alle am Feststellungsverfahren Beteiligten mit einer Einbeziehung einverstanden sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1, 1 Nr. 2a; EStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 2; AO 1977 § 179 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Rücknahme vom 22.07.2004; Aktenzeichen VIII B 16/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gemeinnützig tätigen Klägerin im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungen für die H. KG (KG) für die Jahre 1985-1988 Nießbrauchseinkünfte zuzurechnen, gegebenenfalls diese bei den Gesellschaftern der KG als Sonderbetriebsausgaben bzw. dauernde Last zu berücksichtigen sind.

Gesellschafter der KG und Beigeladene zu 1. waren die Beigeladenen zu 2. – 4.

Der Beigeladene zu 2. war Komplementär der KG. Als Kommanditistin war beteiligt Frau N., die am 00.00.0000 verstarb. Weitere Kommanditistin war Frau K., die Mutter des Beigeladenen zu 3. Dem Beigeladenen zu 3. wurde im Januar 1986 ein Teil des Kommanditanteils seiner Mutter übertragen. Nach deren Tod im Jahre … ging der Kommanditanteil von K. insgesamt auf den Beigeladenen zu 3. über. Der Beigeladene zu 4. wurde Gesellschafter der KG, nachdem ihm sein Vater, der Beigeladene zu 2., im Dezember 1987 schenkungsweise von dem, von N. erworbenen Gesellschaftsanteil 4,166 % übertragen hatte.

Im Gesellschaftsvertrag der KG vom 00.00.0000 war unter § 23 vereinbart worden, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden sollte.

In § 19 des Gesellschaftsvertrages war im Einzelnen geregelt, wie der Gewinn der KG verwendet bzw. verbucht und ein sogenannter Restgewinn auf die Gesellschafter verteilt werden sollte. – Wegen weiterer Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 290-316 der FG-Akte Band II verwiesen.

Die am 00.00.0000 verstorbene Frau N. hatte bei ihrem Tode ein Testament hinterlassen, wodurch die noch zu gründende Klägerin als Alleinerbin ihres Vermögens eingesetzt worden war. Hinsichtlich ihres Kommanditanteiles an der KG, an der sie mit 1/3 = nominell … DM beteiligt war, hatte sie jedoch zugunsten ihrer Neffen, den Beigeladenen zu 2. und 3., zu 2/3 bzw. zu 1/3 ein Vermächtnis ausgesetzt. Den Vermächtnisnehmern hatte sie die Auflage gemacht, der Klägerin 1/3 aus den Erträgen aus der ihnen vermachten Kommanditbeteiligung als Nießbrauch zu überlassen. – Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das notariell beurkundete Testament vom 19.04.1984, Bl. 266 der FG-Akte, Band II verwiesen.

Das Testament wurde durch den Beigeladenen zu 2. am 00.00.0000 angefochten. Die Anfechtung wurde zurückgezogen, nachdem zwischen dem Beigeladenen zu 2. und dem Testamentsvollstrecker der verstorbenen N., zugleich in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der noch zu errichtenden Klägerin – die Genehmigung der Stiftungsverfassung durch den NRW-Innenminister erfolgte am 00.00.0000, die der Stiftungsaufsicht am 00.00.0000 –, eine vergleichsweise Vereinbarung über den Inhalt der Nießbrauchsauflage getroffen worden war. In dem entsprechenden notariellen Vertrag vom 00.00.0000 wurde festgestellt, dass der Klägerin auf Grund der testamentarischen Auflage kein Anspruch zustehe, an der Aufstellung, der Prüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses der KG mitzuwirken. Das gleiche sollte gelten, hinsichtlich geschäftlicher Dispositionen der KG. Des weiteren wurde festgestellt, dass Grundlage für die Berechnung des Drittels der Erträge, welches der Beigeladene zu 2. der Klägerin überlassen sollte, ausschließlich der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn sei, den der von der KG beauftragte Wirtschaftsprüfer testiert habe, der im Übrigen gemäß § 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der KG auf deren Gesellschafter zu verteilen sei.

Am 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 schlossen die Beigeladenen zu 2. und 4. bzw. zu 3. mit dem von N. eingesetzten Testamentsvollstrecker jeweils einen Vertrag zur Erfüllung des Vermächtnisses und zum Vollzug der testamentarischen Auflage. Hierin wurde klargestellt, dass Ertrag im Sinne des Testaments nur ein Gewinn laut Jahresabschluss der KG sei. Die Klägerin sollte keinen Anspruch auf Teilhabe an geschäftlichen Dispositionen der KG haben. Der Ertrag aus dem Nießbrauchsrecht sollte der Klägerin erst nach Abzug der hierauf entfallenden Ertrag- und Vermögensteuern überwiesen werden. Den Vermächtnisnehmern wurde das Recht eingeräumt, frühestens nach 5 Jahren, spätestens nach 10 Jahren, die Zahlung des Drit...

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